Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: 15 W 485/99
Rechtsgebiete: KostO, GBO


Vorschriften:

GBO § 18
KostO § 8 Abs. 2 u. 3
KostO § 18
KostO § 19
Gesetz:

GBO § 18; KostO § 8 Abs. 2 u. 3; §§ 18, 19 (Vorschußanordnung in Grundbuchsachen)

Leitsatz:

1. Wird der Eintragungsantrag nach vergeblicher Vorschußanordnung zurückgewiesen, ist hiergegen nicht die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO, sondern die Sachbeschwerde gegeben.

2. Wird der Vorschuß nicht gezahlt, ist aus den Besonderheiten des Grundbuchverfahrens für eine Ruhensanordnung kein Raum.

3. Nach § 8 Abs. 2 KostO kann die Vornahme des Geschäfts nur davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird. Die Vorschrift gibt dagegen keine Rechtsgrundlage, den Beteiligten aufzugeben, ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nachzukommen.

OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.2000 - 15 W 485/99


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 485/99 OLG Hamm 3 T 337/99 LG Detmold Grundbuch von Bad Salzuflen Blatt

in der Grundbuchsache

betreffend das Grundbuch von Bad Salzuflen Blatt Gemarkung Werl-Aspe Flur 3 Flurstücke

hier: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an dem 1/2-Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1),

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24. Januar 2000 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 16. Dezember 1999 gegen den Beschluß der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 26. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Kayser und Engelhardt beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 03. November 1999 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des eingangs genannten Grundstücks. Durch notarielle Urkunde vom 21. September 1999 (UR-Nr. /99 Notar) bot die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) an, ihr das

Eigentum an dem 1/2-Miteigentumsanteil zu übertragen. Die Frist zur Annahme des Angebots endet am 31. Dezember 2005. Zugleich bewilligte die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2), welche diese beantragte. Mit Schreiben vom 21. September 1999 teilte der Rechtspfleger dem Notar folgendes mit:

"In der vorstehend bezeichneten Grundbuchsache kann dem Antrag vom 21.9.99 noch nicht stattgegeben werden. Ich bitte, noch um Angabe des Verkehrswertes des einhalb Miteigentumsanteils der Flurstücke zum Zwecke der Kostenberechnung. Der Ihrer Kostenrechnung zu Grunde gelegte Wert von 100.000,--DM dürfte erheblich zu niedrig sein. Das weisen schon die Belastungsverhältnisse und der Bodenrichtwert aus.

Zur Behebung dieses Eintragungshindernisses wird unter Hinweis auf die im § 18 Abs. 1 GBO bezeichneten Folgen eine Frist bis zum 30.10.1999 bewilligt."

Dieses Schreiben ging dem Notar am 27. September 1999 zu.

Durch Beschluß vom 03. November 1999 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß das mit Schreiben vom 21. September 1999 mitgeteilte Eintragungshindernis innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden sei. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 16. November 1999 Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger mit Verfügung vom 17. November 1999 nicht abgeholfen hat.

Am 24. November 1999 ist gem. § 18 Abs. 2 GBO von Amts wegen zu Lasten des 1/2-Miteigentumsanteils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung für die Beteiligte zu 2) im Rang vor dem Recht Abt. III Nr. 5 eingetragen worden.

Am gleichen Tage ist zu Lasten dieses Miteigentumsanteils eine Zwangssicherungshypothek über 16.398,02 DM gebucht worden.

Durch Beschluß vom 26. November 1999 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie durch Schriftsatz des Urkundsnotars vom 16. Dezember 1999 eingelegt hat. Mit dem weiteren Rechtsmittel wird die Anwendung des § 8 Abs. 2 KostO durch die Vorinstanzen als ermessensfehlerhaft gerügt und beanstandet, daß die Kammer mit der Anordnung des Ruhens eine Rechtsfolge ausgesprochen habe, welche das Grundbuchrecht nicht kenne.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft, durch den Urkundsnotar formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit § 8 Abs. 3 S. 1 KostO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet in Grundbuchsachen gegen Vorschußanordnungen, die gem. § 8 Abs. 2 KostO erfolgt sind, die weitere Beschwerde nicht statt, weil in § 8 Abs. 3 KostO die §§ 78 - 80 GBO, welche die weitere Beschwerde regeln, nicht aufgeführt sind (Senat, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 15 W 207/87 -, ständig). Wird indes - wie hier - der Antrag schließlich zurückgewiesen, so ist nicht mehr die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO, sondern nur noch die Sachbeschwerde gegeben (vgl. Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl., § 8 Rdn. 33).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO, § 550 ZPO). Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist allein die Zurückweisung des Eintragungsantrages.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen ersten Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) der Beteiligten zu 2) gegen den, Beschluß des Amtsgerichts vom 03. November 1999 ausgegangen, durch den der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an dem eingangs genannten Miteigentumsanteil zurückgewiesen worden ist. Das Landgericht hätte indes unabhängig von der Frage, ob der Rechtspfleger des Grundbuchamts nach § 8 Abs. 2 KostO berechtigt war, die beantragte Eintragung von der Angabe des Verkehrswertes des Miteigentumsanteils abhängig zu machen, nicht das Ruhen des Verfahrens anordnen dürfen. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Grundbuchverfahrens. Nach unbestrittener Auffassung folgt aus §§ 17, 18 GBO, daß das Grundbuchamt, wenn der Antragsteller - wie hier - auf die Zwischenverfügung nicht eingeht, nur die Möglichkeit hat, den Antrag zurückzuweisen, wenn es an dem in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtsstandpunkt festhalten will (vgl. Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 8- Rdn. 10; LG Frankenthal, JurBüro 1984, 1385). Die vom Landgericht für seine Auffassung in Anspruch genommene und nunmehr überholte Kommentarstelle bei Hartmann war mißverständlich gefaßt (vgl. nunmehr Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 8 KostO Rdn. 18 m.w.N.); die in dem angefochtenen Beschluß ferner zitierten Entscheidungen des OLG Köln betreffen sämtlich Wohnungseigentums- und nicht Grundbuchsachen.

Schon deshalb mußte der Ausspruch des Ruhens des Verfahrens aufgehoben werden.

2.

In der Sache selbst hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die Anforderung eines Vorschusses sei zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sei nichts bekannt. Für einen besonders dringenden Fall sei nichts vorgetragen. Es liege ein bis zum 31. Dezember 2005 befristetes Kaufangebot zugrunde. In einem solchen Fall überwiege das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung der Kosten.

Diese Begründung erweist sich gleichfalls nicht als tragfähig.

Sie übersieht, daß nach § 8 Abs. 2 KostO die Vornahme des, Geschäfts nur davon abhängig gemacht werden kann, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts die Eintragung davon abhängig gemachte, daß die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Geschäftswertes nach §§ 18, 19 KostO nachkommen. Hierfür gibt § 8 Abs. 2 KostO keine Rechtsgrundlage. Der Rechtspfleger hätte deshalb den Geschäftswert unter Berücksichtigung der dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Korintenberg/Bengel a.a.O., § 19 Rdn. 19 ff.; Rohs/Wedewer, KostenOrdnung, § 19 Rdn. 15 ff.), insbesondere nach den Angaben der Beteiligten, den Grundstücksbelastungen und den amtlich bekannten Tatsachen, ermitteln und letztlich schätzen müssen (vgl. Korintenberg/Bengel a.a.O., § 19 Rdn. 9 a.E.). Erst den auf der Grundlage des angenommenen Wertes ermitteltet Kostenvorschuß hätte er der Beteiligten zu 2) unter Fristsetzung zur Zahlung aufgeben können, verbunden mit der Ankündigung, nach § 8 Abs. 2 KostO i.V.m: § 18 Abs., 1 S. 1.GBO zu verfahren. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie den Beschluß des Amtsgerichts in der Sache billigt, ebenfalls keinen Bestand haben. Sie war sonach insgesamt aufzuheben.

Der Senat hat die Sache unter gleichzeitiger Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dafür war ausschlaggebend, daß keine der beiden Instanzen bisher abschließend geprüft hat, welcher Geschäftswert der Berechnung des Vorschusses zugrundezulegen ist. Dazu ist das Amtsgericht als das ortsnächste Gericht eher in der Lage als der Senat.

3.

Die Sache ist schließlich nicht in dem Sinne zur Endentscheidung reif, daß der Rechtspfleger des Grundbuchamts angewiesen werden könnte, die beantragte Eintragung vorzunehmen oder jedenfalls von einer Zwischenverfügung gem. § 8 Abs. 2 KostO Abstand zu nehmen. In Grundbuch- und Nachlaßsachen erfordert die Abhängigmachung im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kosteneingangs im konkreten Fall (vgl. Korintenberg/Lappe a.a.O., § 8 Rdn. 14 a; Rohs/Waldner a.a.O., § 8 Rdn. 19, jeweils m.w.N.). Die Abhängigmachung ist deshalb insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dem Gericht Tatsachen bekannt sind, die gegen die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kostenschuldners sprechen. Nach dem Inhalt des Grundbuchs ist der hier in Rede stehende Miteigentumsanteil bereits mit mehreren Zwangssicherungshypotheken im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft belastet worden. Die Art des beurkundeten Geschäfts (Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem selbst bewohnten Hausgrundstück; mehrjährige Frist zur Annahme des Angebots) erscheint ungewöhnlich. Bei dieser Sachlage ist in hohem Maße unsicher, ob die Beteiligte zu 2) als Kostenschuldnerin des Geschäfts (§ 2 Nr. 1 KostO) die durch, das nachgesuchte Geschäft verursachten Kosten ausgleichen wird.

Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

Zurück