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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 15 W 56/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
FGG § 144 a
Gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens steht dem Gegner der eingetragenen GmbH in einem noch anhängigen Zivilprozeß ein Recht zur Beschwerde nicht zu.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 56/03 0LG Hamm

In der Handelsregistersache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13. März 2003 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 11. Februar 2003 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 30. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die 1991 errichtete im Rubrum bezeichnete GmbH (im Folgenden: G ist nach Sitzverlegung seit dem 30. Mai 1997 im Handelsregister des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück eingetragen. Ein im Jahr 1997 von der G gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 15. Januar 1998 - 11 N 63/97 - gemäß § 107 Konkursordnung mangels einer zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Masse zurückgewiesen worden.

Am 2. Mai 1997 hatte der Beteiligte gegen die G |in dem Rechtsstreit 30 O 2513/97 LG München I ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil auf Zahlung von 1.000.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1997 erwirkt. In dem anschließenden Nachverfahren hat die G den Beteiligten im Wege der Widerklage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.549.091,29 DM nebst Zinsen verklagt. Durch Urteil des Landgerichts München I vom 8. September 2000 ist die Widerklage abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil von der G eingelegte Berufung ist durch Urteil des OLG München vom 18. Januar 2002 - 21 U 5409/00 - zurückgewiesen worden. Gegen das Berufungsurteil hat die G Revision eingelegt.

Die Geschäftsführerin der G hat der vom Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück unter dem 24. Februar 1998 in Aussicht genommenen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit mit Rücksicht auf den zwischen der G und dem Beteiligten anhängigen Rechtsstreit mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 1998 widersprochen. Der Beteiligte hat hingegen gegenüber dem Registergericht wiederholt geltend gemacht, dass die G zu löschen sei, wobei er insbesondere auf die ihm durch die Prozessführung der G erwachsenden Kosten hingewiesen hat, welche wegen der Vermögenslosigkeit der G uneinbringlich seien; infolge der durch die Gesellschaft eingelegten Revision sei weiterer Schaden zu erwarten.

Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück hat mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten vom 13. Mai 2002 mitgeteilt, es könne die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen; an etwaigen dem Beteiligten entstehenden Kosten ändere sich auch nichts bei einer Löschung der G im Handelsregister, da das Registergericht gegebenenfalls einen Liquidator zur Fortsetzung des Prozesses umgehend bestellen müsse.

Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2002 Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel weiter verfolgt, die Löschung der G im Handelsregister zu bewirken. Zur Begründung hat er angeführt, dass das Registergericht bei festgestellter Vermögenslosigkeit verpflichtet sei, gemäß § 144 a FGG die Löschung der Gesellschaft unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen. Abgesehen davon, dass streitig sei, ob für eine Prozessführung ein Nachtragsliquidator zu bestellen sei oder lediglich eine Prozesspflegschaft eingerichtet werden müsse oder eine Fortsetzung der vermögenslosen GmbH nur nach aktienrechtlichen Vorschriften in Betracht komme, sei allen Fortsetzungsmöglichkeiten gemein, dass die zu bestellende verantwortliche natürliche Person überprüfen müsse, ob genügend Geldmittel zur Prozessführung vorhanden seien; anderenfalls mache sie sich strafbar und setze sich dem Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Januar 2003 als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit einem beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Februar 2003 eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 2).

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die Erstbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis des Beteiligten unzulässig.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerde nur demjenigen zustehe, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt sei. Eine solche Beeinträchtigung liege nicht schon vor, wenn ein Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse oder nur ein berechtigtes Interesse an einer abändernden Entscheidung habe. § 20 Abs. 1 FGG setze vielmehr voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht negativ betroffen sei. Durch das Unterlassen der von Amts wegen vorzunehmenden Löschung der GmbH werde die Rechtsstellung des Beteiligten nicht verändert. Dass sich eine etwaige Löschung der GmbH - wie der Beschwerdeführer geltend mache - auf den zwischen ihm und der G geführten Rechtsstreit auswirken könne, sei nicht ausreichend.

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Beteiligte nicht beschwerdeberechtigt ist. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG zu beurteilen ist. Danach steht die Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Die spezielle Vorschrift des § 141 a Abs. 2 S. 2 2.Halbsatz FGG, die keine Rechtsbeeinträchtigung, sondern nur ein berechtigtes Interesse verlangt, greift hingegen nicht ein, weil sie sich ihrem Wortlaut entsprechend nur auf den Fall des Widerspruchs gegen eine beabsichtigte Löschung bezieht, während es vorliegend nicht um die Durchführung der Löschung, sondern um deren Unterlassen geht. Wie gerade einem Gegenschluss zu Sondervorschriften des FGG zu entnehmen ist (vgl. z.B. § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FGG sowie § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG), ist die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Rechtsbeeinträchtigung nicht mit einem rechtlichen Interesse oder einem berechtigten Interesse gleichzusetzen. Vielmehr setzt eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht negativ betroffen ist. Erforderlich ist insoweit ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht. Hingegen reicht es nicht, dass die Verfügung auf seine rechtlichen Beziehungen von Einfluss ist, mittelbar auf sie einwirkt, oder sich auf seine wirtschaftliche Lage auswirkt (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rdnr. 12 m.w.N.). Bei der Prozessführung der G und den dadurch verursachten Kosten, die den Beteiligten treffen, handelt es sich nicht um einen durch unterlassene Löschung der Gesellschaft entstehenden unmittelbaren Eingriff, sondern allenfalls um mittelbare Auswirkungen.

Soweit sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde nunmehr auch darauf beruft, der Prozess könne immer noch dazu führen, dass er von der Auseinandersetzungsvereinbarung zurücktrete und damit geschäftsführender Gesellschafter der G bleibe, kann er daraus eine die Beschwerdebefugnis begründende Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls deshalb nicht herleiten, weil das Recht, von dessen Beeinträchtigung die Beschwerdebefugnis abhängt, dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zustehen muss (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rdnr. 15), was hier im Hinblick auf die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter nicht der Fall ist; ein eventuelles Rücktrittsrecht wird durch die Unterlassung der Löschung nicht berührt. Allein der Umstand, dass der Beteiligte die Löschung angeregt hat, ist nicht geeignet, eine Beschwerdeberechtigung zu begründen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1969, 56 = GmbHR 1969, 39, Keidel/Winkler, a.a.O., § 141 a Fußnote 30). Auch die Gläubigerstellung des Beteiligten als solche begründet kein subjektives Recht auf Löschung der Gesellschaft.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei folgt der Senat der landgerichtlichen Wertfestsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben worden sind.

Ende der Entscheidung

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