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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 15 W 66/02
Rechtsgebiete: WEG, FGG, BGB


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 26 Abs. 1 S. 2
WEG § 47 S. 1
WEG § 48 Abs. 3
FGG § 27
FGG § 29
BGB § 675 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
1) Die Anfechtung des Beschlusses über die Abwahl des Verwalters erledigt sich regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den er bestellt worden ist.

2) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß gleichzeitig auch die Neuwahl eines anderen Verwalters in derselben Eigentümerversammlung angefochten worden ist. Kommt eine Ungültigerklärung der Abwahl des Verwalters wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, muß die Wirksamkeit der Neuwahl des Verwalters selbständig beurteilt werden.

3) Die Neuwahl eines Verwalters kann dann ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn sie nicht wenigstens die wichtigsten Elemente des Verwaltervertrages (Vertragslaufzeit, Höhe der Vergütung) mitregelt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 66/02 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage W

Der 15 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 04. Juni 2002 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 24. Januar 2002 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15 11.2000 (Abberufung des Beteiligten zu 7) als Verwalter) in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beteiligten zu 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren dritter Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.0000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Teilungserklärung vom 08.03.1993 regelt u. a. das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen und enthält in § 15 Nr. 4 Abs. 2 folgende Regelung.

"Jeder Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter seinen Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie oder deren Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen"

Zwischen den Beteiligten bestehen erhebliche Streitpunkte die sich auf die Ausführung dringend erforderlicher Instandsetzungsarbeiten insbesondere an Dach und Fassade des Gebäudes, beziehen, zumal in erheblichem Umfang Wohngeldrückstände bestehen.

Befristet bis zum 31.03.2000 war der Beteiligte zu 6) als Verwalter bestellt. Ein Antrag auf seine Wiederwahl erreichte in der Eigentümerversammlung vom 20.03.2000 nicht die erforderliche Mehrheit. In der folgenden Eigentümerversammlung vom 08.05.2000 wurde der Beteiligte zu 7) mehrheitlich zum neuen Verwalter bestellt und zwar befristet bis zum Ablauf eines Jahres nach der von ihm einzuberufenden nächsten Eigentümerversammlung. Die mehrheitliche Stimmabgabe für den Beteiligten zu 7) beruhte auf den Stimmen der Beteiligten zu 1) und 2). In der Eigentümerversammlung vom 27.06.2000 wurde ein Beschluß über die weitere Vorgehensweise bei der Vorbereitung von Sanierungsarbeiten gefaßt. In der nächsten Eigentümerversammlung vom 20.09.2000 wurde ein Antrag auf Durchführung bestimmter Arbeiten gern einem vorliegenden Angebot abgelehnt.

Auf Verlangen der Beteiligten zu 3) und 4) berief der Beteiligte zu 7) eine weitere Eigentümerversammlung auf den 15.11.2000 mit den Tagesordnungspunkten Abwahl des Verwalters und Neubestellung eines Verwalters ein Zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Eigentümerversammlung wurde der Beteiligte zu 7) mehrheitlich aus wichtigem Grund wegen "Vertrauensstörung zwischen dem Beirat und der Verwaltung" abberufen. Zu Tagesordnungspunkt 3 wurde der Beteiligte zu 6) erneut zum Verwalter bestellt, weitere Einzelheiten zur Dauer der Bestellung und zur Höhe der Vergütung enthält dieser Beschluß nicht. Die mehrheitliche Stimmabgabe in dieser Eigentümerversammlung kam dadurch zustande, daß der Beteiligte zu 2) sich nunmehr dem Standpunkt der Beteiligten zu 3) und 4) anschloß.

In der Folgezeit berief der Beteiligte zu 6) mit Schreiben vom 29.01.2001 eine weitere Eigentümerversammlung auf den 14.02.2001 ein und zwar auf der Grundlage einer weiteren Bestimmung in § 15 Nr. 4 der Teilungserklärung mit der Maßgabe, daß für den Fall der Beschlußunfähigkeit zugleich zu einer Zweitversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten eingeladen werde. In der Eigentümerversammlung vom 14.02.2001 (Erstversammlung) erschien Rechtsanwalt U der den Beteiligten zu 1) bereits in den oben genannten, im Jahre 2000 durchgeführten Eigentümerversammlungen unbeanstandet vertreten hatte, erneut als dessen Bevollmächtigter. Nach dem Inhalt der Niederschrift verwies der Beteiligte zu 6) auf die Vertretungsbeschränkung in § 15 Nr. 4 Abs. 2 der Teilungserklärung. Alsdann wurde mit den Stimmen der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Stimmen des Beteiligten zu 2) ein Geschäftsordnungsbeschluß gefaßt durch den Rechtsanwalt U von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen wurde; er wurde anschließend von dem Beteiligten zu 6) des Saales verwiesen. Im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Beschlußunfähigkeit wurde die Versammlung beendet und kurz darauf mit der eventualiter einberufenen Zweitversammlung begonnen. In dieser wurden mit den Stimmen der verbliebenen Beteiligten zu 2) bis 4) ein Vielzahl von Beschlüssen gefaßt, darunter zu Tagesordnungspunkt 5.03 zur Bestellungszeit für den Beteiligten zu 6) (bis zum 30.04.2004) und zur Höhe seiner Vergütung (55,00 DM zuzüglich MWSt pro Wohneinheit) sowie zu Tagesordnungspunkt 5.05 zur Durchführung von Reparaturarbeiten an Dach und Fassade zu einem geschätzten Kostenbetrag von 22.500,00 DM zuzüglich eines Sonderhonorars von 10 % der entstehenden Kosten für den Beteiligten zu 6). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Niederschrift dieser Versammlung Bezug genommen.

Bereits mit einem bei dem Amtsgericht am 15.12.2000 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom Vortag hat der Beteiligte zu 1) die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15.11.2000 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 im wesentlichen mit der Begründung angefochten ein, wichtiger Grund zur Abberufung des Beteiligten zu 7) liege nicht vor. In Erweiterung seines Antrags hat er im Verlauf des Verfahrens mit Schriftsätzen vom 28.02.2001 mit Klarstellung vom 01.03.2001 sämtliche Beschlüsse der Zweitversammlung vom 14.02.2001 mit der Begründung angefochten, der als sein Bevollmächtigter erschienene Rechtsanwalt U sei zu Unrecht von der Teilnahme und Abstimmung in dieser Eigentümerversammlung ausgeschlossen worden.

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind den Anträgen entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 15.03.2001 den Beschlußanfechtungsanträgen stattgegeben sowie im Wege der einstweiligen Anordnung den Beteiligten zu 7) als Notverwalter bestellt.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 3) und 4) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.04.2001 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 23.10.2001 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Durch Beschluß vom 17.12.2001 hat das Landgericht die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts aufgehoben und im übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3), die sie mit einem bei dem Landgericht am 24.01.2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt haben.

Der Beteiligte zu 1) hat im Verlauf des Verfahrens dritter Instanz seinen Beschlußanfechtungsantrag hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2000 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligten zu 4) haben sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen, die übrigen Beteiligten haben eine Erklärung dazu nicht abgegeben.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, daß ihre sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel weitgehend unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts hat der Senat lediglich festgestellt, daß in Bezug auf den Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2000 eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts weitgehend rechtlicher Nachprüfung stand.

1) Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.02.2001

Das Landgericht hat zu Recht die Ungültigerklärung der in dieser Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse bestätigt, weil Rechtsanwalt U als Vertreter des Beteiligten zu 1) unter Verstoß gegen Treu und Glauben von der Teilnahme und der Abstimmung an dieser Versammlung ausgeschlossen worden ist. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des BGH die Bestimmung einer Teilungserklärung, durch die - wie hier in § 15 Nr. 4 Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 08.03.1993 - die Vertretung eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung auf einen bestimmten Personenkreis (den Verwalter, Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder deren Ehegatten oder einen anderer Wohnungseigentümer) beschränkt wird, wirksam ist (BGHZ 90, 96 = NJW 1987, 650 BGHZ 121, 236 = NJW 1993, 1329). Der BGH hat indessen in seinen genannten Entscheidungen ausdrücklich hervorgehoben, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, auf der durch die Teilungserklärung geregelten Vertretungsbeschränkung nicht zu bestehen. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung eine entsprechende Verpflichtung der Wohnungseigentümer insbesondere bejaht, wenn in der Eigentümerversammlung in der zurückliegenden Zeit eine von der Regelung in der Teilungserklärung abweichende Handhabung praktiziert worden ist, dadurch für den betroffenen Wohnungseigentümer ein Vertrauenstatbestand begründet worden ist und die Eigentümergemeinschaft für ihn überraschend zur Anwendung der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung zurückkehrt, ohne daß der Wohnungseigentümer Gelegenheit hatte, für eine anderweitige Teilnahme bzw. Vertretung in der Eigentümerversammlung Sorge zu tragen (Senatsbeschluß vom 12.12.1996 - 15 W 424/96 -). Diese Voraussetzungen hegen hier vor Rechtsanwalt U hat als Bevollmächtigter des Beteiligten zu 1) unstreitig an den Eigentümerversammlungen vom 20.03., 08.05., 27.06., 20.09. und 15.11.2000 teilgenommen, ohne daß dies von den übrigen Wohnungseigentümern bzw. dem Beteiligten zu 6) (m seiner bis zum 31.03.2000 laufenden Verwaltungszeit) beanstandet worden ist. Der Beteiligte zu 6) hat überdies in seinem Schreiben vom 29.01.2001, in dem er die Eigentümerversammlung vom 14.02.2001 einberufen hat, die Wohnungseigentümer ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen zu können, ohne indessen die Vollmachtsbeschränkung in § 15 Nr. 4 Abs. 2 der Teilungserklärung zu erwähnen. Der Beteiligte zu 1) durfte deshalb darauf vertrauen, daß er sich auch in einer folgenden Eigentümerversammlung durch Rechtsanwalt U vertreten lassen konnte. Die gegenteilige Handhabung, die nach der Niederschrift von dem Beteiligten zu 6) in die Erstversammlung eingeführt worden ist, läuft darauf hinaus, den Beteiligten zu 1) gezielt von der Mitwirkung an den Beschlüssen dieser Eigentümerversammlung auszuschließen, da ihm von seinem Wohnsitz in München aus eine anderweitige Wahrnehmung bis zum Beginn der Zweitversammlung nicht möglich war. Dieses Verhalten ist erkennbar treuwidrig.

Dieser Verfahrensmangel begründet die Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung. Die Anfechtbarkeit entfiele - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, daß der Mangel sich nicht ursächlich auf die Beschlußfassung ausgewirkt hat. Eine entsprechende tatsächliche Schlußfolgerung hat das Landgericht nicht treffen können. Diese tatsächliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Bewertung des Landgerichts, allein der Umstand, daß die Beteiligten zu 2) bis 4) mit den von ihnen gehaltenen Miteigentumsanteilen auch gegen die Stimmen des Beteiligten zu 1) eine Mehrheit erreicht hätten, lasse nicht bereits den Schluß auf die Nichtursächlichkeit des Verfahrensmangels zu, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (ZMR 1995, 498, NZM 1998, 875, 876). Die Kammer hat nämlich zur Recht die Möglichkeit berücksichtigt, daß der Beteiligte zu 1) durch seine Diskussionsbeiträge die Entscheidung der Eigentümerversammlung hätte beeinflussen können. Dies kann angesichts der Vielzahl der Beschlußgegenstände auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn zwischen den Beteiligten zu 2) bis 4) einerseits und dem Beteiligten zu 1) andererseits Streitpunkte über die Art und den Umfang der Durchführung von Sanierungsarbeiten bestehen.

2) Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 1511 2000 - Abberufung des Beteiligten zu 7)

Zu diesem Verfahrensgegenstand ist nach Auffassung des Senats bereits im zweiten Rechtszug eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Der Eintritt der Erledigung der Hauptsache steht einer Sachentscheidung entgegen. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kahl FG 14. Aufl., § 27, Rdnr. 15). Da der Beteiligte zu 1) diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen hat, daß er diesen Beschlußanfechtungsantrag für erledigt erklärt hat, jedoch nicht sämtliche Verfahrensbeteiligten sich der Erledigung angeschlossen haben, hat der Senat die Erledigung der Hauptsache in diesem Punkt festgestellt. Maßgebend für diese Beurteilung sind folgende Erwägungen:

In dem Eigentümerbeschluß vom 08.05.2000 ist die Dauer der Bestellungszelt des Beteiligten zu 7) auf ein Jahr nach dem Stattfinden der von ihm einzuberufenden Eigentümerversammlung begrenzt. Der reguläre Zeitraum seiner Bestellung lief somit am 27.06.2001 ab. Das Rechtsschutzziel des Beteiligten zu 1) bestand ursprünglich dann, durch die erfolgreiche Anfechtung der Abwahl zu bewirken, daß der Beteiligte zu 7) sein Verwalteramt fortführen konnte. Dieses Ziel kann der Beteiligte zu 1) nicht mehr erreichen, nachdem der reguläre Zeitraum dieser Verwalterbestellung ohnehin abgelaufen ist. Nur bei einem eigenen Beschlußanfechtungsantrag des abberufenen Verwalters konnte ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden, daß die Wirksamkeit der Abwahl für das Fortbestehen von Vergütungsansprüchen von Bedeutung sein könnte. Darum geht es hier jedoch nicht, zumal die Beteiligten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 3) und 4) eine Verständigung über eine Abgeltung der Restvergütung des Beteiligten zu 7) erzielt haben. Deshalb bleibt es auch hierbei dem Grundsatz, daß sich die Anfechtung einer Verwalterabwahl in der Hauptsache erledigt, wenn die reguläre Amtszeit, für die der abberufene Verwalter bestellt worden ist, abgelaufen ist (Senat NZM 1999, 227).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Zusammenhang zwischen der Abberufung des Beteiligten 7) und der Neubestellung des Beteiligten zu 6). Es handelt sich vielmehr um Beschlußfassungen der Eigentümerversammlung, die grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein rechtlicher Bedingungszusammenhang zwischen beiden Beschlußfassungen besteht nur insoweit als die rechtskräftige Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Neubestellung eines anderen Verwalters führt, weil für eine Eigentümergemeinschaft nur ein Verwalter bestellt werden kann (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 26, Rdnr. 207, Staudinger/Bub, BGB 12. Bearbeitung, § 26 WEG, Rdnr. 464 ff.). Kommt es jedoch - hier wegen Erledigung der Hauptsache - nicht zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses, bleibt die Wirksamkeit der Neubestellung eines anderen Verwalters von derjenigen des Abberufungsbeschlusses unberührt.

Lediglich für die nachfolgend zu treffende Kostenentscheidung bleibt deshalb von Bedeutung, ob der Beschlußanfechtungsantrag ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich sachlich Erfolg gehabt hätte. Das Landgericht hat festgestellt, ein wichtiger Grund zur Abberufung des Beteiligten zu 7) vor Ablauf seiner Bestellungszeit (§ 26 Abs. 1 S. 3 WEG) habe nicht vorgelegen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der weiteren Beschwerde auch nicht mit konkreten Beanstandungen angegriffen werden. Zusammenfassend besteht lediglich Anlaß zu dem Hinweis, daß über die Durchführung von Sanierungsarbeiten abschließend die Eigentümerversammlung zu entscheiden hat (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Will eine seit der Bestellung des Verwalters geänderte Mehrheit in der Eigentümerversammlung seinen Vorschlägen für die Durchführung von Sanierungsarbeiten aus bestimmten Gründen nicht folgen, liegt darin kein wichtiger Grund, um ihn vorzeitig aus dem Amt zu entlassen und mit der geänderten Mehrheit einen dieser genehmen neuen Verwalter zu bestellen.

3) Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2000 - Neubestellung des Beteiligten zu 6) -

Eine Erledigung der Hauptsache ist zu diesem Verfahrensgegenstand nicht dadurch eingetreten, daß im Verlauf des Verfahrens dritter Instanz in der Eigentümerversammlung vom 24.04.2002 der Beteiligte zu 6) abgewählt und Herr H als neuer Verwalter bestellt worden ist. Denn diese Beschlüsse sind von den Beteiligten zu 4) rechtzeitig in einem neuen Verfahren bei dem Amtsgericht Dortmund angefochten worden. Sollte dieser Antrag zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung führen, wären die genannten Beschlüsse rückwirkend unwirksam mit der Folge, daß der Beteiligte zu 6) noch im Amt wäre. Der Beteiligte zu 1) hat deshalb ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Ungültigerklärung der Bestellung des Beteiligten zu 6) durch den Eigentümerbeschluß vom 15.11.2000.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Ungültigerklärung der Neubestellung des Beteiligten zu 6) bestätigt. Die Unwirksamkeit dieser Beschlußfassung ergibt sich zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits aus der Abhängigkeit dieser Beschlußfassung von der Abberufung des Beteiligten zu 7). Die Neubestellung des Beteiligten zu 6) entspricht jedoch aus anderen Gründen nicht dem Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Denn der Beschluß der Eigentümerversammlung beschränkt sich auf die Neubestellung des Beteiligten zu 6) als Verwalter, ohne in irgendeiner Weise Regelungen wenigstens zu den wichtigsten Elementen des Verwaltervertrages zu treffen. Unklar bleibt insbesondere der Bestellungszeitraum sowie die Höhe der Verwaltervergütung. Zwar ist der Bestellungsakt als solcher von dem Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Verwalter zu unterscheiden. Es entspricht jedoch sowohl alltäglicher Übung als auch dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung, wenigstens die genannten wichtigsten Elemente des Verwaltervertrages bei der Bestellung mitzuregeln mag auch der Abschluß des Vertrages mit weiteren Einzelheiten auf andere Art und Weise namentlich durch Einschaltung des von der Eigentümerversammlung bevollmächtigten Verwaltungsbeirats, erfolgen. Der Bestellungsakt wird nur dann dem Maßstab einer am Interesse aller Wohnungseigentümer ausgerichteten Verwaltung gerecht, wenn er wenigstens in seinen Grundstrukturen den Umfang der Bindung der einzelnen Wohnungseigentümer an einen gewählten Verwalter erkennen läßt. Ist keine Frist für die Verwalterbestellung bestimmt bleibt unklar, ob es sich um eine Bestellung auf unbestimmte Dauer mit der Folge der jederzeitigen Widerruflichkeit der Bestellung oder um eine befristete Bestellung bis zum Ablauf der Höchstfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG von fünf Jahren mit der Folge handelt, daß der Verwalter nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden kann (Staudinger/Bub, a. a. O., § 26 WEG, Rdnr. 194, Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 26 Rdnr. 46). Von noch größerem Gewicht für den einzelnen Wohnungseigentümer ist die Bestimmung der Vergütung des Verwalters. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen steht dem Verwalter nach den §§ 675 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu, über deren Bemessung trefflich wird gestritten werden können. Die Aufnahme einer Verwaltertätigkeit unter solchen Unklarheiten entspricht nicht den berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer, im übrigen wohl auch nicht denjenigen des Verwalters. Hinzu kommt, daß die Entscheidung über die Neubestellung des Verwalters hier nicht durch die Einholung mehrerer Angebote verschiedener Leistungsanbieter vorbereitet worden ist. Wie bei der Erteilung von Auftragen für Instandsetzungsarbeiten an Handwerksunternehmen ist auch bei der Vorbereitung der Neubestellung eines Verwalters die Einholung mehrerer Angebote regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können. Der Umstand, daß der Beteiligte zu 6) bis zum 31 03 2000 als Verwalter der Eigentumsanlage bestellt war, befreite die beschließende Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht von einer solchen Maßnahme, die bezogen auf das Interesse aller Wohnungseigentümer erkennbar geboten war, zumal der Beteiligte zu 7) die Verwaltertätigkeit für eine Vergütung ausgeführt hat, deren Höhe deutlich unter den Honorarvorstellungen des Beteiligten zu 6) liegt. Durch die Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 5.03 der Eigentümerversammlung vom 14.02.2001 sind zwar die wesentlichen Elemente des Verwaltervertrages festgelegt worden, nämlich die Bestellungsdauer bis zum 30.04.2004 sowie die Höhe der Vergütung (55,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Wohneinheit). Dieser Beschluß ist jedoch infolge der Entscheidung des Senats rechtskräftig für ungültig erklärt. Die Verwalterbestellung in der vorgenommenen Form kann jedoch aus den genannten Gründen isoliert nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 47 S. 1 WEG. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es denjenigen Beteiligten mit den Kosten zu belasten, der in der Sache unterlegen ist. Für das Verfahren dritter Instanz sind dies die Beteiligten zu 3) deren Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Dies gilt auch insoweit als der Senat die Teilerledigung in der Hauptsache festgestellt hat. Dementsprechend sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden die diesem Maßstab entsprechen.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, daß die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten von diesem Grundsatz abzuweichen sind nicht ersichtlich.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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