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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: 15 W 89/00
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 67

Entscheidung wurde am 28.02.2002 korrigiert: Stickworte durch Stichworte ersetzt
Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks, der sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, ist jedenfalls dann kein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn diese Eintragung nach der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen wird (wie BayObLG, FGPrax 2001, 128).
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 89/00 OLG Hamm

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von Bockum-Hövel Blatt 5916 eingetragene Grundstück Gemarkung Bockum-Hövel Flur 12, Flurstück 854

hier: Kostenansatz für eine Grundbucheintragung

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Juli 2001 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 23. Februar 2000 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer des vorgenannten Grundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 1998 verkauften sie das Grundstuck an den Beteiligten zu 2). Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Verkäufer vor, zur Finanzierung des Kaufpreises durch den Beteiligten zu 2) vor Eigentumsumschreibung an der Bestellung von Grundpfandrechten mitzuwirken. Zu diesem Zweck bevollmächtigten sie den Beteiligten zu 2), das Grundstück mit Grundpfandrechten zu belasten.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1998 beantragte der Urkundsnotar für die Beteiligten bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eigentumsübertragung. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 13. Mai 1998.

Mit notariellen Urkunden vom 7. Mai 1998 bestellte der Beteiligte zu 2) zwei Grundschulden. Beide Urkunden enthielten den Zusatz, "der Eigentumsvormerkungsberechtigte ... stimmt der Grundschuld zu und beantragt, im Grundbuch einzutragen, daß die Grundschuld gegenüber der Eigentumsvormerkung ... wirksam ist.

Unter dem 19. Mai 1998 beantragte der Urkundsnotar "im Auftrage der Beteiligten ... gemäß § 15 GBO" die Eintragung der beiden Grundschulden in das Grundbuch sowie die jeweilige gebührenfreie Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Zwischenverfügung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Rpfleger 1998, 106 darauf hin, dass die Wirksamkeitsvermerke nicht eintragungsfähig seien.

Gegen diese Auffassung wandte sich der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998. Er bat jedoch darum, seine Antrage vom 19. Mai 1998 "nicht als einheitlich anzusehen" und aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit die Eintragung der beiden Grundschulden möglichst kurzfristig vorzunehmen. Die Grundschulden wurden sodann am 15. Juni 1998 im Grundbuch eingetragen.

Die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke lehnte das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22. Juni 1998 endgültig ab. Die hiergegen gerichteten Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abhalf, und die sodann eingelegte Beschwerde blieben ohne Erfolg. Der mit der weiteren Beschwerde befasste Senat wollte dem Rechtsmittel stattgeben, sah sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Rpfleger 1998, 106 (= NotZ 1998, 311) gehindert und legte die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Bevor der Senat die Sache vorlegte, hatte der Urkundsnotar auf eine Anfrage des Senats vom 14. Oktober 1998 mitgeteilt, dass "das Interesse an einer Gebühreneinsparung für den Antrag auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nicht im Vordergrund" stehe.

Der "Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. März 1999 (= NJW 1999, 2275 = DNotZ 1999, 1000) unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts das Grundbuchamt angewiesen, die Wirksamkeitsvermerke einzutragen, und zwar bei der Auflassungsvormerkung und bei den Grundschulden. Diese Eintragungen sind aufgrund der Verfügung der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes vom 28. Juni 1999 am 2. Juli 1999 erfolgt.

Durch Kostenrechnung des Grundbuchamtes vom 28. Juni 1999 sind für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke 250,00 DM in Rechnung gestellt worden.

Dagegen haben sich die Beteiligten gewandt, da nach ihrer Auffassung diese Eintragung gebührenfrei ist und zudem der Eintragungsantrag ausdrücklich auf eine gebührenfreie Eintragung der Wirksamkeitsvermerke gerichtet gewesen sei. Auf die Erinnerung der Beteiligten hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übrigen die Kostenrechnung dahin geändert, dass für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke insgesamt eine Gebühr von 110,00 DM anfalle (= 1/2 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 208.000,00 DM).

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten vom 29. November 1999, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2000 eingelegt haben.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 14 Abs. 3 S. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen.

In der Sache hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke gebührenpflichtig ist.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass diese Eintragung kein gebührenfreies Nebengeschäft sei. Das Amtsgericht folge zutreffend der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MittBayNot 1998, 274), wonach die Gebühr aus § 67 KostO für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks anfalle. Die danach entstandene Gebühr sei auch nicht nach § 16 KostO niederzuschlagen. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass der Antrag auf Eintragung nur für den Fall der Gebührenfreiheit gestellt worden sei, zumal der Notar spätestens nach dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 1998 hätte klarstellen müssen, dass eine Eintragung - sollte sie gebührenpflichtig sein - nicht gewünscht werde.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

In der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts, auf die sich das Landgericht bezogen hat, ist ausgeführt worden, dass für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks gemäß § 67 KostO eine Viertelgebühr zu erheben sei, wenn im Grundbuch gleichzeitig mit der Eintragung einer Grundschuld vermerkt werde, dass diese gegenüber einer eingetragenen Auflassungsvormerkung wirksam sei. Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der gemäß § 18 GBV auch bei der Vormerkung einzutragende Vermerk im Ergebnis einer Rangänderung zwischen Vormerkung und Grundpfandrecht gleichkomme und, da er im Ergebnis die bereits eingetragene Vormerkung verändere, nicht als gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung der Grundschuld angesehen werden könne. Diese Entscheidung hat Kritik erfahren. Es wird geltend gemacht (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 568; Schubert, DNotZ 1999, 967, 978; Frank, MittBayNot 1998, 228; Lehmann, Rpfleger 1998, 375, 376), dass die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nicht mit der Eintragung einer Rangänderung verglichen werden könne, auf die § 67 KostO anzuwenden sei. Bei einer Rangänderung komme der Eintragung konstitutive Bedeutung zu; demgegenüber sei die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nur deklaratorisch. Durch diese Eintragung werde nur klargestellt, dass sich außerhalb des Grundbuchs eine Rechtsänderung vollzogen habe. Würde das Grundpfandrecht ohne den Wirksamkeitsvermerk eingetragen, so wäre das Grundbuch unrichtig. Durch die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks zusammen mit dem Grundpfandrecht werde die Unrichtigkeit verhindert. Es handele sich bei der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks deshalb um ein gebührenfreies Nebengeschäft, auf das § 62 Abs. 3 S. 1 KostO entsprechend anzuwenden sei.

Ob dieser Auffassung zu folgen ist, wenn Auflassungsvormerkung, Grundpfandrecht und Wirksamkeitsvermerk gleichzeitig eingetragen werden, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls wenn - wie hier - der Wirksamkeitsvermerk nach der Auflassungsvormerkung eingetragen wird und dessen Eintragung nach dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung beantragt worden ist, liegt keine Gebührenfreiheit vor. Denn in diesem Fall ist die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks kein Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO (vgl. BayObLG, FGPrax 2001, 128, 129).

Nach ganz überwiegender Auffassung kommt ein gebührenfreies Nebengeschäft nicht in Betracht, wenn die Nebeneintragung nicht gleichzeitig mit der Haupteintragung erfolgt (vgl. Schubert, DNotZ 1999, 967, 980; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 62 Rdnr. 10c, § 67 Rdnr. 13; Korintenberg/Lappe, KostO, 3. Aufl., § 62 Rdnr. 18; a.A. Lehmann, Rpfleger 1998, 375, 376 für den Wirksamkeitsvermerk). Was unter "Nebengeschäft" zu verstehen ist, wird in § 35 KostO nicht definiert. Als Beispiele für gebührenfreie Nebengeschäfte werden in § 62 Abs. 3 S. 1 KostO die gleichzeitig mit der Eintragung eines Rechts beantragte Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, eines Rangvorbehalts oder des Ausschlusses der Brieferteilung genannt. Umgekehrt ordnet § 67 Abs. 1 Nr. 2 1.Alt und Nr. 6 KostO für den Fall, dass der Ausschluss der Brieferteilung bzw. die Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetragen wird und kein gebührenfreies Nebengeschäft vorliegt, die Erhebung einer Viertelgebühr an. Aus dieser Gegenüberstellung wird zu Recht der Schluss gezogen, die gleichzeitige Eintragung sei in den vorstehenden Fällen gebührenfrei, die spätere hingegen kostenpflichtig gemäß § 67 KostO (vgl. Schubert, a.a.O., Korintenberg/Lappe, a.a.O.). Vermerke, die die Wirksamkeit einer Verfügung kennzeichnen, sind in der KostO nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie fallen deshalb unter die sonstigen Eintragungen im Sinne des § 67 KostO. Sie sind dann ein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn sie gleichzeitig mit dem Recht, auf das sie sich beziehen, eingetragen werden. Ist die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks später beantragt worden und erfolgt dessen Eintragung nach der Eintragung des Rechts, handelt es sich nicht mehr um ein Nebengeschäft (vgl. BayObLG, FGPrax 2001, 128, 129; Schubert a.a.O.).

Die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks betrifft nicht nur das Grundpfandrecht, sondern auch die Vormerkung. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wirksamkeitsvermerk in einem solchen Fall sowohl beim Grundpfandrecht als auch bei der Auflassungsvormerkung einzutragen ist (BGH, NJW 1999, 2275, 2276 = DNotZ 1999, 1000, 1002). Demnach ist eine Viertelgebühr zu erheben, wenn - so wie hier - die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks nach derjenigen der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen worden ist.

Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung einer Niederschlagung der Kosten, auf die Bezug genommen wird, schließt sich der Senat an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Urkundsnotar nicht nur nicht klargestellt hat, dass eine gebührenpflichtige Eintragung nicht gewünscht gewesen sei, sondern ausdrücklich mitgeteilt hat, dass das Interesse an einer Gebühreneinsparung nicht im Vordergrund stehe.

Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde sind gemäß § 14 Abs. 5 KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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