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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 15 W 89/04
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2

Entscheidung wurde am 15.02.2005 korrigiert: Rechtsgebiete, Vorschriften und Verfahrensgang wurden geändert und ein Leitsatz wurde hinzugefügt
Die Berufsausbildung als Teilzeichner vermittelt keine für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 89/04 OLG Hamm

In der Betreuungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 09.11.2004 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.01.2004 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19.12.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 26. April 1995 hat das Amtsgericht Hagen für den Betroffenen mit dessen Einverständnis eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Die Betreuung wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Die Beteiligte zu 1) führt die Betreuung berufsmäßig. Nachdem die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG zum 31. Dezember 2002 abgelaufen ist, hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) mit Verfügung vom 31. März 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welcher Stundensatz der Beteiligten zu 1) zu gewähren sei. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 2. April 2003 mitgeteilt, für die Beteiligte zu 1) sei ein Stundensatz in Höhe von 18,00 EUR festzusetzen, weil die aus der abgeschlossenen Lehre gewonnen Kenntnisse nicht für die Durchführung der rechtlichen Betreuung nutzbar seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 hat die Beteiligte zu 1) für die in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 geleistete Betreuungstätigkeit die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 541,14 EUR einschließlich Mehrwertsteuer beantragt und hierbei einen Zeitaufwand von 1112 Minuten zu einem Stundensatz von 23,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten der geleisteten Tätigkeiten und des dafür in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes wird auf das Schreiben vom 2. Mai 2003 sowie den Inhalt des Tätigkeitsnachweises (BI. 155 - 158 Sonderheft Vergütungen) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) verfügt über eine Ausbildung als Teilzeichnerin und hat ausweislich des Gehilfenbriefes der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu I am 28. Januar 1972 in diesem Ausbildungsberuf die Gehilfenprüfung bestanden. Das Berufsbild der Teilzeichnerin umfasst nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer das Ausführen von einfachen zeichnerischen Arbeiten und der damit zusammenhängenden Büroarbeiten. In der Ausbildungszeit sind folgende notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln: - Kennenlernen und Handhaben der Zeichengeräte - Durchpausen und Beschriften von Zeichnungen - Anfertigen von einfachen Handskizzen und Bleizeichnungen in Ansichten und Schnitten - Messen, Übertragen von Maßen - Zeichnen von einfachen Durchdringungen und Abwicklungen - Zeichnen in verschiedenen Maßstäben - Herauszeichnen von Einzelheiten aus Zusammenstellungszeichnungen - Anwenden der DIN-Normen für Zeichnungen - Herstellen von Teilzeichnungen nach Maßtabellen - Anfertigen von Arbeitsunterlagen für die Werkstatt - Zeichnen von einfachen graphischen Darstellungen und von Tabellen An erwünschten Fähigkeiten und Kenntnissen sind in der Ausbildungszeit zu vermitteln: - Kennenlernen der wichtigsten im Betrieb vorkommenden Fertigungsvorgänge - Anfertigen von einfachen perspektivischen Darstellungen aus rechtwinkligen Projekten und umgekehrt

- Vervielfältigen von Zeichnungen und Schriftstücken Durch Beschluss vom 8. Juli 2003 hat das Amtsgericht zugunsten der Beteiligten zu 1) für die von ihr in dem Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 geleistete Betreuungstätigkeit eine Vergütung in Höhe von 386,97 Euro sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 46,67 Euro, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 433,44 Euro, festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen, weil der Beteiligten zu 1) nach dem BVormVG kein höherer Stundensatz zuzubilligen sei. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20. August 2003 gewandt, mit der sie beantragt hat, den Stundensatz auf 23,00 EUR zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer gemäß ihrer Abrechnung festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Qualifikation ihrer Betreuungsarbeit und die Höhe der Vergütung könnten nicht allein unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, dass sie lediglich eine abgeschlossene Lehre in einem technischen Beruf besitze. Zum einen habe sie bei ihrer letzten Arbeitsstelle auch im kaufmännischen Bereich gearbeitet, zum anderen verfüge sie als die zweite in I tätige Berufsbetreuerin über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, die Ausbildung des Betreuers müsse für den Beruf geeignet sein, könne sich dies nur auf Berufsanfänger erstrecken und nicht zu Vergütungskürzungen langjähriger Betreuer aus rein fiskalischen Gründen führen. Die von ihr geleistete aufwendige und intensive Betreuungsarbeit auf hohem Niveau, die mehrfach in ärztlichen Gutachten gewürdigt worden sei, sei mit der Betreuungsarbeit anderer Betreuer vergleichbar, die eine andere Ausbildung absolviert hätten, und dürfe nicht zu einer finanziellen Ungleichheit führen. Die Beteiligte zu 2) ist der sofortigen Beschwerde mit Schreiben vom 28. August 2003 entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, für die festzusetzende Vergütung sei nicht darauf abzustellen, wie lange der Betreuer tätig sei. Allein maßgeblich seien Kenntnisse, die zur Führung einer Betreuung nützlich und durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben worden seien. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 ergänzend ausgeführt, sie habe auch die ihr vermittelten Berufskenntnisse bereits in geleisteter Betreuungsarbeit einsetzen können. So habe sie in einer Betreuungssache ihre Berufskenntnisse nutzen könne, als das Hauseigentum des Betroffenen unter Planung behinderten gerecht umgebaut worden sei. Des Weiteren seien Autos und Motorräder aus übernommenen Betreuungen veräußert worden, die ebenfalls technische Grundkenntnisse voraussetzten. Zudem werde die Verfassungsmäßigkeit des BVormVG gerügt. Bei einer Vergütung von 18,00 EUR pro Stunde ergebe sich eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.640,00 EUR. Hiervon verbliebe nach Abzug von Steuern ein Betrag von 1.848,00 EUR, von dem Krankenversicherung, Rentenversicherung und Berufshaftpflichtversicherung zu zahlen seien. Daneben fielen Büro- und Fahrzeugkosten an, so dass nach Zahlung von Miete und Stromkosten weniger als der Sozialhilfesatz verbliebe. Im Übrigen sei nicht verständlich, dass die Ausbildung zur Krankenschwester als ausreichend erachtet werde. Auch die ausgebildete Krankenschwester könne ihre Berufserfahrung nur im medizinischen Bereich einsetzen und nicht im kaufmännischen Bereich. Das Landgericht hat die durch das Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die durch das Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2004 hat einlegen lassen. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der allein möglichen rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beteiligten zu 1) könne kein Stundensatz von 23,00 EUR zugebilligt werden. Ihre abgeschlossene Berufsausbildung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.2 BVormVG, da die durch die technisch orientierte Ausbildung vermittelten Kenntnisse für die Führung einer Betreuung nicht nutzbar seien. Soweit sich die Beteiligte zu 1) auf ihre langjährige Erfahrung als Betreuerin und eine Berufstätigkeit auch im kaufmännischen Bereich beziehe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Diesen Tätigkeiten liege gerade keine einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 Ziff.1 BVormVG zugrunde. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des BVormVG. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Entscheidung hängt allein von der Frage ab, nach welchem Stundensatz die Vergütung der Beteiligten zu 1) zu bemessen ist. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer Ausbildung, die besondere Fachkenntnisse, die für die Führung einer Betreuung nutzbar sind, verneint. Die im Gesetz verwendeten Begriffe "Fachkenntnisse" in § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB und "besondere Kenntnisse" in § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG stehen in ihrer Bedeutung gleich. "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand und Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind solche Kenntnisse, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Derartige Kenntnisse müssen nicht zwingend das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, BtPrax 2000, 81 [82]; FamRZ 2001, 187; OLG Jena, BtPrax 2000, 170; OLG Schleswig, BtPrax 2000, 262 [263]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 21; KG, KGR 2002, 180 ). Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2000, 1303; OLG Zweibrücken a.a.O. ). Der Betreuer muss die relevanten Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wobei der Gesetzgeber offen gelassen hat, durch welche Ausbildungsgänge für eine Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben werden. Jedoch ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtungen gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Fachkenntnisse ausgerichtet ist ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena a.a.O.; OLG Dresden, FamRZ 2000, 847), wie das etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaften, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Betriebswirtschaft regelmäßig der Fall ist ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena, a.a.O.; kritisch zu Letzterem jetzt BGH NJW 2003, 1585f). Dies bedeutet allerdings nicht, daß die höheren Vergütungsstufen nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten sind. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVormVG erfüllt (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 187 [188]; OLG Dresden, a.a.O. ). Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen anhand der maßgebenden Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, ob und in welchem Umfang im Rahmen der absolvierten Ausbildung besondere, für die Führung von Betreuungen nutzbare Kenntnisse erworben worden sind. Der Annahme, daß die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens zum Kernbereich der Ausbildung gehörte, steht dabei nicht schon entgegen, daß die Ausbildung schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war und das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrelevanten Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbstständiger Teil der Prüfung war (vgl. etwa zum Verwaltungsangestellten BayObLG v. 6.9.2000 - 3Z BR 214/00, BayObLGReport 2001, 5 = FamRZ 2001, 187 [188]; zum Handwerksmeister OLG Köln v. 16.2.2000 - 16 Wx 18/2000, FamRZ 2000, 1303 [1304]; zum Dipl.-Ing. Landbau OLG Schleswig BtPrax 2000, 172). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen hat ( Keidel//Kahl, FG, 15.Aufl., § 27 FGG Rdn. 42 ). Einen solchen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1) lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Das vom Landgericht detailliert geschilderte Ausbildungsspektrum vermittelt keine weitergehenden Kenntnisse, die für die Führung von Betreuungen allgemein oder auch nur in bestimmten Aufgaben kreisen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2003, 1585) nutzbar sein könnten. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) reicht es nicht aus, dass die Kenntnisse bei einer bestimmten Problemstellung im Rahmen einer konkreten Betreuung, quasi zufällig, einmal hilfreich waren. Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, dass die Beteiligte zu 1) eine gleichwertige berufliche Erfahrung hat. Mit zutreffenden Ausführungen hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Erhöhung des Stundensatzes nach § 1 Abs.1 S.2 BVormVG nicht allein an das Vorhandensein für die Betreuung nützlicher Kenntnisse geknüpft ist, sondern darüber hinaus verlangt, dass diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Die durch die Berufsausübung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die durch die allgemeine Lebenserfahrung erworbenen Fertigkeiten genügen nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung, die zum Zwecke einer vereinfachten Handhabung an eine abgeschlossene Ausbildung anknüpft, nicht, um eine Erhöhung des Stundensatzes zu begründen. Schließlich hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verfassungsrechtliche Einwände gegen § 1 Abs.1 S.2 BVormVG für unbegründet erachtet. Die Festsetzung eines höheren Stundensatzes ist angesichts der eindeutigen Gesetzesfassung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu vertreten. Die gesetzliche Regelung, die ausschließlich an die formelle berufliche Qualifikation des Betreuers anknüpft, ist als solche verfassungskonform (BVerfG, Beschl. vom 16.03.2000, NJW-RR 2000 S.1241). Unbeschadet hiervon ist durch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 1 BVormVG zu berücksichtigen, daß die Vergütungsregelung als Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich des Art.12 GG eingreift. Dies gibt den Gerichten jedoch keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Vielmehr kann alleine dort, wo das Gesetz ausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmale verwendet, die Grundrechtsrelevanz der Regelung Berücksichtigung finden. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Einführung fester Stundensätze, die sich primär an der formell-beruflichen Qualifikation des Betreuers orientieren, die Kalkulierbarkeit der Vergütungshöhe zu fördern, die Kostenbelastung der öffentlichen Haushalte einzudämmen und durch die Vereinfachung zugleich die Vergütungsstreitigkeiten zu begrenzen (vgl. BVerfG aaO S.1242), ist eine eher enge Auslegung des Gesetzes vorgegeben (vgl. auch BGH aaO). Die Zielsetzung des Gesetzgebers könnte nämlich nicht umgesetzt werden, wollte man durch eine "erweiternde" Auslegung der Begriffe "nutzbaren Fachkenntnisse" und/oder "gleichwertigen Ausbildung" letztlich doch wieder auf die materielle Qualifikation als Betreuer abstellen. Gemessen daran hat das Landgericht die Bedeutung des Art.12 GG bei der Anwendung des § 1 Abs.1 S.2 BVormVG nicht verkannt. Insbesondere liegt hier kein Grenzfall vor, bei welchem die Grundrechtsrelevanz der Entscheidung Bedeutung gewinnen könnte. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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