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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 15 W 99/05
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 883 Abs. 1
GBO § 53 Abs. 1
Zur Auslegung der Vereinbarung in einem Grundstücksübertragsvertrag im Hinblick auf die Frage, ob das dem Übertragsgeber vorbehaltene, durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Rücktrittsrecht höchstpersönlicher Natur und deshalb mit seinem Ableben weggefallen ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 99/05 OLG Hamm

In der Grundbuchsache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07. März 2006 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) vom 10. März 2005 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.)

Der inzwischen verstorbene H (im Folgenden Übertraggeber) war Eigentümer der o.a. Grundstücke. Diese hat er durch notariellen Vertrag vom 03. Juni 1997 an den Beteiligten zu 1) unentgeltlich übertragen. In § 4 der Urkunde hat sich der Übertraggeber ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten. In § 5 der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) verpflichtet, den Übertraggeber umfassend in persönlicher Hinsicht lebenslänglich zu versorgen. In § 10 der Urkunde ist ein Rückübertragungsrecht vereinbart. Dieses hat folgenden Wortlaut:

"Sollte der Übernehmer eine der mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen gegenüber den Erschienenen zu 1) (i.e. der Übertraggeber) vorsätzlich und nachhaltig nicht oder schlecht erfüllen oder sollte infolge schuldhaften Verhaltens des Übernehmers die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Erschienenen zu 1) aus einem sonstigen Grunde unzumutbar werden, ist der Erschienene zu 1) berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Übernehmer in Vermögensverfall gerät und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den übertragenen Grundbesitz drohen."

Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs haben der Übernehmer und der Übertraggeber die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Die Rückauflassungsvormerkung ist im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 2 eingetragen worden.

Der Übertraggeber ist am 01. Sept. 2002 verstorben. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin beantragt, die Vormerkung betreffend die Rückauflassung zu löschen. Das Amtsgericht hat die Löschung am 29. Juni 2004 vorgenommen.

Die Beteiligte zu 2) bis 6) sind die Erbinnen des Übertraggebers. Mit Schriftsatz vom 13. Aug. 2004 haben sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Rückauflassungsvormerkung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der durch die Vormerkung gesicherte, bedingte Rückübertragungsanspruch aus § 10 des notariellen Vertrages für den Fall des Vermögensverfalls - im Unterschied zu den Rücktrittsgründen betreffend die höchst persönlichen Rechte - nicht erloschen, sondern auf sie als Erbinnen übergegangen sei. Die Löschung habe daher nur mit ihrer Bewilligung erfolgen dürfen. Das Rücktrittsrecht für den Fall des Vermögensverfalls bzw. von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei kein höchstpersönliches Recht. Es könne daher über den Tod des Übertraggebers hinaus Wirkung entfalten. Für diese Ansicht spreche, dass das Haus B sich mehrere Jahrhunderte in Besitz der Familie H befunden habe. Der Übertraggeber sei davon ausgegangen, dass die Kongregation M im Haus Bein Internat oder eine Privatschule auf der Grundlage einer katholischen Erziehung für Jungen einrichten werde. Der Übertraggeber sei der Meinung gewesen, dass das Haus B einer der Familientradition, insbesondere der Persönlichkeit des Kardinals von N H2 entsprechenden Nutzung zugeführt werden könne. In Anbetracht der religiösen Bedeutung des Kardinals sei es dem Erblasser nicht gleichgültig gewesen, was aus dem H Besitz zukünftig werde. Dieser Sachverhalt spreche dafür, dass das Rücktrittsrecht für den Fall des Vermögensverfalls auch über den Tod des Übertraggebers hinaus Wirkung entfalten sollte.

Das Amtsgericht hat den beantragten Amtswiderspruch am 29. Sept. 2004 in Abt. II lfd. Nr. 2 eingetragen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.11.2004 das Grundbuchamt angewiesen, den Amtswiderspruch zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6), die sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten haben einlegen lassen.

II.)

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 6) folgt daraus, dass das Landgericht die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Widerspruchs angeordnet hat. Die weitere Beschwerde gegen die im Grundbuch noch nicht vollzogene Anordnung der Löschung des Amtswiderspruchs ist ohne Rücksicht auf die Beschränkung aus den §§ 80 Abs. 3, 71 Abs. 2 GBO zulässig (BayObLG NJW 1983, 1567, 1568).

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, (§ 78 Satz 1 GBO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die unbeschränkte Beschwerde zulässig, weil es sich nicht um eine Eintragung handelt, die im Sinne des § 71 Abs. 2 GBO unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Beschwerdeberechtigt ist in diesem Fall derjenige, gegen dessen im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet (BayObLGZ 1986, 294, 296; MittBayNot 1991, 78). Dies ist hier der Beteiligte zu 1) als eingetragener Eigentümer der Grundstücke, zu dessen Gunsten die Löschung der Vormerkung Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs erfolgt ist.

Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Das Landgericht ist in der Begründung seiner Entscheidung nicht näher auf die Frage eingegangen, ob die Löschung der Auflassungsvormerkung aufgrund der vorgelegten Eintragungsunterlagen ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden durfte, insbesondere ob ggf. die Bewilligung der Erbinnen des Erblassers erforderlich war. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, der Amtswiderspruch dürfe nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit der Löschung der Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht positiv festgestellt werden, dass der Rückübertragungsanspruch für den Fall der Insolvenz des Übernehmers oder der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz habe vererblich sein sollen. Dies lasse sich dem Übergabevertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen.

Rechtlich bedenklich sind diese Ausführungen nur insoweit, als das Landgericht die Eintragung eines Amtwiderspruchs an die Voraussetzung knüpfen will, die Unrichtigkeit der in Frage stehenden Eintragung müsse zweifelsfrei nachgewiesen sein. In der Rechtsprechung ist demgegenüber anerkannt, dass angesichts des vorläufigen Sicherungscharakters des Amtswiderspruchs für seine Eintragung die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit, also eine über bloße Zweifel an der Richtigkeit hinausgehende, auf konkrete Tatsachen gestützte überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, § 53 Rdnr. 87; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 53 Rdnr. 28 jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des Übergabevertrages in seinem Zusammenhang trägt jedoch ebenfalls die Annahme, die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei insgesamt nicht hinreichend glaubhaft, weil der schuldrechtliche Auflasssungsanspruch in § 10 Abs. 1 S. 2 des Übergabevertrages auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist. In diesem Punkt handelt es sich um eine individuelle Auslegung des Vertragswerks im Rahmen der Beurteilung einer etwa eingetretenen Unrichtigkeit des Grundbuchs. Diese Auslegung unterliegt im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Wortlaut und Sinn der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O, § 78, Rdnr. 25 m.w.N). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung konnte und musste nach § 22 Abs.1 GBO erfolgen, wenn durch die Vorlage der Sterbeurkunde des Übertraggebers die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen war. Bei der Prüfung dieser Frage ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einem Wegfall der Vormerkung selbst infolge des Eintritts einer Bedingung oder eines Endtermins (§§ 158, 163 BGB) und dem Wegfall des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, der allerdings im Hinblick auf die strenge Akzessorietät der Vormerkung ebenfalls zu deren Wegfall führt (vgl. BGHZ 117, 390 = NJW 1992, 1683 f.). Vorliegend kam allein ein Erlöschen der Vormerkung infolge des Wegfalls des gesicherten Rückauflassungsanspruchs in Betracht, da die Vormerkung selbst ersichtlich weder bedingt noch befristet war.

Für die Beantwortung der Frage, ob der durch die Vormerkung gesicherte bedingte Rückauflassungsanspruchs mit dem Ableben des Übertraggebers weggefallen ist, kommt es darauf an, ob dieser Anspruch bzw. das dem Anspruch vorgeschaltete Rücktrittsrecht auf die Lebzeiten des Übertraggebers beschränkt sein sollte und während dessen Lebzeiten nicht entstanden bzw. nicht ausgeübt worden ist. Da der Übertragsvertrag hinsichtlich der ersten Frage keine ausdrückliche Regelung enthält, bedarf es insoweit der Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei ist der erste Ansatz der Kammer, dass nämlich in dem Vertrag nur der Übertraggeber als Berechtigter des Rücktrittsrechts (§ 10 Abs. 1) und des daraus folgenden Rückübertragungsanspruchs (§ 10 Abs. 2) genannt ist, sicher noch nicht richtungsweisend. Tragfähig ist jedoch die weitere Erwägung des Landgerichts, dass das Rücktrittsrecht an die Verletzung von bestimmten Pflichten anknüpft, die zugunsten des Übertraggebers als Einzelperson bestellt worden sind. Dies trifft zwar vordergründig nur auf das Rücktrittsrecht aus § 10 Abs. 1 S. 1 des Übergabevertrages zu. Jedoch hat auch das auf den Vermögensverfall des Übertragnehmers gestützte Rücktrittsrecht (§ 10 Abs. 1 S. 2) eine Schutzfunktion hinsichtlich der höchstpersönlichen Ansprüche des Übertraggebers, da der Vermögensverfall dem Übertragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen weitgehend unmöglich machen und den Übertraggeber der Gefahr aussetzen würde, seine Rechte in einer etwaigen Zwangsversteigerung zu verlieren. Klauseln, wie die hier in Frage stehende, sind in Übertragsverträgen daher durchaus gebräuchlich und zwar auch dann, wenn eine Vererblichkeit der aus ihr abgeleiteten Rechte nicht ernstlich in Betracht kommt, etwa bei einer Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge.

Auch die Wertung der wechselseitigen Interessen spricht durchaus für eine höchstpersönliche Natur des Rücktrittsrechtes im Ganzen. Der Hinweis des Beteiligten zu 1), bei einer Vererblichkeit des Rücktrittsrechts aus § 10 Abs. 1 S. 2 habe er durch den Vertrag zwar formal Eigentum, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber lediglich ein bedingtes Nutzungsrecht (sowie die Lasten des Grundbesitzes) erworben, trifft zu. Bei einem Rücktrittsrecht, dessen Sicherung durch eine vorrangige Rückauflassungsvormerkung gerade bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück wirksam werden soll, kann der Grundbesitz praktisch nicht mit Grundpfandrechten belastet werden, die Nutzbarkeit des Grundstücks ist also erheblich eingeschränkt. Dies ist auf Dauer für jeden Übertragnehmer eine erhebliche wirtschaftliche Behinderung, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die vorhandenen Baulichkeiten nach Art und Alter erhebliche Instandhaltungsaufwendungen erwarten lassen.

Es sprechen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Übertraggeber die Schenkung mit derart weitgehenden Bindungen hätte belasten wollen. Der einzige Ansatzpunkt in dem Vertragswerk selbst, der für eine eigenständige, über den Tod des Übertraggebers hinausgreifende Zwecksetzung des Rücktrittsrechts im Falle des Vermögensverfalls sprechen könnte, ist die sprachlich abgesetzte Regelung in Satz 2 des § 10. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht der überzeugende Schluss ziehen, dass durch die Vereinbarung dieses Rücktrittsgrundes ein Zweck verfolgt wurde, der nicht an die Person des Übertraggebers gebunden war, und deshalb die Vererblichkeit des Rücktrittsrechts voraussetzte. Die sprachliche Fassung kann sich nämlich auch schlicht damit erklären lassen, dass die in Satz 1 geregelten Rücktrittsgründe ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen, während ein Vermögensverfall des Übertragnehmers (Satz 2) auch unverschuldet eintreten konnte.

Der Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 6), der Übertraggeber habe durch das Rücktrittsrecht im Falle der Insolvenz oder des Zwangsvollstreckungszugriffs sicherstellen wollen, dass der Familiensitz nur zu Zwecken genutzt werde, die der religiös-historischen Bedeutung der Familie Rechnung trügen, erscheint aus zwei Gründen nicht eben naheliegend. Zunächst findet sich auf eine derart weitgehende Zwecksetzung des Übertraggebers in dem gesamten Vertragswerk nicht der geringste Hinweis. In der Präambel des Vertrages, in welcher derartige Zielsetzungen üblicherweise niedergelegt werden, ist allein von einer Übertragung gegen die Übernahme von Pflichten die Rede. Die in dem Vertrag dann durch den Übertragnehmer übernommenen Pflichten sind jedoch sämtlich auf die Person des Übertraggebers bezogen. Seitens des Übertragnehmers wurde nicht einmal eine good-will-Erklärung im Sinne einer bestimmten Nutzung abgegeben. Hinzu kommt, dass die von den Beteiligten zu 2) bis 6) behaupteten Vorstellungen des Übertraggebers allein durch das in § 10 Abs. 1 S. 2 des Vertrages vereinbarte Rücktrittsrecht nicht abzusichern waren. Durch den Vertrag wäre der Beteiligte zu 1) nämlich nicht gehindert gewesen, das Anwesen freihändig zu verkaufen.

Bei der erstmals mit der weiteren Beschwerde aufgestellten und unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Beteiligten zu 5), die genannte Zielsetzung des Übertraggebers sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, dass im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15.Aufl., § 27 Rdn.45). Anlass zu eigenen Ermittlungen (§ 12 FGG) in dieser Richtung, die im Rahmen des Amtsverfahrens nach § 53 GBO grundsätzlich möglich wären, hatte das Landgericht nicht, da das Vorbringen der Beteiligten zu 2) bis 6) im Erstbeschwerdeverfahren keine Ansatzpunkte hierfür aufzeigte.

Jedenfalls spricht danach die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der bedingte Rückauflassungsanspruch auf die Lebzeiten des Übertraggebers befristet war. Dafür, dass dieser das Rücktrittsrecht zu seinen Lebzeiten ausgeübt hätte, ist nichts ersichtlich. Es erscheint damit überwiegend wahrscheinlich, dass der Rückauflassungsanspruch und damit die Rückauflassungsvormerkung mit dem Ableben des Übertraggebers erloschen sind, durch die Löschung des Rechts das Grundbuch somit nicht unrichtig geworden ist. Damit kann die Eintragung des Amtswiderspruchs keinen Bestand haben.

Eine Entscheidung hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG) erscheint aus tatsächlichen Gründen nicht notwendig.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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