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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 15 Wx 208/08
Rechtsgebiete: WEG, FGG
Vorschriften:
WEG § 43 Abs. 1 a.F. | |
WEG § 44 Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
WEG § 48 Abs. 3 a.F. | |
FGG § 27 | |
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 29 |
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 abgeändert worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 1) die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.939,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.)
Die Beteiligte zu 1) ist Verwalterin der o.a. Eigentümergemeinschaft. Dem Beteiligten zu 2) gehören in der Anlage drei Wohnungen. Aufgrund einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft nimmt die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) vorliegend auf Zahlung von Kostenbeiträgen gemäß den Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 in Anspruch. Diese sind Ende 2006 durch die Eigentümerversammlung beschlossen worden.
Für das Jahr 2003 hatte die Gemeinschaft einen Wirtschaftsplan beschlossen. Dieser blieb aufgrund eines sog. Fortgeltungsbeschlusses auch in den Jahren 2004 und 2005 in Kraft. Auf die Abrechnung 2003 entfallen für den Beteiligten zu 2) bzw. seine drei Einheiten Nachforderungen von 2.939,40 €. Insgesamt beträgt der Rückstand für die drei genannten Jahre 9.421,90 €. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht, ohne zuvor mündlich zu verhandeln, den Beteiligten zu 2) zur Zahlung von 9.421,90 € nebst Zinsen sowie der Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) zunächst wegen eines Teilbetrages von 2.939,40 € sofortige Beschwerde erhoben. Hinsichtlich dieses Betrages hat er die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, dass Anspruchsgrundlage allein der Beschluss über den Wirtschaftsplan sein könne, nicht hingegen derjenige über die Jahresabrechnung. Im Erörterungstermin vor dem Beschwerdegericht hat er sodann betragt, den Antrag in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt zurückzuweisen. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung wegen eines Teilbetrages von 2.939,40 € nebst Zinsen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.)
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs.1, 43 Abs.1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung, soweit noch von Interesse, zu ihrem Nachteil abgeändert hat. Ein Nachteil ist auch in der hier vorliegenden Zurückverweisung der Sache zu sehen, da diese hinter der von der Beteiligten zu 1) begehrten Zurückweisung der Erstbeschwerde zurückbleibt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15.Aufl., § 27 Rdn.6).
In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen.
In der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie angefochten ist, der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ansprüche aus der Jahresabrechnung 2003 an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leide, da das Amtsgericht die Sache mit den Beteiligten nicht mündlich erörtert habe. Anspruchsgrundlage für den Anspruch seien nicht die Jahresabrechnungen, sondern die Wirtschaftspläne für die Jahre 2003 bis 2005, wobei hinsichtlich der Ansprüche für das Jahr 2003 Verjährung eingetreten sei. Der Jahresabrechnung für 2003 könne daher nur hinsichtlich einer möglichen Abrechnungsspitze Bedeutung zukommen. Ob eine solche vorliege, sei bislang unklar, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückzuverweisen sei, um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu vermeiden.
Richtig ist allerdings, dass der Verstoß des Amtsgerichts gegen § 44 Abs.1 WEG einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt, der eine Zurückverweisung durch das Erstbeschwerdegericht tragen kann. Auch bei einem schwerwiegenden Verfahrensfehler hat die Zurückverweisung jedoch zu unterbleiben, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig erscheint, die Entscheidung also allein von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2002, 82, 83). Denn das Erstbeschwerdegericht tritt in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle des Erstgerichts (Keidel/Sternal, FG, 15.Aufl., § 23 Rdn.3). Die mündliche Erörterung des Erstbeschwerdegerichts ist daher grundsätzlich auch geeignet, den Verfahrensfehler des Amtsgerichts zu heilen.
Vorliegend war eine weitere Sachaufklärung weder rechtlich notwendig noch tatsächlich angezeigt. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den vorgelegten Einzelabrechnungen für das Jahr 2003, dass der Abrechnungsendbetrag hinter der Summe der gemäß dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorschüsse zurückbleibt, eine Abrechnungsspitze, also eine Nachforderung aus der Abrechnung gerade nicht besteht. Für die Entscheidung des Senats kommt es hierauf allerdings nicht an. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts können die verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche für das Jahr 2003 sehr wohl auf die Jahresabrechnung 2003 gestützt werden.
Zunächst ist insoweit festzustellen, dass dem Beschluss über die Jahresabrechnung anspruchsbegründende Wirkung zukommt. Dies versteht sich von selbst, wenn für das abgelaufene Wirtschaftsjahr kein Wirtschaftsplan existierte oder die Genehmigung eines Wirtschaftsplans im Nachhinein für ungültig erklärt wurde. In beiden Fällen bleibt der Gemeinschaft, da bereits gegen Ende des Wirtschaftsjahres die Aufstellung eines rückwirkenden Wirtschaftsplans grundsätzlich nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. etwa OLG Schleswig FGPrax 2001, 184), (nur) die Möglichkeit, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Wege der Jahresabrechnung zu verteilen (vgl. OLG Köln ZWE 2008, 242ff). Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber auch dann, wenn zwischen den Beschlüssen über den Wirtschaftsplan und der Abrechnung kein Eigentümerwechsel oder ein sonstiger Wechsel in der Rechtszuständigkeit stattgefunden hat, der Anspruch -auch soweit er mit rückständigen Wohngeldvorschüssen aus dem Wirtschaftsplan sachlich identisch ist- einheitlich auf den Beschluss über die Jahresabrechnung gestützt werden, eben weil dieser anspruchsbegründende Wirkung hat (Senat ZMR 2004, 54f; BayObLGZ 2004, 146ff; Deckert ZMR 2004, 371ff; Junker jurisPR-MietR 4/2005 Anm. 4; zweifelnd Häublein ZfIR 2005, 829).
Der Senat hat hierzu in der vorgenannten Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"Der Inhalt der jeweiligen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erstreckt sich damit sowohl auf die Gesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnungen. Aus den Beschlüssen der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnungen ergibt sich ein Anspruch auf Wohngeldzahlung in Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge. Zwar begründet der Abrechnungsbeschluss eine originär neue Forderung nur in Höhe der sog. Abrechnungsspitze, d.h. des Betrages, um den der Abrechnungssaldo die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorschüsse übersteigt. Denn der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung bewirkt keine Schuldumschaffung (Novation) des durch die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan begründeten Anspruchs auf Wohngeldvorauszahlungen. Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird deshalb der aufgrund des Wirtschaftsplans gegen einen Rechtsvorgänger bestehende Anspruch auf Vorschusszahlungen gegen dessen Sonderrechtsnachfolger nicht neu begründet (BGHZ 142, 290 = NJW 1999, 3713, 3714). Da der Beteiligte zu 30) in dem genannten Zeitraum bis auf geringfügige Beträge im Jahre 1999 keine Wohngeldvorauszahlungen geleistet hat, enthalten die in seinen Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge auch die von ihm nicht erbrachten Vorauszahlungen. Gleichwohl kommt dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung auch hinsichtlich des Vorschussanspruchs bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu, wenn und soweit der Schuldner sowohl des Anspruchs auf die Vorauszahlungen als auch des Anspruchs auf die Abrechnungsspitze identisch ist. In einem solchen Fall kann der Anspruch auf Wohngeldzahlung insgesamt auf die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung gestützt werden (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28, Rdnr. 45, 47; Wenzel WE 1997, 124, 128; Demharter FGPrax 1999, 134)."
Ist danach davon auszugehen, dass durch den Beschluss über die Jahresabrechnung ein eigener Anspruchsgrund geschaffen wird, dann entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass für die hieraus folgenden Ansprüche eine eigene Verjährungsfrist gilt (wie hier OLG Dresden ZMR 2006, 543). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dies in Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. In dieser wird hinsichtlich der bestätigenden oder verstärkenden Wirkungen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung der Vergleich zu den Wirkungen eines Abrechnungsvertrages gezogen (BGH NJW 1994, 1866, 1867).
Weiter steht die hier vertretene Sichtweise mit den Funktionen von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung in Einklang. Der Wirtschaftsplan begründet nur Vorschusspflichten für mutmaßlich anfallende Kosten. Hingegen stellt die Jahresabrechnung die Gesamtkostenlast des betreffenden Wirtschaftsjahres und den von dem einzelnen Miteigentümer hiervon zu tragenden Anteil abschließend fest. Soweit der Vorschuss dem Ausgleich bereits erfolgter Leistungen oder aufgewandter Kosten dient, führt das Verhältnis von Vorschuss und abrechnungsgestütztem Anspruch auch in anderen Rechtsgebieten verjährungsrechtlich dazu, dass die Verjährung eines abrechnungsgestützten Anspruchs unabhängig von vorgelagerten Vorschussansprüchen beurteilt wird, auch wenn diese hinsichtlich der abzudeckenden Kosten oder Leistungen deckungsgleich sind. Für den mietvertraglichen Betriebskostenvorschuss folgt dies schon aus dem Umstand, dass der Vorschussanspruch mit Abrechnungsreife grundsätzlich erlischt (§ 556 Abs.3 BGB) und der vertragliche Anspruch auf Ersatz der angefallenen Betriebskosten nur noch aufgrund der Abrechnung geltend gemacht werden kann (vgl. BGH WuM 1991, 150; NZM 2003, 196; Blank/Börstinghaus, Miete, 3.Aufl., § 556 BGB Rdn.161 a.E.; Schmidt/Futterer, MietR, 9.Aufl., § 556 BGB Rdn.512). Auch im Werkvertragsrecht hindert die Verjährung eines Vorschuss- oder Abschlagszahlungsanspruchs den Unternehmer nicht, die insoweit erfassten Leistungsteile in seine Schlussrechnung einzustellen (vgl. BGH NJW 1999, 713; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2008, § 632a Rdn.16).
Da die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) damit ohne Erfolg bleibt, entspricht es der Billigkeit, dass er die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz trägt (§ 47 S.1 WEG a.F.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Verfahrens eine rein wirtschaftliche Auseinandersetzung ist, entspricht es auch der Billigkeit, dass er der Beteiligten zu 1) die insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstattet (§ 47 S.2 WEG a.F.).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs.3 WEG a.F..
Ende der Entscheidung
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