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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 15 Wx 3/09
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, KostO


Vorschriften:

ZPO § 620b
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
FGG § 68 Abs. 4 S. 2
FGG § 68a S. 3
FGG § 69 g Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1897 Abs. 1
BGB § 1897 Abs. 4
BGB § 1897 Abs. 6
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 Wx 1/09 15 Wx 2/09 15 Wx 3/09 15 Wx 4/09

Tenor:

Die weiteren Beschwerden gegen die Betreuerbestellung und die Verweigerung der Akteneinsicht werden zurückgewiesen, die übrigen weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Betroffene ist verwitwet und hat zwei Töchter und zwei Söhne. Am 17.12.07 regte ihr Sohn Herr E L an, für seine Mutter einen rechtlichen Betreuer zu bestellen. Nach Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses der Ärzte Dres. L2 und U (Ev. Krankenhaus C) mit Beschluss vom 22.01.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung, die bis zum 21.07.2008 befristet war, den Beteiligten zu 2) zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Die gegen den Beschluss von dem zu 4) beteiligten Sohn H der Betroffenen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht am 12.08.2008 als unzulässig (Az. 23 T 89/08).

Mit Schreiben vom 18.02.2008 legte der Beteiligte zu 4) eine private Vorsorgevollmacht vor, welche die Betroffene nach seinen Angaben am 21.10.07 gefertigt und unterzeichnet habe und aus der hervorgehe, dass seine Mutter ihn umfassend bevollmächtigt habe. Am 19.02.2008 teilte der Beteiligte zu 2) mit, die Betroffene sei in der Nacht vom 18.02. auf den 19.02.2008 vom Beteiligten zu 4) "mitgenommen" worden. In der Wohnung der Betroffenen fand sich ein Schreiben des Beteiligten zu 4) vom 18.02.2008, in dem es heißt, er habe seine Mutter aufgrund der beiliegenden Vorsorgevollmacht nach Bayern mitgenommen.

In der Folgezeit betrieb der Beteiligte zu 2) die Herausgabe der Betroffenen seitens des Beteiligten zu 4); am 11.03.2008 stellte der Beteiligte zu 2) gerichtlich einen entsprechenden Antrag.

Auf Veranlassung der Beschwerdekammer erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B H am 14.05.2008 ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung der Betroffenen ist am 22.04.2008 sodann zwischen dem Amtsgericht, dem Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 4) Einigkeit erzielt worden, dass die Betroffene in ihre Wohnung in C zurückkehre. Am 28.04.2008 bestätigte der Beteiligte zu 2), dass sich die Betroffene nun wieder in C aufhalte.

Am 15.06.2008 legte der Beteiligte zu 4) Beschwerden dagegen ein, dass das Amtsgericht es am 30.05.2008 ablehnt habe, gemäß seinem Antrag vom 14.05.2008 auf der Grundlage des § 620b ZPO eine Änderung der Entscheidung über die Betreuerbestellung vorzunehmen und ihm am 13.06.2008 sein Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakte verweigert worden sei. Wie aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2008 hervorgeht, ist der Beteiligte zu 4) darauf hingewiesen worden, dass die Akte sich zum Zeitpunkt der begehrten Akteneinsicht beim Beschwerdegericht befand, nur das Retent vorliege und daher eine Akteneinsicht beim Beschwerdegericht vorzunehmen sei.

Nach Anhörung der Beteiligten am 01.07.2008 hielt das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.07.2008 die Betreuerbestellung für die Betroffene aufrecht mit der Maßgabe, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin erweitert wurde und jetzt die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern, Entgegennahme und Öffnen der Post und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beteiligte zu 2) wurde zum Betreuer, die Beteiligte zu 3) zur Verfahrenspflegerin bestellt. Es wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet und die Überprüfung auf den 02.07.2015 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und 4) mit Schreiben vom 07.07.2008 Beschwerde ein.

Im Anschluss an den Anhörungstermin vom 01.07.2008 hatte der Beteiligte zu 4) erneut Akteneinsicht beantragt. Nach der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 04.07.2008 ist der Beteiligte zu 4) darauf hingewiesen worden, eine Akteneinsicht könne nicht unmittelbar im Anschluss an den Termin gewährt werden, da die Akte zu dienstlichen Zwecken benötigt werde. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, Akteneinsicht am folgenden Tag zu nehmen. Wie aus der dienstlichen Stellungnahme weiter hervorgeht, begehrte der Beteiligte zu 4) in erster Linie die Übersendung des Sachverständigengutachtens. Aus einer weiteren Verfügung der Richterin vom 02.07.2008 ergibt sich, dass ein Auslagenvorschuss bei dem Beteiligten zu 4) zwecks Übersendung des Gutachtens in Kopie angefordert wurde. Mit Schreiben vom 01.07.2008 legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde gegen die "Verweigerung" der Akteneinsicht vom 01.07.2008 ein.

Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.07.2008 (Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers) ist die Angelegenheit durch Beschluss der Beschwerdekammer vom 16.10.2008 zum Zwecke der Anhörung auf den Berichterstatter übertragen worden. Die Betroffene ist sodann am 22.10.2008 angehört worden.

Am 22.10.2008 beantragte der Beteiligte zu 4), dem Beteiligten zu 2) die Verbringung der Betroffenen aus ihrer jetzigen Wohnung für eine Unterbringung in einem C Pflegeheim zu untersagen. Zugleich stellte der Beteiligte zu 4) den Antrag, den Beteiligten zu 2) und die Beteiligte zu 3) aus ihrem Amt zu entlassen. Hierüber entschied das Amtsgericht durch Beschluss vom 05.11.2008 und wies die Anträge zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 17.11.2008 Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 20.11.2008 wies das Landgericht die Beschwerden zurück. Hiergegen richten sich die mit Anwaltschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 4) vom 30.01.2009, die mit Schriftsatz vom 05.03.2009 begründet worden sind.

II.

1.

Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich darauf bezieht, dass das Amtsgericht es ablehnt habe, auf die Anträge vom 14.05. und 15.06.2008 eine Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung zu treffen. Diese Anträge bezogen sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 22.01.2008, mit welcher der Beteiligte zu 2) zum vorläufigen Betreuer bestellt worden ist. Dieser Verfahrensgegenstand ist aber entfallen, nachdem das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) am 02.07.2008 endgültig zum Betreuer bestellt hatte. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob sich das Beschwerderecht des Beteiligten zu 4) aus § 69 g Abs. 1 FGG auf Entscheidungen über die Ablehnung einer aufhebenden Entscheidung erstreckt.

Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung der Beteiligten zu 3) zur Verfahrenspflegerin wendet, ist das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine verfahrensleitende Verfügung ist, gegen die weder eine Beschwerde noch eine weitere Beschwerde statthaft ist (BGH NJW-RR 2003, 1369 = FGPrax 2003, 224). Es bedarf daher auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob sich das Beschwerderecht des Beteiligten zu 4) aus § 69 g Abs. 1 FGG auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers erstreckt.

2.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten 4) ist hingegen zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.07.2008 über die Betreuerbestellung bestätigt und die Beschwerden gegen die Versagung der Akteneinsicht zurückgewiesen hat. Sie ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt; die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4) folgt aus der Zurückweisung seiner nach §§ 19 Abs. 1, 69 g Abs. 1 FGG zulässigen Erstbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich dieser Verfahrensgegenstände in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der dem Beteiligten zu 4) am 13.6.08 und am 01.07.08 nicht gewährten Akteneinsicht wird auf die erschöpfenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Auch die Bestätigung der Betreuerbestellung ist frei von Rechtsfehlern.

a) Die Kammer hat die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung nach § 1896 Abs. 1 und 2 BGB, die - wie hier - gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargestellt. Das Landgericht hat ferner in tatsächlicher Hinsicht mit ausführlicher Begründung, auf die der Senat auch insoweit im einzelnen Bezug nimmt, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H vom 14.05.2008 und der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter festgestellt, die Betroffene leide an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung, deren Ursache nicht genau zu klären sei. Sie befinde sich dabei im Stadium der mittelschweren Demenz (2. Grad einer dreigradigen Einteilung). Teil der Erkrankung sei es, dass die eingetretenen kognitiven Defizite irreversibel seien. Eine Besserung sei bei dem Krankheitstyp nicht zu erreichen, allenfalls könne eine Verzögerung der weiteren Krankheitsprogression erreicht werden. Auch sei die Betroffene aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht in der Lage, ihren Willen unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Die Betroffene sei gerade wegen der Erkrankung nicht in der Lage, eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der für eine Betreuung in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen. Diese sachverständigen Feststellungen hätten ihren Grund in der ausgeprägten Orientierungs- und Gedächtnisleistungsstörung der Betroffenen, die auch unter einer hochgradigen Einschränkung ihrer Realitätsprüfungsfähigkeit und der Fähigkeit zum logisch-abstrakten Denken leide. Sie sei nicht ansatzweise in der Lage, den Sinn und Zweck einer rechtlichen Betreuung zu begreifen. Sie erkenne auch nicht im Ansatz ihre aktuelle gesundheitliche Situation. Das Gefühl für ihre eigene Persönlichkeit sei ihr weitgehend abhanden gekommen. Bei einem derartigen Krankheitsbild und Krankheitsverlauf drohten Fehlentscheidungen. Aufgrund ihrer Erkrankung und den damit verbundenen Defiziten sei bei der Betroffenen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben, und sie sei in den vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreisen nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen. Sie bedürfe daher - in diesen Bereichen - der Unterstützung durch eine rechtliche Betreuung.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unterliegen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweistoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, 14. Auflage, § 27, Rn 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler lassen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen. Ihr liegen das nach persönlicher Untersuchung des Betroffenen erstattete, ausführlich begründete Sachverständigengutachten sowie das Ergebnis einer ausführlichen persönlichen Anhörung durch den Berichterstatter zugrunde.

Der Beteiligte Zu 4) hat in der Begründung seiner weiteren Beschwerde gerügt, die Ausführungen der Kammer wie des Sachverständigen zu der Erkrankung der Betroffenen seien zu kurz gehalten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ausführungen des Sachverständigen H in seinem Gutachten vom 15.05.2008 sind umfassend; seine Feststellungen beruhen auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung und Befragung der Betroffenen, die in Anwesenheit des Beteiligten zu 4) stattfand, sowie auf dem gesamten Akteninhalt, und machen das vom ihm gewonnene Ergebnis in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

b) Auch die Auswahlentscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist von richtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat dazu ausgeführt, nach § 1897 Abs. 1 BGB müsse eine natürliche Person zum Betreuer bestellt werden, die geeignet sei, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Nach § 1897 Abs. 4 BGB sei dem Vorschlag des Betreuten hinsichtlich der Betreuungsperson zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des volljährigen Betreuten nicht zuwiderläuft. Ferner gelte nach Abs. 5 der Vorschrift, dass bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindung zu Eltern, Kindern, Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen sei. Schließlich sei ein Berufsbetreuer nur dann zu bestellen, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung stehe, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit und in der Lage ist, § 1897 Abs. 6 BGB. Unter Anwendung dieser Grundsätze komme eine Betreuung der Betroffenen durch den Beteiligten zu 4) nicht in Betracht: Die Betroffene habe im Rahmen der richterlichen Anhörung am 22.10.2008 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass keines ihrer Kinder die Betreuung alleine, auch alle Kinder zusammen die Betreuung nicht gemeinsam übernehmen könnten. Diese Angaben, die als Wunsch der Betroffenen einzuordnen seien, seien als nachhaltige und tragfähige Überlegungen der Betroffenen auch zu berücksichtigen. Die Betroffene habe nämlich ihren diesbezüglichen Wunsch damit begründet, sie habe bemerkt, dass bei ihren Kindern aufgrund ihrer eigenen Situation Streit ausgebrochen sei - was zutreffe - und deswegen die Kinder weder gemeinsam noch einzeln zu einer Betreuung in der Lage seien. Dem stünden weder die Angaben in der vorgelegten Vollmacht vom 21.10.2007 noch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beteiligten zu 4) vorgelegten Schreiben, die dieser von der Betroffenen habe unterschreiben lassen, entgegen. Aus den verschiedenen gerichtlichen Anhörungen gehe nämlich hervor, dass die Betroffene darum bemüht sei, mit ihren Familienmitgliedern, insbesondere ihren Kindern, ein gutes Verhältnis zu haben und vor Außenstehenden und insbesondere vor Gerichtspersonen ihre Familie nicht in ein schlechtes Licht zu rücken.

Diese Ausführungen haben im Akteninhalt eine hinreichende Grundlage und tragen das vom Landgericht gewonnene Ergebnis, dass es dem Willen und dem Wohl der Betroffenen entspreche, dass vorliegend nicht ein Familienmitglied, sondern eine neutrale Person zum Betreuer bestellt werde.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Anhörung der Betroffenen nicht in Anwesenheit des Beteiligten zu 4) durchgeführt hat. Nach § 68 Abs. 4 S. 2 FGG ist bei der Anhörung des Betroffenen einer Vertrauensperson nur auf Verlangen des Betroffenen die Anwesenheit zu gestatten, anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit nach S. 3 der genannten Vorschrift gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass Angehörige, denen zwar nach § 68a S. 3 FGG in der Regel Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, keinen Anspruch darauf haben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Hierdurch soll u.a. erreicht werden, dass die Betroffenen unbeeinflusst von Dritten ihren Willen gegenüber dem Richter erklären können. Das Vorgehen des Landgerichts war daher rechtmäßig und sachgerecht.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Annahme, dass die Betroffene hinsichtlich der Auswahl des Betreuers einen zu berücksichtigen Willen geäußert habe, nicht entgegen, dass für die Betroffene ein Betreuer bestellt worden ist wegen ihrer psychischen Erkrankung und der darauf beruhenden Unfähigkeit, ihren Willen frei zu bestimmen. Denn das Vorschlagsrecht des Betreuten nach § 1897 Abs. 4 BGB erfordert weder Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (BT-Drs. 11/4528 S. 127; BayObLG FamRZ 1996, 1274) noch irgendeinen Grad natürlicher Einsichtsfähigkeit (MünchKommBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1897 Rn 19). Es genügt ein natürlicher Wille, wobei der Betroffene einen einmal gemachten Vorschlag beliebig widerrufen oder ändern kann (BayObLG FamRZ 1993, 1110), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Betroffene früher andere Vorschläge gemacht hat. Daher ist der im Verfahren geäußerte Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen oder nicht zu bestellen, zu respektieren. Da sich das Landgericht vorliegend auf der Grundlage der persönlichen Anhörung davon überzeugt hat, dass die Betroffene sich damit wohlfühlt, im Falle einer Betreuerbestellung nicht von ihren Kindern betreut zu werden, reicht dies für die Feststellung aus, dass die Betreuerin einen beachtlichen Willen i.S.d. § 1897 Abs. 4 BGB geäußert hat und dass dieser Wille dahingeht, eine familienfremde Person zu bestellen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend auf die vom Landgericht erörterten Fragen an, ob es dem Beteiligten zu 4) wegen der Ortsverschiedenheit überhaupt möglich sei, seine Mutter in C von seinem Wohnort aus zu betreuen, und ob er für das Betreueramt geeignet sei.

c) Schließlich hat die Kammer zutreffend angenommen, dass einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht grundsätzlich Vorrang vor einer Betreuung zukommt (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Kammer ist jedoch im Rahmen ihrer tatsächlichen Würdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beteiligten zu 4) vorgelegte Vollmacht, welche die Betroffene am 21.10.2007 unterschrieben haben soll, der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nicht entgegenstehe, weil der Sachverständige in dem genannten Gutachten festgestellt habe, dass aufgrund des Krankheitsverlaufs und der von ihm eruierten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung keine Geschäftsfähigkeit der Betroffenen mehr vorlag. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich das geistige Leistungsvermögen (etwa ab September 2007) bereits so erheblich beeinträchtigt gewesen, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtlich wirksame Willenserklärungen abzugeben. Diese Ausführungen des Sachverständigen seien für die Kammer überzeugend, sie seien plausibel und nachvollziehbar. Die Feststellungen und medizinischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen H in seinem schriftlichen Gutachten stünden im Einklang mit der ausführlichen ärztlichen Stellungnahme der Dres. U und L2 vom 04.01.2008. Widersprüche ergäben sich nicht. Letztlich sei der Sachverständige H der Kammer auch aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders zuverlässig, fachkundig und versiert bekannt. Die Kammer habe daher - auch unter Berücksichtigung der Eingaben des Beteiligten zu 4) - keinen Anlass, an der Richtigkeit der Sachverständigenfeststellungen zu zweifeln.

Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen sind. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tasächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend sind (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.). Zu beanstandende Rechtsfehler sind dem Landgericht bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens nicht unterlaufen. Wie oben ausgeführt, beruht dieses Gutachten auf einer eingehenden Untersuchung und Befragung der Betroffenen sowie auf dem gesamten Akteninhalt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten u.a. den zeitnah zu der Vorsorgevollmacht stehenden Entlassungsbericht der geronto-psychiatrischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in C2 über eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 12.12.2007 bis 04.01. 2008 verwertet, in der es u.a. heißt, die Betroffene sei aus Anlass einer seit ca. 6 Monaten bestehenden starken Vergesslichkeit in die Klinik aufgenommen worden. Seit etwa 3 Monaten sei es zu einer wesentlichen Zunahme der Vergesslichkeit gekommen. Bei ihrer Aufnahme sei die Betroffene zeitlich, örtlich und situativ desorientiert und zu ihrer Person "unscharf orientiert" gewesen. Sie habe ausgeprägte Auffassungs-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gezeigt und sei im Gedankenverlauf inkohärent erschienen. Außerdem gebe es Hinweise auf Verfolgungsideen sowie optische und akustische Halluzinationen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Würdigung des Landgerichts, die Betroffene sei im Zeitpunkt der Abgabe der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen, nicht nur möglich, sondern naheliegend.

Zwar kann eine Vorsorgevollmacht auch mündlich erteilt werden. Gleichwohl hatte aber das Landgericht keine Veranlassung, auf das Vorbringen des Beteiligten zu 4) näher einzugehen, seine Mutter habe ihm bereits vor 20 Jahren "die Betreuung und Versorgung für den späteren Lebensabend mitgeteilt" und den Wunsch gehabt, "später bei Pflegeunterstützung/Bedarf" nur bei ihm leben zu wollen (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 4) vom 28.07.2008, Blatt 620, und 12.12.2008, Blatt 859/867). Denn es ist nicht gewährleistet, dass mit dieser mündlich erteilten Vollmacht die Angelegenheiten der Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Abgesehen davon, dass der Beteiligte zu 4) diese Vollmacht bei den zahlreichen Anlässen, in den sie nachzuweisen wäre, nicht vorlegen könnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht ansatzweise, welchen Inhalt die behauptete Vollmacht gehabt haben soll, insbesondere zu welchen Aufgabenkreisen eine Vollmacht erteilt worden ist.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil die Rechtsmittel im Interesse der Betroffenen eingelegt worden sind, so dass es an einer Beteiligung im entgegengesetzten Sinn fehlt (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13a FGG Rn 6a).

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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