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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 15 Wx 43/08
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 16 Abs. 2
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1
WEG § 43 Abs. 1 a.F
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 3
WEG § 62 Abs. 1 n.F.
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 249 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten sowie die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird für das weitere Beschwerdeverfahren auf 1.737,86 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind ein Anspruch auf Zahlung von Anteilen an zwei Sonderumlagen in Höhe von 1.737,86 € sowie 157,73 € Rechtsverfolgungskosten, die die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) geltend macht.

Die Beteiligte zu 1) ist Verwalterin der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 05.10.2004 genehmigten bestandskräftig die Eigentümer deren Bestellung bis zum 31.12.2009 und die Verlängerung des zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrag vom 01.12.1989. In dem Vertrag heißt es u.a.:

" § 3 Einzelaufgaben des Verwalters

Der Verwalter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen bzw. ist verpflichtet oder ermächtigt:

...

3.2. Zur Betreibung rückständiger Wohngeld - (Hausgeld-) Zahlungen zugunsten der Gemeinschaft in fremden oder auch in eigenem Namen mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich tätig zu werden. Im Falle notwendig werdender gerichtlicher Beitreibungsmaßnahmen ist der Verwalter in diesen Fällen auch ermächtigt, einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten.

...

§ 4 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung

...

4.5. Nicht mit der Verwaltervergütung nach 4.2. abgegolten sind:

- Gebühren für Mahnungen, Mahnbescheide und Klagen gegen zahlungssäumige Wohnungseigentümer (je Mahnung 30 DM, je Mahnbescheid 80 DM, je Klage 230 DM zzgl. Mehrwertsteuer);

..."

Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 08.11.2005 Eigentümer der Wohnung Nr. 10 des Aufteilungsplanes mit Kellerraum Nr. 16 des Aufteilungsplanes.

In der Eigentümerversammlung vom 13.09.2005 fassten die Eigentümer einen Beschluss über den Wirtschaftsplan 2006. Aufgrund des Einzelwirtschaftsplans schuldet der Beteiligte zu 2) monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 569 €. Für den Zeitraum Oktober - Dezember 2006 entstand ein Rückstand von 1.276 €.

Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 bestandskräftig unter TOP 9 und 10 folgende Sonderumlagen:

"TOP 9:

Als Sonderzuweisung zur Rücklage ist von den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 15.000 € anteilig entsprechend der Wohnfläche zu leisten. Die Sonderzuweisung ist sofort fällig und auf das Treuhandkonto der Verwalterin, ..., einzuzahlen.

TOP 10:

Zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit ist von den Eigentümern eine Wohngeldsonderzahlung in Höhe von 5.500 € zu leisten. Die Wohngeldsonderzahlung ist am 05.01.2007 fällig und anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile auf das Treuhandkonto der Verwalterin, ..., einzuzahlen."

Die Beteiligte zu 1) erstellte am 28.12.2006 eine Berechnung des auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Betrages. Danach entfielen auf den Beteiligten zu 2) ein Beträge über 1.262,11 € entsprechend 139/1652 (= anteilige Wohnfläche) der beschlossenen Sonderumlage von 15.000 € (TOP 9) sowie 475,75 € entsprechend 86, 5/1.000 (Miteigentumsanteil) der beschlossenen Sonderumlage über 5.500 € (TOP 10).

Mit Schreiben vom 10.01.2007 mahnte die Beteiligte zu 1) u.a. die Zahlung rückständiger Beiträge aufgrund des Wirtschaftsplans 2006 für Oktober - Dezember 2006 über 1.276,-- € sowie die auf den Beteiligten zu 2) der unter Top 9 und 10 in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 beschlossenen Sonderumlagen in Höhe von 1.262,11 € und 475, 75 € an.

In der Eigentümerversammlung vom 16.10.2007 haben die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2006 beschlossen. Ausweislich der Gesamtabrechnung wurde die Sonderumlage über 15.000 € berücksichtigt. Die Einzelabrechnung des Beteiligten zu 2) endete mit einem Guthaben über 543, 26 €.

Die Beteiligte zu 1) hat in diesem Verfahren in erster Instanz die Zahlung von insgesamt 3.013,86 € (rückständige Beträge Wirtschaftsplan 2006 sowie anteilige Sonderumlage TOP 9 und 10 beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006) sowie 157, 73 € (zusätzliche Verwaltergebühr für Mahnschreiben und Verfahren) an sich hilfsweise an die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2007 den Beteiligten zu 1) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 3.013,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 138 € seit dem 04.10.2006 von jeweils 569 € seit dem 04.11.2006 und 04.12.2006 sowie von 1.737,86 € seit dem 20.02.2007 zu zahlen. Ferner hat es dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, 157, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2007 zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, soweit er über den Betrag von 1.276 € (Wirtschaftsplan 2006) nebst darauf entfallender Zinsen hinaus zur Zahlung verpflichtet worden ist. Er hat die fehlende Prozessführungsbefugnis gerügt. Im Übrigen sei der Verteilungsschlüssel für die Sonderumlagen zu TOP 9 und 10 unterschiedlich. Der in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 unter TOP 10 beschlossenen Sonderumlage hätten unzutreffende Angaben zum Umfang der Rückstände zugrunde gelegen. Der Rückstand sei im Übrigen inzwischen ausgeglichen worden. Die Nebenkosten seien nicht in dem Umfang entstanden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2007 die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag zurückgewiesen, soweit der Beteiligte zu 2) zur Zahlung von mehr als 1.276,-- € nebst darauf entfallender Zinsen verpflichtet worden ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 30.01.2008 beim Landgericht erhobene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihren Lasten abgeändert hat.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Dies führt zu einer Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer nach § 45 Abs. 1 WEG a.F. zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen, die sich auf eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung richtet, soweit sie zu einer 1.276 € nebst darauf entfallender Zinsen übersteigenden Zahlung verpflichtet wurde.

Die Sachentscheidung des Landgerichts hält indes einer Überprüfung durch den Senat nicht stand.

Rechtlich zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Zahlung von insgesamt 1.737,86 € auf der Grundlage der in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 unter TOP 9 und 10 gefassten Beschlüsse zur Bildung einer Sonderumlage als unzulässig angesehen hat, da sie nicht im Wege der Verfahrensstandschaft befugt sei, die dem Verband zustehenden Ansprüche auf Zahlung der Sonderumlage geltend zu machen.

Entgegen dieser Ansicht des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) nach den Grundsätzen - der auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten (Vgl. BGH NJW 2004, 937, 938) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt, gegen den Beteiligten zu 2) Zahlungsansprüche aufgrund der unter TOP 9 und 10 beschlossenen Sonderumlagen im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen (Vgl. BGHZ 104, 197, 199; 73, 302, 306; Bärmann - Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdnr 176). Hier ergibt sich die Ermächtigung zur Prozessführung aus dem Verwaltervertrag vom 01.12.1989, verlängert durch bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.10.2004 bis 31.12.2009. In dem Verwaltervertrag ist in § 3.2. geregelt, dass der Verwalter zur Beitreibung rückständiger Wohngeld - (Hausgeld-) Zahlungen zugunsten der Gemeinschaft in fremdem oder auch in eigenem Namen ermächtigt ist. Der Senat ist zur eigenen Auslegung dieser Vertragsklausel anhand der Maßstäbe des §§ 133, 157 BGB befugt, da es sich um die Voraussetzungen einer Verfahrenshandlung handelt (Vgl. Keidel/ Meyer - Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr 50). Die Auslegung ergibt, dass auch Zahlungsansprüche aufgrund von Beschlüssen der Gemeinschaft zur Erbringung von Sonderumlagen von der Ermächtigung mit umfasst sind. Unter dem nicht gesetzlich definierten Begriff der Wohngeldzahlungen im engeren Sinne werden laufende Vorschussleistungen der Wohnungseigentümer auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans oder einer Jahresrechnung verstanden (BayObLG ZMR 2001, 561, 562; Bärmann - Pick, a.a.O., § 16 Rdnr 97). In diesem sehr engen Sinn ist diese Ermächtigung indes nicht zu verstehen. Das zeigt sich schon in der weiteren Erwähnung des Begriffes der Hausgeldzahlung. Bei Sonderumlagen handelt es sich um eine Ergänzung des Jahreswirtschaftsplanes (BGHZ 108, 44, 47), mithin auch um Vorschusszahlungen an die Eigentümergemeinschaft. Sonderumlagen sind also mit den regelmäßig auf der Grundlage eines Eigentümerbeschlusses zu einem Wirtschaftsplan zu erbringenden Vorschusszahlungen vergleichbar. Die von dem Beteiligten zu 2) und dem Landgericht vorgenommene Auslegung führte zu dem kuriosen Ergebnis, dass der Verwalter zwar befugt ist, auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans Ansprüche zu verfolgen nicht aber auf der Grundlage der Ergänzung des Plans. Für eine solche gewollte Differenzierung besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.

Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die Geltendmachung der Mahn - und Klagesondervergütung in Höhe von 157,73 €. Hierbei handelt es sich um eine materielle Nebenforderung zu den Zahlungsansprüchen. Deckt die Ermächtigung die Durchsetzung der Hauptforderung, so umfasst sie auch die Durchsetzung der damit verbundenen Nebenforderungen wie etwa Zinsansprüche oder Rechtsverfolgungskosten.

Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse, welches im Falle einer solchen gewillkürten Verfahrensstandschaft gegeben sein muss, folgt aus der Pflicht des Verwalters, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (Vgl. BGHZ 73, 302, 307; 104, 197, 199; NJW 2004, 937, 938).

Gegen die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen bestehen keine Bedenken.

Der Senat kann allerdings auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts keine abschließende Sachentscheidung treffen und hat daher das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

In der Sache kommt ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der unter TOP 9 und 10 in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 beschlossenen Sonderumlagen i.V.m. § 16 Abs. 2 WEG gegen den Beteiligten auf Zahlung des auf ihn entfallenden Betrages von 1.262,11 € (TOP 9) und 475,75 € (TOP 10) in Betracht.

Insoweit kann die Beteiligte zu 1) als Verwalterin auch Zahlung an sich selbst und nicht lediglich die Eigentümergemeinschaft verlangen (BGHZ 104, 197, 199). Grundsätzlich kann zwar derjenige, der im Wege einer Prozessstandschaft Rechte Dritter geltend macht, nur Leistung an den materiell Berechtigten verlangen. Als Verwalterin indes ist die Beteiligte zu 1) befugt, die Zahlungen entgegenzunehmen, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 3 Abs. 2 Verwaltervertrag.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass in der Beschlussfassung nicht der von dem einzelnen Eigentümer zu zahlende Betrag genannt wurde. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen; wird wie hier eine Sonderumlage eingefordert, setzt die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers einen Eigentümerbeschluss darüber voraus. Erst durch ihn wird die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt. Grundsätzlich muss der Eigentümerbeschluss die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig ausweisen. Ausnahmsweise genügt es aber, dass der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für Eigentümerbeschlüsse wie hier über eine Sonderumlage (BayObLG NZM 1998, 337; FGPrax 1997, 19 f.; Bärmann - Merle, a.a.O., § 28 Rdnr 38). Denn es wäre eine unnötige Förmelei, die Fälligkeit zu verneinen, wenn allen beteiligten Wohnungseigentümern der von einer Umlage auf sie entfallende Anteil (etwa durch einen Taschenrechner) leicht errechenbar ist (KG NZM 2002, 873). Hier wird zwar der von dem Beteiligten zu 2) geschuldete Betrag in den Eigentümerbeschlüssen nicht betragsmäßig genannt, ist aber wegen seiner Abhängigkeit von der Größe der Wohnfläche (TOP 9) bzw. des Miteigentumsanteils (TOP 10) ohne weiteres zu errechnen. Über den Miteigentumsteil bzw. die Größe der Wohnfläche herrscht unter den Beteiligten kein Streit. Soweit der Beteiligte zu 2) geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Einzelberechnung unterschiedliche Umlageschlüssel angesetzt worden seien, so beruht dies auf der jeweiligen Beschlussfassung, die einen unterschiedlichen Verteilungsmaßstab vorsieht.

Die von dem Beteiligten zu 2) erhobenen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Eigentümerbeschlüsse können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Eine eventuelle materielle Unrichtigkeit ist nämlich unerheblich, solange der Eigentümerbeschluss nicht für ungültig erklärt worden ist (KG ZMR 2006, 223, 224; BayObLG NZM 1998, 337). Eine andere Sichtweise ist nur bei einer Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse geboten. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Beteilige zu 2) kann daher nicht damit gehört werden, dass ein fehlerhafter Verteilungsschlüssel angesetzt wurde.

Auch ist es ohne Belang, ob der rückständige Wohngeldbetrag richtig bestimmt wurde und inzwischen im Wege der Zwangsvollstreckung der Gemeinschaft zugeflossen ist. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung aufgrund des beschlossenen Wirtschaftplans neben den auf der Grundlage der Sonderumlage zu erbringenden Zahlungen, auch wenn diese Sonderumlage gerade dem Ausfall der auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zu erbringenden Zahlungen beruht. Über die Verwendung der aufgrund der Sonderumlage eingegangenen Zahlungen kann die Eigentümergemeinschaft neu beschließen. Bei einer anderen Sichtweise würde derjenige Miteigentümer ohne Grund benachteiligt, der ohne Säumnis den geschuldeten Betrag an die Eigentümergemeinschaft zahlt hat. Ihm steht kein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch zu.

Allerdings könnte vorliegend dem auf die beschlossenen Sonderumlagen gestützte Zahlungsverlangen die am 16.10.2007 beschlossene Jahresabrechnung entgegenstehen. Ein Zahlungsanspruch, der auf einen beschlossenen Wirtschaftsplan oder einer Ergänzung des Wirtschaftsplans (Sonderumlage) gestützt ist, erledigt sich grundsätzlich nicht dadurch, dass über die Jahresabrechnung ein Beschluss gefasst wird. Ein Zahlungsanspruch aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans wird nicht durch den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung hinfällig. Er wird aber der Höhe nach durch das in der Einzelabrechnung des jeweiligen Miteigentümers ausgewiesene Ergebnis begrenzt, kann also nur bis zum Betrag eines dort festgestellten Nachzahlungsbetrages geltend gemacht werden (BGHZ 131, 228, 231; Senat NJW-RR 2004, 13; BayObLG NJW-RR 2001, 659; NZM 2000, 298; MünchKomm - Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 28 Rdnr 20; Palandt - Bassenge, 67. Aufl., § 28 WEG Rdnr 8). Ausweislich der von der Beteiligten zu 1) überreichten Jahresabrechnung beträgt der von dem Beteiligten zu 2) abschließend zu tragende Kostenanteil 7.546,86 €, dem Zahlungen von insgesamt 9.245,43 € gegenüber stehen, so dass sich ein Guthaben ("unsere Auszahlung") von 543,26 € ergibt. Die Beteiligte zu 1) hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007 dazu die Erläuterung abgegeben, das ausgewiesene Guthaben ergebe sich daraus, dass nach dem beigefügten "Kontoauszug" die in diesem Verfahren gerichtlich geltend gemachten Beträge als Zahlungen gebucht worden seien. Gleichwohl sieht sich der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht in der Lage, den Beschluss der Eigentümerversammlung dahin zu verstehen, dass statt des ausgewiesenen Guthabenbetrages eine Nachzahlungspflicht des Beteiligten zu 2) und ggf. in welcher Höhe begründet werden sollte. Die Einzelabrechnung ist für sich genommen eindeutig. Es ist nicht erkennbar, dass auch der "Kontoauszug" Gegenstand der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung war. Der "Kontoauszug" beschränkt sich seinerseits auf die Auflistung verschiedener Positionen, führt jedoch gerade nicht zu einem bestimmten Abrechnungsergebnis. Das aber ist die Aufgabe der Einzelabrechnung als Bestandteil der Jahresabrechnung. Durch die bloße Erklärung der Verwalterin, es handele sich um fiktive Ansätze auf der Basis geschuldeter, aber nicht erbrachter Vorauszahlungen, kann der Inhalt des Beschlusses der Eigentümerversammlung nicht abgeändert werden (Senat NJW-RR 2004, 13).

Nach dem gegenwärtigen Sachstand muss davon ausgegangen werden, dass die Abrechnungswirkung des Eigentümerbeschlusses sich auf die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 2) aus den genannten beiden Sonderumlagen erstreckt. Dies folgt hinsichtlich des Betrages von 1.262,11 € bereits daraus, dass dieser in der Jahresabrechnung als Sonderzuweisung zur Instandhaltungsrücklage erfasst und der genannte Teilbetrag als Kostenanteil zu Lasten des Beteiligten zu 2) berücksichtigt ist. Eine entsprechende Position betreffend die Sonderumlage über 5.500 € (Deckung von Wohngeldrückständen) ist zwar in der Gesamt- und Einzelabrechnung nicht ausgewiesen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten zu 1) spricht jedoch viel dafür, dass die anteiligen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf diese Sonderumlage in den Einzelabrechnungen als allgemeine Wohngeldzahlungen berücksichtigt worden und damit zur Deckung der in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen Ausgaben herangezogen worden sind. Nur so kann nämlich nach dem bisherigen Sachstand das Vorbringen der Beteiligten zu 1) verstanden werden, die in diesem Verfahren geltend gemachten Beträge, also auch der von dem Beteiligten zu 2) geschuldete anteilige Betrag für die genannte Sonderumlage, sei als "Zahlung" berücksichtigt worden. Dann muss die Beteiligte zu 1) konsequenterweise auch bei den Zahlungen der anderen Wohnungseigentümer in derselben Weise verfahren sein. Dann allerdings wäre der Sache nach die Sonderumlage nachträglich aufgelöst und die daraus erzielten Einnahmen entsprechend den von den einzelnen Wohnungseigentümern geleisteten Beträge zur Deckung der anderweitigen Ausgaben verwendet worden. Die auf diese Weise erfolgte Einbeziehung der Beitragsleistungen in die Jahresabrechnung schlösse die gesonderte Geltendmachung der Beitragsschuld des Beteiligten zu 2) aus der beschlossenen Sonderumlage aus.

Der Beteiligten zu 1) muss Gelegenheit gegeben werden, zu diesen Gesichtpunkten, zu denen ihr bislang ein gerichtlicher Hinweis noch nicht erteilt worden ist, Stellung zu nehmen, ggf. eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über eine korrigierte Jahresabrechnung herbeizuführen. Zu diesem Zweck muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Der Senat kann auch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten noch keine endgültige Sachentscheidung treffen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bedenken:

Einen gesetzlichen Anspruch nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Eigentümergemeinschaft - unabhängig von dem Bestehen der Forderung in der Hauptsache - nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Erstellung der Mahnung stehen der Eigentümergemeinschaft nicht zu, weil durch die erste Mahnung erst der Verzug begründet wird, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die zusätzlichen Verwaltergebühren entstehen aber bereits durch die erste Mahnung.

Auch die der Verwalterin in dem Verwaltervertrag zugesicherte zusätzliche Gebühr für die Mühewaltung bei einem Klageverfahren über insgesamt 139,94 € kann die Eigentümergemeinschaft nicht unter Verzugsgesichtpunkten geltend machen. Es handelt sich insoweit nicht um erforderliche Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich erhält ein Gläubiger für die Unannehmlichkeiten, die mit der Geltendmachung von Forderungen und der Durchführung eines Klageverfahrens verbunden sind, keinen Schadensersatz (BGH NJW 1976, 1256; 1977, 35; 1980, 119; Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdnr 41). Nichts anderes gilt, wenn es für den Geschädigten aufgrund seiner Struktur sinnvoll erscheint diesen Zeitaufwand auf Dritte kostenpflichtig zu verteilen.

Allenfalls unmittelbar auf der Grundlage des am 01.12.1989 geschlossenen Verwaltervertrages kommt ein Anspruch in Betracht. Zunächst regelt der Verwaltervertrag die Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1) im Verhältnis zur teilrechtsfähigen (§ 10 Abs. 6 WEG n.F.) Eigentümergemeinschaft. Eine Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, an die Gemeinschaft für die von der Gemeinschaft an den Verwalter zu erbringenden Vergütung zu zahlen, begründet der Verwaltervertrag vom Wortlaut her nicht. Eine solche Bedeutung könnte sich indes durch Auslegung ergeben. Das setzt aber voraus, dass die durch Beschlussfassung erteilte Vertretungsmacht des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrages auch eine solche interne Verpflichtung abgedeckt hätte und durch den Verwaltervertrag auch das Verhältnis der Eigentümer untereinander geregelt werden sollte. Durch die Zurückverweisung des Verfahrens auch in diesem Punkt hat die Beteiligte zu 1) Gelegenheit hierzu ergänzend vorzutragen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Der Senat folgt dabei der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts, die sich an dem angegriffenen Zahlungsbetrag ohne die Nebenkosten orientiert, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

Ende der Entscheidung

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