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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 16 U 2/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
BGB § 847
BGB § 254
ZPO § 287
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

1.)

Zur Verkehrssicherungspflicht (Lichtverhältnisse, Ausgestaltung der Treppenanlage) bei einem Freizeit-Hallenbad.

2.)

7.500,-- DM Schmerzensgeld nach einem Sturz im Hallenbad bei 25 % Mitverschulden aufgrund folgender Verletzungen:

Oberschenkelhalsbruch, Oberarmbruch mit Abriss des großen Muskelansatzhöckers, Rehabliltationsmaßnahmen und weitere häusliche Pflege.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 2/00 OLG Hamm 4 O 486/97 LG Essen

Verkündet am 31. Mai 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Zumdick und den Richter am Landgericht Lopez Ramos

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 11.706,68 DM.

Tatbestand:

Der am 1927 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Sturzes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Der Kläger stürzte am 05.03.1996 gegen 11:30 Uhr in dem von der Beklagten betriebenen Freizeit-Hallenbad in, wo er "Stammkunde" (Besuche ca. 2 x Woche) war. Hierdurch erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des Oberarms (Humerus) mit Abriss des großen Muskelansatzhöckers (Tuberculum majus). Er musste deshalb vom Unfalltage bis zum 09.04.1996 stationär behandelt werden. Eine Operation war nicht erforderlich. Vom 15.04.1996 bis zum 10.05.1996 fand in der Fachklinik eine Rehabilitation statt. Nach den Klinikaufenthalten war häusliche Pflege erforderlich.

Der Kläger hält ein (beziffertes) Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM für angemessen. Daneben beansprucht er Ersatz für näher (Vgl. Aufstellungen Bl. 38 und Bl. 13 ff. d. A.) aufgeschlüsselte Mehraufwendungen (u. a. Pflege durch die Schwester) in seinem privaten Haushalt und hierfür erforderlich gewordene Anschaffungen in Höhe von 9.927,90 DM. Die Einzelheiten zur Schadenshöhe sind streitig.

Der Kläger hat behauptet, er sei beim Hinuntergehen auf einer drei Stufen aufweisenden Treppe (vgl. Lichtbilder Bl. 7 ff. und 81 ff. d. A.) gestürzt, die nicht ausreichend beleuchtet gewesen sei. Er habe die Treppe vorher nie benutzt. Er sei bereits über die erste Stufe gefallen, weil die einzelnen Stufen für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Schwimmbades an dieser Stelle gesorgt habe. Insb. sei ein in der Nähe der Treppe befindliches Kandelaberlicht nicht eingeschaltet gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.427,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Unfallhergang bestritten und hat die Auffassung vertreten, ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen zu sein. Die Beleuchtung sei ausreichend gewesen; die auf der Plattform stehende Leuchte sei eingeschaltet gewesen. Sie hat den Unfall im wesentlichen für selbstverschuldet gehalten, weil der Kläger häufiger Gast des Bades gewesen sei und sich mit den Örtlichkeiten ausgekannt habe.

Das Landgericht hat über die Lichtverhältnisse im Hallenbad Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R (Bl. 108 ff. d. A.) sowie durch Zeugenvernehmung (Bl. 44 ff. und Bl. 64 ff. d. A.). Es hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- DM sowie Schadensersatz in Höhe von 4.206,67 DM zuerkannt (insgesamt: 11.706,68 DM). Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insb. des Gutachtens des Sachverständigen R im Treppenbereich nicht für ausreichende Beleuchtung gesorgt habe.

Da dem Kläger aber die Verhältnisse bekannt gewesen wären, müsse er sich eine Mitverschuldensquote in Höhe von 25 % anrechnen lassen. Das Landgericht ist von einem ersatzfähigen materiellen Schaden in Höhe von 5.608,90 DM ausgegangen, den die Beklagte ebenfalls zu 75 % tragen müsse. Insoweit sei das pauschale Bestreiten der Beklagten zur Schadenshöhe unbeachtlich.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie greift insb. das Gutachten des Sachverständigen R an. Die von dem Sachverständigen herangezogenen DIN-Vorschriften seien nicht einschlägig. Auf die daher ermittelte Lux-Stärke von 100 Lux käme es nicht an. Diese Frage sei aber auch nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, dass die Treppenstufen bei normaler Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen seien, und zwar auch ohne das Licht des in der Nähe stehenden Kandelabers. Jedenfalls stehe das Mitverschulden des Klägers dermaßen im Vordergrund, dass eine evtl. geringe Restverursachung der Beklagten zurücktreten müsse. Die Schadenshöhe bleibe bestritten.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und über die Beleuchtungsverhältnisse im Schwimmbad durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen R Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist - im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung - begründet. Das Landgericht ist im Ergebnis von zutreffenden Erwägungen ausgegangen.

I.

Dem Kläger steht der zuerkannte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500,-- DM gemäß §§ 823, 831, 847 BGB zu. Die Beklagte hat ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der verkehrssicheren Ausgestaltung des von ihr betriebenen Freizeit-Hallenbades verletzt. Die Treppe, an der der Kläger gestürzt ist, war nicht verkehrssicher.

1.)

a) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft und unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen (vgl. BGH MDR 1988, 766; NJW 1975, 108; 1990, 1236; NJW-RR 1989, 219). Diese Sicherungspflicht wird allerdings nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst.

Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wird demgemäss die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. OLGR Hamm 1997, 308; BGH VersR 1978, 1163, 1164 f; NJW 1990, 1236, 1237; OLG Karlsruhe VersR 1968, 457).

Entsprechend diesen sich allgemein aus der Verkehrsöffnung ergebenden Sicherungspflichten sind die Eigentümer und Betreiber von Gastwirtschaften, Hotels, Sportanlagen u. ä. Betrieben dafür verantwortlich, dass die Gäste und Benutzer ohne Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum die Räume und Nebenräume sowie die Zu- und Abgänge, insbesondere die zuführenden Wege sicher benutzen können (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 276 ; OLGR Köln 1993, 337; OLG Düsseldorf VersR 1983, 925; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 397 m. w. N.; RGRK-Steffen, 12. Auflage zu § 823, Rdnr. 227).

b) Dabei bestimmt sich das Maß der Sorgfaltspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen nach den typischerweise in dem jeweiligen (Gefahren-)Objekt vorkommenden Situationen.

So muss z. B. ein Gastwirt nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen; es genügen vielmehr die Sicherungsvorkehrungen, die ein verständiger und vorsichtiger Gastwirt für ausreichend halten darf. Dabei bestehen jedoch erhöhte Sicherungspflichten, weil ein Gastwirt damit rechnen muss, dass sich Gäste als Folge des Genusses von Alkohol und/oder aufgrund der gehobenen Stimmung bei dem Gaststättenbesuch unaufmerksam und unverständig verhalten. Er muss die Sorglosigkeit dieser Gäste in Betracht ziehen (vgl. BGH VersR 1960, 715, 716; 1961, 798, 799; 1967, 801, 802; NJW 1988, 1588; OLG Düsseldorf VersR 1983, 925; OLG Hamm VersR 1991, 1154, Senatsurteil vom 08.01.1990).

c) Das Maß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach objektiven Maßstäben und der Verkehrsauffassung (vgl. OLGR Hamm 1996, 235, 236). Überraschende oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbare Stolper- oder Gefahrstellen in Gängen, an Treppen oder im Bereich von Zu- und Abgängen sowie Stufen im Gehbereich müssen in jedem Fall vermieden bzw. zumindest klar gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet werden (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 115; OLGR Köln 1993, 337, 338 ; OLGR Köln 1995, 141).

d) Neben der durch die Art und Intensität der eröffneten Gefahr und der mit der Gefahr in zulässigerweise konfrontierten spezifischen Personengruppe konkretisierten Sicherungspflichten, findet eine weitere inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht in der Regel durch einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und/oder DIN-Vorschriften statt, da solche Vorschriften die Anforderungen wiedergeben, die dem Unternehmer zum Schutz auch betriebsfremder Personen obliegen. Ihre Verletzung begründet regelmäßig auch eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und den Vorwurf schuldhaften Verhaltens (Vgl. OLG Karlsruhe VersR 1985. 297).

2.)

Aufgrund der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte diesen Erfordernissen nicht im erforderlichen Maße nachgekommen ist.

a) Dabei ist für den Senat jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ob die zum Unfallzeitpunkt in der Umgebung der Treppe, an der der Kläger gestürzt ist, herrschende und vom Sachverständigen im Nachhinein ermittelte Lichtstärke die Normwerte der von dem Sachverständigen herangezogenen DIN und sonstige Vorschriften unterschritt.

aa) Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die DIN 5035 (Nennbeleuchtungsstärke für Räume) sowie die "Hinweise für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden", aufgestellt vom "Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV)" herangezogen. Innerhalb dieser Tabelle hat er auf den Unterpunkt "Treppen", der eine Nennbeleuchtungsstärke von 100 Lux vorsieht (Bl. 112 d. A.), abgestellt. Danach ist er zum Schluss gekommen, dass der ermittelte Wert von 30 Lux als wesentlich zu niedrig angesehen werden müsse und eine Gefahr darstelle (Bl. 110/111 d. A.). Er hat diese Ausführungen in einer schriftlichen Ergänzung (Bl. 136 ff. d. A.) sowie in der ergänzenden Anhörung vor dem Senat bestätigt.

bb) Es ist jedoch fraglich, ob die vom Sachverständigen herangezogenen Normen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Bei dem Hallenbad handelt es nicht um eine Sportstätte. Auch eine Arbeitsstätte liegt nicht vor. Bei dem von der Beklagten betriebenen Hallenbad steht nach Auffassung des Senats der Erholungswert erkennbar im Vordergrund. Dieses folgt u. a. aus der baulichen Ausgestaltung als "Badelandschaft". Dabei wechseln sich Schwimmbereiche, Spielebenen und Ruhezonen miteinander ab. Helles und/oder grelles Licht ist bei, diesen Aktivitäten nicht unbedingt förderlich. Es erscheint dem Senat daher nicht unbedingt zwingend und geboten, allein auf die Einhaltung eines absoluten Wertes von 100 Lux abzustellen.

b) Letztlich kommt es auf die Anwendbarkeit der vom Sachverständigen genannten Normen jedoch aus folgenden Gründen nicht an:

aa) Im Hinblick auf die einleitenden Ausführungen ist nicht zweifelhaft, dass Treppen und Gänge aufgrund ihres Gefährdungspotentials verkehrssicher sein müssen. Dies setzt natürlich voraus, dass Treppen als solche auch erkennbar sind. Entscheidend ist daher, ob die Treppe unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Mindestnennbeleuchtungsstärke ohne weiteres wahrnehmbar war. Nur in diesem Falle durfte die Beklagte davon absehen, durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, die Treppe besonders kenntlich zu machen.

bb) Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Lichtverhältnisse eine problemlose Wahrnehmbarkeit der Treppe nicht zuließen. So hat der Sachverständige zunächst darauf hingewiesen, dass die Grundhelligkeit im gesamten Hallenbad nicht sehr ausgeprägt gewesen sei. Es sei überall "eher" dunkel gewesen. Die Beleuchtungsstärke habe nicht mehr als 50 Lux betragen. Dies beruhe zum einen darauf, dass das Tageslicht durch die gering dimensionierten Fensteröffnungen nicht nach innen dringe. Auch trage die dunkle Verkleidung der Wände im Innenbereich, die zu einer Resorption des Lichtes führe, entscheidend zu diesem Gesamteindruck bei.

Der Sachverständige hat des weiteren die konkrete Ausgestaltung der Treppenanlage als "nicht sehr glücklich" bezeichnet. Kontrastunterschiede im Treppenbelag, die entscheidend zur besseren Wahrnehmbarkeit der Treppe betragen würden, seien nicht vorhanden. Diese Feststellungen des Sachverständigen werden durch die von den Parteien eingereichten Lichtbilder (Bl. 7/8 und 17 d. A.) im wesentlichen bestätigt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Lichtbilder den optischen Gesamteindruck nur unzureichend wiedergeben.

cc) War die Treppe aber aufgrund der geringen Grundhelligkeit im Hallenbad und des verwendeten Stufenbelages nur einschränkt wahrnehmbar, war die Beklagte gehalten, auf das Vorhandensein der Treppe durch geeignete Maßnahmen aufmerksam zu machen.

Dies hätte z. B. durch den Einbau entsprechend konstruierter Lampen direkt in die Treppenstufen erfolgen können. Eine Direktbeleuchtung mittels entsprechend dimensionierter und ausgerichteter "Spotlights" wäre ebenfalls möglich und geeignet gewesen, um auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen.

Die Wirkung dieser Maßnahmen hätte man durch das Aufstellen von optisch hervorgehobenen und dann deutlich wahrnehmbaren Warnhinweisen noch verstärken können. Die Beklagte hat jedoch solche Maßnahmen nicht ergriffen, was ihr zum (schuldhaften) Vorwurf gereicht.

3.)

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch gemäß § 254 BGB gemindert.

Den Kläger trifft ein Mitverschulden, welches der Senat mit 25 % bewertet. Insoweit tritt der Senat den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 152/153) bei. Um Wiederholung zu vermeiden, wird hierauf Bezug genommen.

4.)

Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteils, der durch den Sturz erlittenen Verletzungen und der sich daraus ergebenden Folgeerscheinungen sowie vom Senat in vergleichbaren Fällen zuerkannter Schmerzensgeldansprüche begegnet der dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeldbetrag keinen Bedenken. Neben den Erwägungen, auf welche das Landgericht die Entscheidung zur Schmerzensgeldhöhe gestützt hat, hat der Senat den langen Zeitraum berücksichtigt, in welchem der Kläger von seiner Schwester gepflegt werden musste. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass der vor dem Sturz sehr sportliche Kläger unfallbedingt diesen Aktivitäten nur noch im eingeschränkten Maße nachgehen kann.

II.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden in zuerkannter Höhe (4.206,68 DM) zu (§§ 823, 831, 842, 843, 249 ff. BGB).

Auch in diesem Zusammenhang tritt der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil, soweit die Berechnung des Anspruches betroffen ist, bei. Die insoweit von dem Landgericht auf § 287 ZPO gestützte Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger macht in erster Linie den Haushaltsführungsschaden geltend. Die Höhe dieses Anspruches berechnet der Kläger konkret auf der Basis der an seine Schwester für die Erbringung von Pflegeleistungen geleisteten Zahlungen (Bl. 13 ff. d. A.). Der Kläger hat durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen vom 09.06.1997 (Bl. 12 d. A.) und vom 05.09.1996 (Bl. 26 d. A.) seine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen. Eine fiktive Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf der Basis der Tabellen Schulz-Borck würde keinesfalls zu einem geringeren Ersatzbetrag führen.

III.

Der Zinsanspruch ist nicht im Streit.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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