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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 17 U 1/08
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 5a
HOAI § 7
HOAI § 7 Abs. 1 S. 1
HOAI § 7 Abs. 1 S. 2
HOAI § 10
HOAI § 11
HOAI § 12
HOAI § 15
HOAI § 16
BGB § 126 Abs. 2
BGB § 138
BGB § 154 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 631 Abs. 2
BGB § 632 Abs. 2
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
ZPO § 139
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagten beauftragten den Kläger, einen Bauingenieur, mit schriftlichem Architektenvertrag vom 07.06.2000 (Bl. 20-25 d.A.) mit der Ausführung der Leistungen der Leistungsphasen 1-9 gem. § 15 HOAI für die Errichtung ihres Einfamilienhauses nebst Doppelgarage sowie eines Büros auf dem Grundstück L-Weg in E2. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Teilfläche eines vormals der Stadt E2 gehörenden Grundstücks. Die andere Teilfläche erwarb der Kläger zeitgleich mit den Beklagten im Frühjahr 2000, um dort für seine Familie ebenfalls ein Haus errichten zu lassen.

Als Vergütung des Klägers war in § 2 Ziff. 2.3. des Architektenvertrages ein Pauschalpreis von Netto 92.000,00 DM (= 106.720,00 DM brutto = 54.565,07 €) vereinbart. Ferner war neben dem Pauschalpreis die Honorarzone III Mittelsatz gem. §§ 11, 12 HOAI vereinbart. Hinsichtlich der Nebenkosten war in § 6 angekreuzt:

6.1. Die nach § 7 HOAI mögliche Berechnung der Nebenkosten erfolgt:

6.1.1. [x] insgesamt mit einer Pauschale von ./. % des Nettohonorars."

Der Zusatz "./." war in die für die Angabe des Prozentsatzes vorgesehene Lücke eingefügt worden.

In § 12 "Zusätzliche Vereinbarungen" war geregelt:

"Sämtliche Leistungen, die über die vertraglichen hinaus gehen, sind mit der Pauschale abgedeckt. Zusätzliche Leistungen, die vor Vertragsschluss geleistet wurden, sind ebenfalls mit der Pauschale abgegolten wie Bauanfrage, Verhandlungen mit den Nachbarn, Bauamt, Bezirksversammlung, verschiedene Vorentwurfsplanungen, usw."

Nachfolgend beauftragten die Beklagten den Kläger zudem mit der Planung der Außenmauern des Anwesens L-Weg. Ob eine weitergehende Beauftragung des Klägers mit den übrigen Außenanlagen erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger erbrachte die Architektenleistungen am Gebäude in den Jahren 2000, 2001 bis einschließlich Leistungsphase 8. Zeitgleich ließ der Kläger auf dem Nachbargrundstück sein Eigenheim errichten.

Bis zum 03.05.2001 zahlten die Beklagten an den Kläger für dessen Leistungen betreffend das Gebäude ein Architektenhonorar von insgesamt 155.440,00 DM (79.475,21 €).

Im Jahr 2003 beabsichtigte der Kläger, Leistungen der Leistungsphase 9 zu erbringen. Mehrere schriftliche Aufforderungen des Klägers, ihm hierfür eine Objektbegehung zu ermöglichen, um eventuelle Mängel im Rahmen der Objektbetreuung festzustellen, blieben unbeantwortet. Deshalb teilte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2003 unter Angebot der Leistungen mit, ihm sei es ohne die Mitwirkung der Beklagten nicht möglich, die Leistungen der Leistungsphase 9 zu erbringen (Bl. 26 d.A.).

Unter dem 15.06.2004 erstellte der Kläger unter Zugrundelegung des Mittelsatzes gem. Honorarzone III und von anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-4 von 1.058.569,60 € und für die Leistungsphasen 5-9 von 1.255.853,87 € seine Schlussrechnung für das Gebäude über brutto 129.439,25 € (Bl. 30-38 d.A.). Des Weiteren berechnete er den Beklagten mit auf den 25.04.2004 datiertem Schreiben Nebenkosten i.H.v. 2.867,52 € (Bl. 39 d.A.).

Mit weiterer Schlussrechnung vom 04.05.2007 (Bl. 290-293) erstellte der Kläger eine neue Schlussrechnung für das Gebäude unter Zugrundelegung des Mindestsatzes gem. Honorarzone IV und von anrechenbaren Kosten von 1.415.571,00 € für sämtliche Leistungsphasen welche mit 157.965,80 € brutto schloss.

Der Kläger hat mit der Klage zuletzt die Zahlung weiteren Architektenhonorars für die Gebäudeplanung von 52.831,56 € sowie Auskunft über die anrechenbaren Kosten für die Außenanlagen verlangt.

Den Zahlungsanspruch hat er wie folgt beziffert:

 Schlussrechnung vom 15.06.04 129.439,25 €
Nebenkosten 2.867,52 €
Zwischensumme 132.306,77 €
./. Zahlungen - 79.475,21 €
Rest 52.831,56 €

1.

Er hat die Ansicht vertreten, die Honorarvereinbarung im schriftlichen Architektenvertrag sei unwirksam. Hierzu hat er behauptet, er habe bereits vor dem Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages mehrere Vorentwürfe für die Beklagten gefertigt, eine Bauvoranfrage gestellt sowie Verhandlungen mit den Nachbarn und der Bezirksvertretung geführt. Daher, so seine Meinung, sei die Honorarvereinbarung nicht bei Auftragserteilung gem. § 4 Abs. 1, Abs. 4 HOAI erfolgt.

2.

Außerdem sei die Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Ein Ausnahmefall, der eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertige, liege nicht vor. Insbesondere sei den Beklagten kein Freundschaftspreis gemacht worden. Hierzu hat er behauptet, er habe die Beklagten erst durch die Beauftragung mit den Architektenleistungen kennen gelernt. Vorher hätten weder berufliche noch private Kontakte zwischen den Parteien bestanden. Er hat die Ansicht vertreten, ihm sei es auch nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Pauschalpreisabrede zu berufen. Den Beklagten sei nach Treu- und Glauben die Zahlung des Differenzbetrages zumutbar, da der Beklagte Ehemann als ehemaliger C1-Profi und Fußballtrainer nicht in beengten Verhältnissen lebe.

3.

Ferner sei die Grundlage des Honorars durch nachträgliche Änderungswünsche der Beklagten hinfällig geworden. Hierzu hat er behauptet, die Parteien seien bei Abschluss des Architektenvertrages von Baukosten von 1.500.000,00 DM ausgegangen. Im Wesentlichen durch Änderungswünsche der Beklagten seien die Baukosten schließlich in Höhe der in seiner Schlussrechnung vom 15.06.2004 ausgewiesenen Kosten angefallen.

4.

Die in seinen Schlussrechnungen ausgewiesenen anrechenbaren Kosten seien zutreffend ermittelt.

5.

Er sei während der Ausführung der Bauarbeiten von den Beklagten mündlich mit den Architektenleistungen für die Außenanlagen beauftragt worden und habe nachfolgend an der Planung, Auftragsvergabe und Fertigstellung sämtlicher Außenanlagen teilgenommen.

Nachdem der Kläger einen Mahnbescheid gegen die Beklagten über einen Zahlbetrag von 68.267,29 € erwirkt hat, der den Beklagten am 16.06.2004 zugestellt worden ist, hat er mit der vorliegenden Klage zunächst beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 63.793,66 € nebst Zinsen sowie zur Auskunft über die Kosten der Freianlagen zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2006 hat er die Klage in Höhe von weiteren 10.962,10 € zurückgenommen.

Nachdem er im Termin vom 28.06.2006 keinen Antrag gestellt hat, hat das Landgericht antragsgemäß mit Versäumnisurteil vom gleichen Tage, zugestellt am 11.07.2006 die Klage abgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 06.07.2007 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und unter Zurücknahme des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags zuletzt beantragt,

1. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 52.831,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kosten der Freianlagen ihres Bauvorhabens in ####1 E2, L-Weg, durch Vorlage der Rechnungen folgender Handwerker/Gewerke:

3. I C3, T-Weg, ####3 C3/ Schotter für den Ballspielplatz

4. Firma C

5. Dipl. Ing. C2, X Str. 93, ####4 V-M/ Abbruch- und Erdarbeiten

6. Fliesenleger L1 M1, Am F 5, ####2 E2/ Abdeckungen für Mauern und Pfeiler

7. Elektro-Installation X1 S, L, ####2 E2/ Außenbeleuchtung

8. Firma M von Bäumen und Sträuchern

9. Toranlage Eingangsbereich

10. C1 E2/ Lohnkosten für Anpflanzungen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

1.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Pauschalpreisvertrag sei wirksam. Hierzu haben sie behauptet, eine Beauftragung des Beklagten vor Unterzeichnung des Vertrages habe nicht stattgefunden.

2.

Bereits vor dem Zustandekommen des Architektenvertrages habe die Beklagten mit dem Kläger und dessen Ehefrau, der Zeugin J, ein freundschaftliches Verhältnis verbunden, das so weit gegangen sei, dass die Ehepaare gemeinsam in den Urlaub gefahren seien und auch sonst viel Zeit miteinander verbracht hätten. Der Pauschalpreis sei vom Kläger daher ausdrücklich als Freundschaftspreis angeboten worden. Der Kläger habe sich hierdurch auch weitere Aufträge durch C1-Spieler erhofft, die nachfolgend -unstreitig- zustande gekommen seien. Daher, so die Ansicht der Beklagten, sei die Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4 Abs. 2 HOAI gerechtfertigt gewesen.

Selbst wenn ein Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI nicht vorliege, sei es dem Kläger verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Pauschalpreisabrede zu berufen, da der Kläger sich widersprüchlich verhalte. Hierzu haben sie behauptet, sie hätten keine besonderen Kenntnisse der HOAI gehabt und deshalb auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und sich auch darauf eingerichtet.

3.

Sie haben die ursprünglich veranschlagten Baukosten und deren Erhöhung aufgrund nachträglicher Wünsche Ihrerseits "vorsorglich" bestritten.

4.

Gleichermaßen haben sie die Richtigkeit der vom Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten bestritten und die Ansicht vertreten, die Rechnungen seien mangels ordnungsgemäßer Kostenfeststellung gem. DIN 276 nicht prüffähig.

5.

Sie haben die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe wegen der Außenanlagen schon deshalb kein Auskunftsanspruch zu, weil eventuelle Leistungen des Klägers vom Pauschalpreis umfasst gewesen seien. Hilfsweise haben sie behauptet, eine Beauftragung des Klägers im Bereich der Außenanlagen mit anderen Arbeiten als der Außenmauer habe nicht stattgefunden. Zwar habe der Kläger den Auftrag für einen Ballspielplatz ursprünglich namens der Beklagten der Fa. C3 erteilt. Ein Architektenvertrag sei insoweit aber nicht geschlossen worden. Das habe der Kläger selbst in einem selbständigen Beweisverfahren der Kläger gegen die Fa. C2 und C3 wegen des C2 (12 OH 36/03 LG E2) vortragen lassen. Der Kläger habe auch sonst keine Leistungen für die Außenanlagen entfaltet. Planunterlagen seien den Beklagten nicht übergeben worden.

6.

Sie haben weiter hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Herausgabe der Originalvertragsunterlagen hinsichtlich des Gebäudes durch den Kläger geltend gemacht. Unstreitig haben die Beklagten insoweit vom Kläger Kopien der Verträge und Rechnungen der Handwerker erhalten, nachdem sie u.a. den Kläger in dem Rechtsstreit 8 O 578/03 LG Dortmund auf Herausgabe der Statik sowie der Ausführungspläne in Anspruch genommen hatten.

7.

Weiter hilfsweise haben sie gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung wegen eines ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger i.H.v. 47.098,44 € erklärt, wozu sie näher vorgetragen haben.

8.

Nachrangig haben sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihnen gegen den Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 2.526,44 € aus dem Rechtsstreit 8 O 578/03 LG Dortmund erklärt.

Das Landgericht hat die Parteien zu ihrer persönlichen Beziehung vor Vertragsschluss und die Umstände des Vertragsschlusses angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G.

Das Landgericht hat darauf hin unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils vom 28.06.2006 die Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kosten der Freianlagen ihres Bauvorhabens in ####1 E2, L-Weg, durch Vorlage der Rechnungen des Handwerkers "Fliesenleger L1 M (Gewerk: Abdeckungen für Mauern und Pfeiler)". Im übrigen hat die Kammer das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Kläger stehe ein über die vereinbarten und unstreitig überbezahlten 92.000,- DM hinausgehendes Architektenhonorar für das Gebäude nicht zu.

1.

Die Pauschalpreisvereinbarung zwischen den Parteien sei wirksam. Die Vereinbarung sei bei Vertragsschluss gem. § 4 Abs. 1 HOAI getroffen worden.

Dass der schriftliche Vertrag erst nach der Beauftragung des Klägers mit der Vollarchitektur geschlossen worden wäre, behaupte der Kläger nicht.

2.

Die Honorarvereinbarung sei auch nicht wegen der unzweifelhaft vorliegenden Mindestsatzunterschreitung unwirksam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege ein Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI vor, der die Mindestsatzunterschreitung rechtfertige. Der Pauschalpreis sei hiernach einerseits gerade aufgrund der engen freundschaftlichen Beziehungen der Parteien untereinander vereinbart worden. Andererseits habe der Kläger sich durch die auch berufliche Verbindung zum Beklagten zu 1.) erhebliche wirtschaftliche Vorteile erhofft. Soweit der Kläger habe behaupten lassen, die Beklagten erst nach Auftragsvergabe kennen gelernt zu haben, sei diese Behauptung ersichtlich unwahr. In der persönlichen Anhörung habe der Kläger bestätigt, die Beklagten bereits seit 1998 gekannt, mit diesen und seiner Familie 1999 einen Urlaub verbracht zu haben und schließlich einen Freundschaftspreis mit ihnen vereinbart zu haben. Er habe auch eingeräumt, durch den Auftrag und die damit verbundene Publicity Folgeaufträge erhofft zu haben, zu denen es schließlich auch gekommen sei. Dass zwischen den Parteien eine Freundschaft bestanden habe und der Preis mit Rücksicht hierauf vereinbart worden sei, habe der Zeuge G, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestünden, bestätigt.

3.

Es komme daher im Ergebnis nicht darauf an, ob dem Kläger das Berufen auf eine unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gem. § 242 BGB verwehrt sei, ob seine Rechnungen prüffähig sei und ob den Beklagten Gegenforderungen gegenüber dem Beklagten zustehen würden.

4.

Der Auskunftsanspruch sei nur Hinsichtlich des Antrages zu 2. d) begründet, da der Kläger unstreitig mit der Planung der Außenmauer beauftragt gewesen sei und die Außenanlagen nicht vom vereinbarten Pauschalpreis umfasst seien. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stünden dem Kläger aber nicht zu. Hinsichtlich der Anträge zu 2 a) bis c) sei ein Auskunftsanspruch nicht ersichtlich, da der Kläger noch im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 36/03 LG Dortmund bestritten habe, mit den Leistungen am Ballsportplatz beauftragt gewesen zu sein. Hinsichtlich der Anträge zu 2 e) bis h) habe der Kläger einen Vertragsschluss nicht substantiiert dargetan.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlich zuletzt verfolgtes Begehr im Umfang der Klageabweisung weiter verfolgt.

1.

Das Landgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung angenommen. Es fehle schon an einer Vereinbarung bei Vertragsschluss gem. § 4 Abs. 1 HOAI. Es sei unstreitig, dass der Kläger bereits vor Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages mündlich von den Beklagten beauftragt worden sei. Hierzu trägt er auf Hinweis des Berichterstatters in der Ladungsverfügung weiter vor und behauptet nunmehr erstmals, die von ihm entfaltete Tätigkeit vor Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages sei sämtlich im Auftrag der Beklagten erfolgt.

2.

Das Landgericht habe ferner fehlerhaft einen Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI angenommen. Es habe die Urlaubsfotos fehlerhaft gewertet und aus den Aussagen der Parteien und des Zeugen G falsche Schlüsse gezogen. Außerdem habe das Landgericht fehlerhaft den Beweisantritt des Klägers durch Vernehmung der Zeugin J übergangen. Die Parteien seien nicht gemeinsam in Urlaub gefahren sondern hätten sich auf N getroffen. Eine enge Freundschaft habe nicht bestanden, was die Zeugin J bestätigen werde. Auch aus der Aussage des Zeugen G folge keine enge Freundschaft der Parteien, sondern allenfalls eine freundschaftliche Beziehung. Diese sei aber nach der Rechtsprechung des BGH und diverser Oberlandesgerichte ebenso wenig ausreichend, einen Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI anzunehmen wie die Frage, ob der Kläger sich wirtschaftliche Vorteile durch den Vertrag erhoffte.

3.

Gänzlich unberücksichtigt habe das Landgericht den Umstand gelassen, dass die Baukosten sich im Vergleich zur Auftragsvergabe nachfolgend nahezu verdoppelt hätten. Schon hieraus folge, dass die Honorarvereinbarung keinen Bestand mehr haben könne.

Die Forderung des Klägers werde nunmehr auf die Schlussrechnung vom 04.05.2007 gestützt. Das Gebäude sei in Honorarzone IV einzuordnen, wozu der Kläger erstmals auf den Hinweis in der Ladungsverfügung näher vorträgt.

4.

Fehlerhaft habe das Landgericht auch die weitergehende Auskunftsklage des Klägers abgewiesen.

Hinsichtlich des Ballsportplatzes folge schon aus dem Auskunftsbegehren, dass der Kläger nicht mehr daran festhalte, mit den Architektenleistungen nicht beauftragt gewesen zu sein. Soweit das Landgericht im Übrigen Bedenken hinsichtlich der Substanz seines Vortrages gehabt habe, habe es fehlerhaft einen entsprechenden Hinweis gem. § 139 ZPO unterlassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Versäumnisurteils sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 52.831,56 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit der Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kosten der Freianlagen ihres Bauvorhabens in ####1 E2, L-Weg durch Vorlage der Rechnungen folgender Handwerker/Gewerke

a. I C3, T-Weg, ####3 C3/ Schotter für den Ballspielplatz

b. Firma C

c. Dipl. Ing. C2, Werler Str. 93, ####4 V-M/ Abbruch- und Erdarbeiten

d. Fliesenleger L1 M1, Am Erlenbruch 5, ####2 E2/ Abdeckungen für Mauern und Pfeiler

e. Elektro-Installation X1 S, L, ####2 E2/ Außenbeleuchtung

f. Firma M von Bäumen und Sträuchern

g. Toranlage Eingangsbereich

h. C E2/ Lohnkosten für Anpflanzungen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

Fehl gehe insbesondere der Angriff der Berufung, das Landgericht habe unzulässigerweise von einer Vernehmung der Zeugin J abgesehen. Dies sei der ausdrückliche Wunsch des Klägers gewesen, der auf die Vernehmung seiner Ehefrau verzichtet habe. Daher, so ihre Meinung, sei der Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin J in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin J.

Die Akten 12 OH 36/03 LG Dortmund, 8 O 578/03 LG Dortmund, 5 O 471/02 LG Dortmund und 5 O 482/01 LG Dortmund waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Auf das Streitverhältnis ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiteren Architektenhonorars aus §§ 631 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 5a, 7, 10, 11, 15, 16 HOAI, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Parteien haben in dem Architektenvertrag vom 07.06.2000 wirksam einen Pauschalpreis für die Architektenleistungen des Klägers von netto 92.000,00 DM (= 106.720,00 DM brutto = 54.565,07 €) vereinbart, welches von den Beklagten unstreitig überbezahlt ist. Weitere Zahlungsansprüche stehen dem Kläger aufgrund des mit den Beklagten geschlossenen Vertrages nicht zu.

2.1.

Die Preisvereinbarung in § 2 Ziff. 2.3. des Vertrages ist nicht gem. § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam. Gem. §§ 632 Abs. 2 BGB, 4 Abs. 4 HOAI gelten die Mindestsätze der HOAI als vereinbart, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Spätere Preisvereinbarungen sind unwirksam (BGH Urt. v. 27.02.2003, VII ZR 169/02, BauR 2003, 748, JURIS Rdnr 34).

2.1.1.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Preisvereinbarung sei nicht bei Auftragserteilung geschlossen worden und deshalb unwirksam. Auftragserteilung i.S.v. § 4 Abs. 4 HOAI ist der Vertragsschluss (BGH Urt. v. 16.12.2004, VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, JURIS Rdnr 37). Anhaltspunkte für eine Beauftragung des Beklagten mit der Vollarchitektur vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages sind vorliegend nicht ersichtlich und vom Kläger nicht schlüssig dargetan, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Aus dem schriftlichen Architektenvertrag vom 07.06.2000 folgt vielmehr, dass vor dessen Abschluss kein Architektenvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Ausweislich des Zusatzes in § 12 "besondere Vereinbarungen" sind die dort aufgeführten "zusätzlichen" Leistungen des Klägers, die mit dem Pauschalpreis abgegolten sein sollen, nämlich "vor dem Vertragsschluss geleistet" worden. Die Vertragsurkunde hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung, dass ihr Inhalt das Vereinbarte vollständig und zutreffend wiedergibt (Vgl. Zöller-Geimer § 416 Rdnr 10; BGH Urt. v. 18.10.2007, III ZR 279/06, JURIS Rdnr 11; BGH Urt. v. 05.07.2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, JURIS Rdnr 7; BGH Urt. v. 11.05.1989, III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323 JURIS Rdnr 20). Wer etwas Abweichendes geltend macht, ist hierfür beweispflichtig (BGH jew. a.a.O.; Zöller a.a.O.). Schlüssiger Vortrag des Klägers zu seiner Beauftragung mit der Vollarchitektur vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages fehlt. Soweit die Berufung geltend macht, die Beauftragung vor Abschluss des schriftlichen Vertrages sei unstreitig, trifft das nicht zu. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 18.09.2006 ausdrücklich eine Beauftragung des Klägers mit der Vorplanung vor Abschluss des schriftlichen Vertrages bestritten (Bl. 248 d.A.).

2.1.2.

Auch der Umstand, dass der Kläger vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages Vorentwürfe gefertigt, eine Bauvoranfrage gestellt, Verhandlungen mit den Nachbarn und der Bezirksvertretung auch namens der Beklagten geführt und den Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht aus, eine Beauftragung mit der Vollarchitektur vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages anzunehmen. Die bloße Erbringung von Architektenleistungen vor Vertragsschluss begründet grundsätzlich keinen Vertrag zwischen Architekt und Auftraggeber (Vgl. BGH Urt. v. 05.06.1997, VII ZR 124/96, BauR 1997, 1060, JURIS Rdnr 11; BGH Urt. v. 16.12.2004, VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, JURIS Rdnr 37). Zwar kann ein Architektenvertrag auch konkludent durch die Entgegennahme von Architektenleistungen geschlossen werden (Kniffka/Koeble 3. Aufl. 12. Teil Rdnr 10 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden (Kniffka/Koeble a.a.O.). Die Erbringung von Leistungen durch den Architekten genügt jedenfalls dann nicht für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses, wenn, wie hier, der Auftraggeber einen rechtsgeschäftlichen Auftrag bestreitet und die Parteien später einen schriftlichen Vertrag noch abschließen wollten, bzw. Einigkeit zwischen den Parteien bestand, dass eine Honorarvereinbarung noch getroffen werden sollte, § 154 Abs. 2 BGB (Vgl. BGH BauR 1997, 1060 JURIS Rdnr 16; OLG Düsseldorf Urt. v. 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR 2003, 1251, JURIS Rdnr 26; Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnrn 10, 268; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath 7. Aufl. § 4 Rdnr 14).

2.1.3.

Gegen einen konkludenten Vertragsschluss vor Abschluss des schriftlichen Vertrages spricht vorliegend zudem, dass der Kläger die Architektenleistungen vor Abschluss des schriftlichen Vertrages nach seinem eigenen Vorbringen nicht nur für die Beklagten sondern auch im eigenen Interesse getätigt hat. Denn der Kläger wollte seinerzeit mit seiner Ehefrau ebenso wie die Beklagten eine Teilfläche des Grundstücks am L-Weg erwerben und verhandelte auch deshalb mit der Stadt E2 über die Baureifmachung des Grundstücks. Dass dies auch mit den Beklagten abgestimmt war, folgt unmittelbar aus dem Umstand, dass nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und auch der Aussage der Zeugin J die Parteien seinerzeit beide auf der Suche nach einem Baugrundstück waren, sich gemeinsam für das Grundstück am L-Weg interessierten und dort eine Nachbarschaft planten. In diesem Zusammenhang haben sich die Dinge nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und der Zeugin J immer weiter entwickelt, bis schließlich der schriftliche Vertrag abgeschlossen worden ist.

2.1.4.

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Erteilung eines Architektenvertrages vor Abschluss des schriftlichen Vertrages folge jedenfalls aus dem Umstand, dass der Kläger für die Beklagten den Bauantrag gefertigt habe, der von den Beklagten am 21.05.2000 unterzeichnet wurde. Dass der Kläger bereits zu dieser Zeit mit Architektenleistungen beauftragt gewesen wäre, ist, wie ausgeführt, nicht dargetan. Letztlich kann diese Frage sogar offen bleiben. Selbst wenn eine mündliche Beauftragung des Klägers durch die Beklagten mit der Erbringung der Architektenleistungen bis Leistungsphase 4 vor Abschluss des schriftlichen Vertrages vorgelegen hätte, bliebe die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in § 2 Ziff. 2.3. des schriftlichen Vertrages hiervon unberührt. Da der Kläger die nach seiner Behauptung mündlich beauftragten Arbeiten vor der Erteilung des Auftrages für die weiteren Leistungsphasen im Vertrag vom 07.06.2000 vollständig erbracht hatte, steht dies einer späteren Vereinbarung eines von den Mindestsätzen abweichenden Honorars für die beendeten Teilleistungen nicht entgegen (Vgl. BGH Urt. v. 27.02.2004, VII ZR 169/02, BauR 2003, 748, JURIS Rdnr 34; Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr 267; Locher/Koeble/Frik 8. Aufl. § 4 Rdnr 40).

2.2.

Die Preisvereinbarung in § 2 Ziff. 2.3. des Vertrages ist auch nicht wegen Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 HOAI unwirksam.

2.2.1.

Zwar sind die Mindestsätze der HOAI vorliegend bereits nach der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien unzweifelhaft unterschritten worden. Nach dem von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr widersprochenen Vortrag des Klägers sind die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 07.06.2000 von anrechenbaren Kosten von 1.500.000,00 DM ausgegangen. Unter Zugrundelegung der in erster Instanz unstreitigen Honorarzone III betrug der Mindestsatz gem. §§ 5a, 15, 16 HOAI bei anrechenbaren Kosten von 1.500.000,00 DM:

87.770,00 DM + (1,5 MIO DM - 1 MIO DM) x (157.990,00 DM -87.770,00 DM) / (2 MIO - 1 MIO DM) = 122.880,00 DM.

Das Pauschalhonorar von 92.000,00 DM unterschritt den Mindestsatz daher um 25%.

Bei Zugrundelegung der Honorarzone IV betrug der Mindestsatz:

111.030,00 DM + (1,5 MIO DM - 1 MIO DM) x (198.840,00 DM - 111,030,00 DM) / 1 MIO DM = 111.030,00 DM + 43.905,00 DM = 154.935,00 DM.

Die Mindestsatzunterschreitung lag dann sogar bei 41%.

2.2.2.

Es liegt vorliegend allerdings ein Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI vor, der die Mindestsatzunterschreitung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Bestimmung eines Ausnahmefalls i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 15.04.1999, VII ZR 309/98, BauR 1999, 1044, JURIS Rdnr 12; BGH Urt. v. 22.05.1997, VII ZR 290/95, BauR 1997, 677, JURIS Rdnr 21). Dabei darf einerseits der Sinn und Zweck der Mindestsatzregelung nicht gefährdet werden, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern (BGH BauR 1999, 1044 JURIS Rdnr 12; BGH BauR 1997, 677 JURIS Rdnr 21). Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (BGH BauR 1999 a.a.O.; BGH BauR 1997 a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen, wie der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen (BGH BauR 1999 a.a.O.; BauR 1997 a.a.O.; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Roth § 4 Rdnr 27). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind oder eine bloße Bekanntschaft der Parteien (BGH BauR 1999 a.a.O. m.w.N.; OLG Düsseldorf Urt. v. 05.06.2007, 21 U 240/06, BauR 2007, 2092, JURIS Rdnr 25).

Das Landgericht hat hieran gemessen einen Ausnahmefall als gegeben angesehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aufgrund der Einlassung des Klägers und der Beklagten sowie der Aussage des Zeugen G fest, dass zwischen den Parteien vor Vertragsschluss eine Freundschaft bestanden habe und die Preisvereinbarung mit Rücksicht hierauf und auf durch den Kläger erhoffte wirtschaftliche Vorteile durch Folgeaufträge getroffen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

Nach den eigenen Bekundungen des Klägers erster Instanz und vor dem Senat hat er vorliegend mit den Beklagten bewusst einen unter den Mindestsätzen liegenden "Freundschaftspreis" vereinbart.

Offen bleiben kann, ob, wie das Landgericht meint, eine enge Freundschaft zwischen den Parteien bereits bei Abschluss des schriftlichen Vertrages bestanden hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den übereinstimmenden Bekundungen der Parteien lagen vorliegend unabhängig davon jedenfalls besondere Umstände vor, die das Vertragsverhältnis deutlich von durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden und deshalb die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen. So bestand nach der Aussage der Zeugin J, seinerzeit Lehrerin der Tochter der Beklagten, zwischen der Beklagten Ehefrau T und der damaligen Ehefrau des Klägers, der Zeugin J, schon zu Beginn des Jahres 1999 ein von Sympathie getragenes, über eine normale Lehrer-Eltern Beziehung hinausgehendes, freundschaftliches Verhältnis. In diesem Zusammenhang sind die Ehefrauen ins Gespräch über die jeweilige Absicht, in E2 ein Haus zu bauen, gekommen. Dabei hatten die Beklagten nach den übereinstimmenden Bekundungen der Parteien und der Zeugin J bereits ein Interesse an dem Grundstück L-Weg in L2, welches jedoch noch im Eigentum der Stadt E2 lag und mangels Bebauungsplan seinerzeit nicht bebaut werden konnte. Andererseits plante der Kläger nach seinen Einlassungen erster Instanz und vor dem Senat, die durch die Zeugin J bestätigt wurden, für sich und seine Familie ebenfalls in E2 zu bauen, da er seinerzeit noch in C4 arbeitete und seine Familie im Wesentlichen nur an den Wochenenden treffen konnte. Da der Kläger als Planer vom Fach war und auch für die Familie des Klägers L2 ein attraktives Wohnumfeld bot, kam es nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin J und des Klägers vor dem Senat bereits Anfang 1999 zu einem ersten Treffen der Parteien in der Wohnung der Beklagten, in dessen Rahmen die wechselseitigen Bauabsichten erörtert wurden. Da auch der Kläger nach seiner eigenen Einlassung das Grundstück für seine Familie als "ideal" ansah, wurden diese beiderseitigen Bauabsichten dann über Verhandlungen des Klägers mit der Stadt und auch weitere persönliche Kontakte der Parteien schließlich dahin fortentwickelt, dass die Parteien beschlossen, Nachbarn zu werden, indem der Kläger und die Beklagten jeweils eine Teilfläche des Grundstücks am L-Weg zu erwerben suchten. Neben der gemeinsamen Bauabsicht und im Zuge der geplanten zukünftigen Nachbarschaft vertieften sich in der Folgezeit die sozialen Kontakte der Parteien durch persönliche Treffen der Ehefrauen, Treffen der Ehepaare, in deren Rahmen auch über die Bauabsichten weiter gesprochen wurde und im Herbst 1999 in einem Urlaub auf N. Diesen hatte der Kläger für die Beklagten in der Nähe seiner Ferienwohnung ermöglicht. In dessen Rahmen nahmen die Familien für die Dauer der Anwesenheit der Beklagten jeden Abend gemeinsam das Abendessen ein. Auch besorgte der Kläger dem Beklagten zu 1.) Trainingsmöglichkeiten. Die Familien verbrachten praktisch jeden Tag gemeinsame Zeiten am Strand und machten einen gemeinsamen Ausflug. Schon dieser unstreitige Ablauf des gemeinsam verbrachten Urlaubs belegt, dass die persönlichen Beziehungen der Parteien über eine bloße Bekanntschaft oder eine Lehrer-Eltern Beziehung deutlich hinausgingen und mit "Freundschaft" richtig umschrieben sind. Die Beziehung zur Zeit des Urlaubs war dabei nach den übereinstimmenden Bekundungen der Parteien schon von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. So kämpfte der Beklagte zu 1.) nach einer Verletzung um sein Comeback. Der Kläger hat ihm hierzu nach seiner Einlassung vor dem Senat im Urlaub die Trainingsmöglichkeiten besorgt und den Beklagten zu 1.) auch zu den Trainingsstätten gefahren. Die Zeugin J hat das Vertrauensverhältnis zwischen den Familien insoweit ebenfalls bestätigt, als sie bekundet hat, dass die Beklagten ihnen seinerzeit voll und ganz vertrauen konnten.

Schließlich war es nachfolgend durch die Anstrengungen des Klägers im Jahr 2000 möglich, von der Stadt E2 das Grundstück zu erwerben und auch zu bebauen, was die Parteien auch umsetzen wollten. Der zeitgleiche Erwerb der Grundstücke durch die Parteien erfolgte im Frühjahr 2000. Danach wurde der Kläger im Juni 2000 mit der Vollarchitektur für das Eigenheim der Beklagten beauftragt. Der vorstehende Geschehensablauf steht aufgrund der unstreitigen Tatsachen, der eigenen Einlassung des Klägers erster Instanz sowie vor dem Senat sowie der Aussage der Zeugin J, an deren Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger und die Zeugin J haben die Umstände und zeitlichen Abläufe im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Auch dass es sich nach dem ersten gemeinsamen Treffen "immer weiter entwickelt hat", was schließlich im Erwerb der Grundstücke und der schriftlichen Beauftragung des Klägers mündete, haben der Kläger und die Zeugin übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Dies gilt auch für die Umstände des Urlaubs auf N und den Entschluss, eine Teilfläche des Grundstücks in L2 zu erwerben.

Diese Umstände unterscheiden das Vertragsverhältnis der Parteien so deutlich von durchschnittlichen Vertragsverhältnissen, dass die Mindestsatzunterschreitung gemessen an den Kriterien der Rechtsprechung des BGH gem. § 4 Abs. 2 HOAI gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich ist insoweit, dass die Beauftragung des Klägers zu einer Zeit erfolgte, als die Parteien ihre gemeinsamen Bauabsichten dahin konkretisiert hatten, dass sie als Nachbarn bauen wollten und sich insoweit aufgrund der bereits bestehenden Sympathien zwischen den Ehefrauen und dem sich inzwischen entwickelten, als Freundschaft zu bezeichnenden Vertrauensverhältnis zwischen den Familien eine gute Nachbarschaft erhofften. So haben die Beklagten bekundet, dass bereits ein Vertrauensverhältnis vorgelegen habe. Auch die Zeugin J und der Kläger haben bekundet, dass Im Zuge der Gespräche sich die Sache entwickelt habe. Die Zeugin J hat insoweit auch bekundet, dass die Beklagte zu 2.) gefragt hat, ob nicht die Familie des Klägers neben die Beklagten ziehen wolle, da man sich so gut verstehe. Auch ihr sei der Entschluss nicht schwer gefallen, da es gut sei, nette Nachbarn zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, die sich nachvollziehbar und schlüssig in die von dem Kläger und den Beklagten geschilderten Geschehensabläufe einfügt und der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Zur Zeit der Beauftragung des Klägers stand auch fest, dass die Parteien Nachbarn würden, da sie die Grundstücke unstreitig bereits erworben hatten. Diese bereits bestehende und in Folge der Nachbarschaft seinerzeit auf Dauer angelegte enge soziale und freundschaftliche Beziehung der Parteien prägt das vorliegende Vertragsverhältnis, weshalb eine Vergleichbarkeit mit durchschnittlichen Vertragsverhältnissen zwischen Bauherr und Architekt nicht gegeben ist. Dass der Kläger selbst das so gesehen hat, belegt auch seine Einlassung, er habe den Beklagten einen Freundschaftspreis gemacht. Das vorliegende Vertragsverhältnis hat auch gemessen am Zweck der Norm des § 4 Abs. 2 HOAI ein derart individuelles Gepräge, dass der Zweck der Regelung, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern, nicht gefährdet erscheint. Insbesondere handelt es sich vorliegend, anders als in dem dem Urteil des OLG Düsseldorf (21 U 240/06, BauR 2007, 2091) zugrunde liegenden Fall nicht um eine bloße über Dritte zum Zweck des Vertragsschlusses vermittelte Bekanntschaft der Parteien, die sich erst im Laufe der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung entwickelt hat. Das Verhältnis der Parteien war vielmehr zunächst von den gemeinsamen Bauinteressen und den Sympathien zwischen den Ehefrauen geprägt. Eine Geschäftsbeziehung lag, wie ausgeführt, vor Abschluss des schriftlichen Vertrages im Juni 2000 nicht vor.

Dass der Kläger mit dem Beklagten zu 1.) zusätzlich einen attraktiven Kunden hatte und sich Folgeaufträge weiterer C1-Profis erhoffte und auch unstreitig erhalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.

Einer Vernehmung des von den Beklagten benannten Zeugen G bedurfte es nach alledem nicht mehr.

2.2.3.

Die Schriftform gem. §§ 4 Abs. 2 HOAI, 126 Abs. 2 BGB ist im Vertrag vom 07.06.2000 eingehalten.

2.3.

Der zwischen den Parteien in § 2 Ziff. 2.3. des Vertrages vereinbarte Pauschalpreis ist auch nicht durch die vom Kläger behauptete Baukostenerhöhung hinfällig geworden.

2.3.1.

Da der vorliegende Pauschalpreis auch nach dem Vortrag des Klägers von Anfang an als Freundschaftspreis unterhalb der Mindestsätze vereinbart war und diese Vereinbarung, wie ausgeführt, wirksam ist, ändert die behauptete weitere Erhöhung der Baukosten nichts an der einmal wirksamen Vereinbarung der Mindestsatzunterschreitung.

2.3.2.

Auch eine Änderung des Objekts, welche zum Wegfall des ursprünglichen Vertrages führen würde (Vgl. Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 23) ist nicht dargetan. Vielmehr war nach dem Vortrag des Klägers von Anfang an und bis zuletzt Gegenstand seiner Beauftragung der Bau eines Einfamilienhauses nebst Doppelgarage und Büro.

2.3.3.

Dass der Kläger über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen erbracht hat, die neben dem Pauschalpreis gesondert zu vergüten wären (BGH Urt. v. 27.07.2007, VII ZR 42/05, BauR 2007, 1761, JURIS Rdnr 24, 26f.; Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 21), wird von ihm nicht behauptet. Er macht vielmehr lediglich eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten aufgrund der Wünsche der Beklagten geltend.

2.3.4.

Diese bloße Erhöhung der anrechenbaren Kosten führt vorliegend ebenfalls nicht zu einem Preisanpassungsanspruch des Klägers.

Grundsätzlich bindet ein einmal vereinbartes Pauschalhonorar die Parteien (Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 22; Kniffka/Koeble 5. Teil Rdnr 77). Nur in Ausnahmefällen kann aufgrund von nachträglich eintretenden, bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Ereignissen, die Geschäftsgrundlage wegfallen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (BGH Urt. v. 30.09.2004, VII ZR 457/01, BauR 2005, 118, JURIS Rdnr 33; Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 22; Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr 260). Die Veränderung muss dabei derart schwerwiegend sein, dass der betreffenden Vertragspartei ein Festhalten an der vereinbarten Pauschale unzumutbar ist, d.h. zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 22).

Im vorliegenden Fall ist es nach dem Vortrag des Klägers zu einer erheblichen nachträglichen Baukostenerhöhung gekommen. Diese kann einen Anpassungsanspruch nach den Grundsätzen des WGG rechtfertigen (Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr 260; Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 22). Dies setzt allerdings neben der Erhöhung der Baukosten voraus, dass sich in der Baukostenerhöhung ein Risiko verwirklicht hat, das der Kläger nicht zu tragen hatte. Störungen der Geschäftsgrundlage können nicht berücksichtigt werden, wenn es um Erwartungen und Umstände geht, die nach der Vertraglichen Vereinbarung in den Risikobereich einer Partei fallen (BGH NJW 2006, 899, 901). Vorliegend fällt das Risiko einer nachträglichen Änderung der anrechenbaren Kosten und des Planungsaufwandes nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich des Klägers. Nach § 12 des Vertrages sind nämlich sämtliche Leistungen, die über die vertraglichen hinausgehen, mit der Pauschale abgedeckt. Hiermit hat der Kläger das volle Risiko der Änderung des Planungsaufwandes und weiterer zusätzlicher Leistungen übernommen. Wenn auch eine solche Risikoübernahme unüblich ist, sind die Parteien nicht gehindert, vertraglich zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung ändert (BGH Urt. v. 13.03.2008, VII ZR 194/06, BauR 2008, 1131, JURIS Rdnr 34, 37 zu § 2 Nr. 5 VOB/B).

2.3.5.

Selbst wenn aufgrund der Änderung der anrechenbaren Kosten eine Preisanpassung nach den Grundsätzen des WGG zu erfolgen hätte, verhilft dies der Berufung schon unter Zugrundelegung des Klägervorbringens nicht zum (teilweisen) Erfolg. Die Anpassung des Pauschalpreises aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss sich an den Grundlagen der Preisermittlung orientieren (Vgl. § 2 Nr. 7 VOB/B, Kniffka/Koeble 5. Teil Rdnr 78; Locher/Koeble/Frik § 4 Rdnr 25). Hieran gemessen ist in Anbetracht der tatsächlichen Zahlungen der Beklagten von 79.425,21 € eine angemessene Preisanpassung bereits erfolgt. Ein Anspruch auf eine weitergehende Preisanpassung des Klägers besteht nicht.

2.3.5.1.

Nach dem Vortrag des Klägers unterschritt die ursprüngliche Preisvereinbarung von 92.000,00 DM unter Zugrundelegung der von ihm angenommenen anrechenbaren Kosten die Mindestsätze um 25% (Honorarzone III) bzw. 41 % (Honorarzone IV) (s.o. 2.2.1).

2.3.5.2.

Unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten der Schlussrechnung vom 15.06.2004 betrug der Mindestsatz nach Honorarzone III netto 94.807,91 € = brutto 109.977,17 € . Die tatsächliche Zahlung von 79.425,21 € brutto unterschreitet den Mindestsatz daher um 28%. Bezogen hierauf ist damit eine angemessene Preisanpassung erfolgt.

2.3.5.3.

Unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten der o.g. Schlussrechnung und Honorarzone IV betrug der Mindestsatz für die Leistungen der Phasen 5-9

99.682 € + (255.853,87 € x 43.910,00 €/ 500.000,00 €) = 122.151,08 € netto x 73% = 89.170,29 €.

Für die Leistungen der Leistungsphase 1-4 betrug der Mindestsatz

99.682 € + (58.569,60 € x 43.910,00 € / 500.000,00 €) = 104.825,58 € x 27% = 28.302,91 €

Insgesamt betrug damit der Mindestsatz netto 117.473,20 € = brutto 136.268,91 €.

Die tatsächliche Zahlung von 79.425,21 € unterschreitet diesen um 42% und damit um nahezu den gleichen Anteil wie der ursprüngliche Preis bezogen auf die ursprünglich veranschlagten Baukosten bezogen auf Honorarzone IV. Auch unter dieser Prämisse ist eine angemessene Preisanpassung erfolgt.

2.3.5.4.

Unter Zugrundelegung des Honorars der Rechnung vom 04.05.2007 von brutto 157.965,80 € (Bl. 293) unterschreitet das tatsächlich gezahlte Honorar die Mindestsätze um 50% und damit im Verhältnis um 9% mehr als das ursprünglich vereinbarte Honorar bezogen auf die vom Kläger ursprünglich angenommenen anrechenbaren Kosten. Das rechtfertigt aber ebenfalls keine (weitere) Preisanpassung. Für die Voraussetzungen und den Umfang des Preisanpassungsanspruchs ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (Vgl. Werner/Pastor Rdnr 924). Vorliegend hat der Kläger trotz Hinweises in der Ladungsverfügung nichts dazu vorgetragen, wie es zu den erheblich abweichenden anrechenbaren Kosten in der Schlussrechnung vom 04.05.2007 in Vergleich zur Schlussrechnung vom 15.06.2004 gekommen ist. Schon deshalb ist die Schlussrechnung vom 04.05.2007 nicht ausreichend, einen Preisanpassungsanspruch darzutun. Letztlich kann die Frage aber sogar offen bleiben. Eine über die erfolgte Preisanpassung hinausgehende weitere Preisanpassung ist auch unter Zugrundelegung der Schlussrechnung vom 04.05.2007 nicht gerechtfertigt. Ein für den Kläger untragbares Ergebnis kann aufgrund der bereits erfolgten Preisanpassung nämlich nicht mehr angenommen werden.

2.4.

Durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten 79.425,21 € ist der Honoraranspruch des Klägers aus § 2 Ziff. 2.3. des Vertrages erfüllt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

3.

Der Kläger hat ferner keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der verlangten Nebenkosten i.H.v. 2.867,52 €.

3.1.

Ein Vergütungsanspruch gem. § 632 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HOAI besteht nicht. Ausweislich § 6 Ziff. 6.1.1. des Architektenvertrages haben die Parteien einen Verzicht auf die Berechnung von gesonderten Nebenkosten vereinbart. Diese Vereinbarung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI zulässig und unabhängig von der Wirksamkeit der Honorarabsprache wirksam. § 7 HOAI enthält keine preisrechtliche Beschränkung i.S.v. § 4 HOAI, weshalb die Parteien bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit diese frei vereinbaren können (BGH Urt. v. 25.09.2003, VII ZR 13/02, BauR 2004, 356, JURIS Rdnr 10f.). Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Verzichtsvereinbarung gem. § 138 BGB sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

3.2.

Auch aus dem Zwischenvergleich in dem Rechtsstreit 8 O 578/03 LG Dortmund (Bl. 86 Beiakte) folgt keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten für die Kopierkosten der Vertragsunterlagen, da der Vergleich nur die Pläne 1/50 betrifft. Eine Einigung zwischen den Parteien, dass die Beklagten zur Kostenübernahme auch hinsichtlich der weiteren Kopien bereit sind, haben die Beklagten bestritten (Bl. 188). Vortrag des Klägers fehlt.

3.3.

Soweit sich aus der Nebenkostenabrechnung ergibt, dass die abgerechneten Kopierkosten wegen einer Anweisung der Beklagten zu 2.), die Akten zu kopieren, angefallen sind, folgt auch hieraus kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der anteiligen Nebenkosten in Höhe der Kopierkosten. Einzig in Betracht kommen insoweit Ansprüche aus § 670 BGB bzw. aus GoA gem. §§ 677, 683, 670 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vom Kläger aber nicht schlüssig dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten betreffen die Kopierkosten die Kopien der Originalvertragsunterlagen, deren Herausgabe der Kläger verweigert. Da der Kläger -mit Ausnahme der Pläne- zur Herausgabe der Originalvertragsunterlagen verpflichtet ist (Vgl. Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr 135), handelte es sich bei den statt dessen angefertigten und übergebenen Kopien um ein eigenes Geschäft des Klägers, weshalb weder die Annahme eines Auftrages noch einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommt.

4.

Keinen Erfolg hat die Berufung schließlich, soweit der Kläger mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung weiterer Auskünfte hinsichtlich der Kosten der Außenanlagen begehrt.

4.1.

Nach allgemeiner Meinung steht dem Architekten, dem die zur Berechnung des Honorars maßgeblichen Informationen fehlen, gegen den Auftraggeber nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zu (BGH Urt. v. 16.04.1998, VII ZR 176/96, BauR 1998, 813, JURIS Rdnr 10ff; KG Urt. v. 26.11.2001, 26 U 17/01, BauR 2002, 1576, JURIS Rdnr 3; Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr 209 m.w.N.).

Für einen Anspruch auf Auskunft ist es dabei erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (KG a.a.O. m.w.N.). Dies ist vom Kläger hinsichtlich der Gewerke, für die er die weitergehende Auskunft begehrt, nicht dargetan.

4.2.

Die Beklagten haben bestritten, dass sie den Kläger mit den Architektenleistungen hinsichtlich der Außenanlagen -mit Ausnahme der Außenmauer- beauftragt haben. Einen Vertragsschluss muss insoweit der Kläger darlegen und beweisen. Vorliegend fehlt es bereits an grundlegendem Vortrag zu dem behaupteten Vertragsschluss, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß des Landgerichts gegen § 139 ZPO rügt, fehlt auch in der Berufungsinstanz jeglicher schlüssige Vortrag zu einem Vertragsschluss mit den Beklagten. Auch auf den Hinweis in der Ladungsverfügung hat der Kläger nichts Konkretes zu einem Vertragsschluss vorgetragen. Dass er Pläne gefertigt und unstreitig im Auftrag der Kläger einen Auftrag erteilt hat, reicht nicht aus, den Abschluss eines Architektenvertrages anzunehmen (s.o. 2.1.2.). Weitere Umstände, die auf den Abschluss eines Vertrages hindeuten könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen. Auch fehlt Vortrag zum Umfang der Beauftragung, insbesondere mit welchen Leistungen er in Hinblick auf die einzelnen Gewerke beauftragt worden sein will. Er hat lediglich vorgetragen, er habe an der Planung, Auftragsvergabe und Fertigstellung sämtlicher Außenanlagen "teilgenommen" (Bl. 19). Dies reicht für die schlüssige Darlegung eines Architektenvertrages ersichtlich nicht aus.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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