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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 17 U 126/06
Rechtsgebiete: BO, BRAO, BGB, BORA


Vorschriften:

BO § 27
BRAO § 49 b Abs. 3
BRAO § 49 b Abs. 3 Satz 1
BRAO § 59 a
BRAO § 59 e Abs. 4
BRAO § 59 e Abs. 5
BGB § 134
BORA § 27
BORA § 27 S. 1
BORA § 27 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juli 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 31.006,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.114,86 Euro seit dem 27.02.2006 und auf 24.891,68 Euro seit dem 01.02.2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 539,50 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und war von 1992 bis 2001 Geschäftsführer des E-Vereins. Die Beklagte erbringt als Rechtsanwaltsgesellschaft an zahlreichen Standorten in der Bundesrepublik Rechtsanwaltsleistungen.

Unter dem 27.10.2003 (Bl. 8 bis 10 GA) schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Kläger für die Beklagte ab dem 01.11.2003 als freier Mitarbeiter tätig werden und die Beklagte dabei unterstützen sollte, "so schnell wie möglich ein bundesweites Filialnetz von Anwaltskanzleien unter der Marke K aufzubauen". In § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgende Vergütung für diese Tätigkeit:

"1.

Für seine Tätigkeit erhält Rechtsanwalt I eine feste monatliche Vergütung von 1.500,-- Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.

Für die Gewinnung von weiteren Partnern der GmbH ab 01.11.2003 erhält Rechtsanwalt I eine Provision in Höhe von 750,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für jeden neuen Partner unabhängig vom Nachweis der Ursächlichkeit der Vermittlung. Die feste Vergütung aus Punkt (1) wird verrechnet. Diese Provision wird fällig jeweils nach Zahlung des Beteiligungsanteils des neuen Partners bzw. nach Beginn der Tätigkeit des neuen Partners.

3.

Als Nachhaltigkeitsfaktor erhält Rechtsanwalt I weiter einen Umsatzanteil, der Honorarumsätze der ab 01.11.2003 neu aufgenommenen Partner in folgender Höhe:

a) 1 % des Umsatzes des Jahres 2004

b) 0,8 % des Umsatzes des Jahres 2005

c) 0,6 % des Umsatzes des Jahres 2006

d) 0,4 % des Umsatzes des Jahres 2007

e) 0,2 % des Umsatzes des Jahres 2008

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich sein, den Umsatz der neuen Partner zu ermitteln, wird von einem Jahresumsatz von je 60.000,-- Euro je Partner für das Jahr 2004 ausgegangen. In den Folgejahren wird von einer Steigerung von 20 % ausgegangen. ..."

Unter dem 28.04.2003 vereinbarten die Parteien eine zusätzliche feste monatliche Vergütung in Höhe von 1.500,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Am 16.05.2005 entschlossen sich die Parteien zur Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen und legten die dem Kläger noch zustehenden Zahlungsansprüche mit schriftlicher Vereinbarung vom selben Tag u.a. wie folgt fest (Bl. 12/13 GA):

805,22 Euro Reisespesen (Nr. 2 b),

+ 30.249,86 Euro Provision zuzüglich der nicht berücksichtigten bis Ende Mai 2005 aufgenommenen Partner (Nr. 2 c und Nr. 2 d),

+ 10.440,00 Euro Abfindung (Nr. 2 e),

+ Folgeprovision gem. § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 27.10.2003.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 12/13 GA verwiesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger folgende Zahlungsansprüche geltend gemacht:

I.

Reisespesen (805,22 Euro) (Rücknahme)

II.

Provision 30.249,86 Euro + Provision für Neupartner in Höhe von 870,00 Euro (K 6, Bl. 18 GA) + 4.785,00 Euro (K 7, Bl. 19 GA) + 870,00 Euro (K 8, Bl. 20 GA) + 10.440,00 Euro (Abfindung abzüglich ab Juni 2005 gezahlter 41.100,00 Euro) (K 10, Bl. 22 GA), (Rücknahme 805,22 Euro doppelt berechneter Reisespesen) 6.114,86 Euro

III.

Folgeprovision 2005 in Höhe von 2.682.293,26 Euro (Umsatz gemäß Anlage K 12, Bl. 26 GA) x 0,8 % = 21.458,35 Euro + 16 % Umsatzsteuer = 24.891,68 Euro und einen erstrangigen Teilbetrag von 383,02 Euro (Rücknahme)

Summe: 31.006,54 Euro.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.006,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.114,86 Euro seit dem 27.02.2006 und auf 24.891,68 Euro seit dem 01.02.2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,95 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung der Parteien bezüglich des Nachhaltigkeitsfaktors sei unwirksam, weil sie gegen § 27 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und §§ 59 e Abs. 4 bzw. Abs. 5 und 49 b Abs. 3 BRAO verstoße.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 16.05.2005 i. V. m. der Vereinbarung vom 27.10.2003. Die vertraglichen Vereinbarungen seien nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Ob ein Verstoß gegen § 27 BORA vorliege, könne dahinstehen, weil die Berufsordnung der Rechtsanwälte kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle. Auch ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO liege nicht vor, weil diese Vorschrift lediglich die Zahlung für die Vermittlung von Aufträgen bzw. Mandanten verbiete, worum es vorliegend jedoch nicht gehe. Auch ein Verstoß gegen § 59 e Abs. 4 und 5 BRAO sei nicht erkennbar, weil der Kläger nicht am Gewinn der Beklagten beteiligt, sondern seine Vergütung lediglich umsatzabhängig vereinbart worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Sie vertritt (weiter) die Auffassung, der in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 27.10.2003 vereinbarte sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor erkenne dem Kläger einen prozentualen Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Tätigkeit der Anwälte zu, die für die Beklagte tätig seien und stelle damit einen Verstoß gegen § 27 S. 1 BORA dar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 07.07.2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags und vertritt die Auffassung, die Beklagte versuche den Rechtsstreit zur Klärung angeblich grundsätzlicher Fragen zu missbrauchen und sich im Ergebnis ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger ersatzlos zu entziehen.

II.

Die zulässige Berufung hat lediglich in geringem Umfang Erfolg.

1.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Kläger zunächst die verlangte restliche Provision in Höhe von 6.114,86 Euro auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien vom 16.05.2005 zu Ziffer 2 zugesprochen. Hiergegen gerichtete Berufungsangriffe gibt es nicht. Soweit die Beklagte meint, die Unwirksamkeit der Vereinbarung für die Folgeprovision erstrecke sich auch auf dieses Honorar, hat die Berufung keinen Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Die Vereinbarung über die Folgeprovision ist wirksam.

2.

Soweit die Kammer dem Kläger die Folgeprovision auch für das Jahr 2005 zugesprochen hat, bleibt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

Der dem Kläger insoweit gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung vom 16.05.2005 in Verbindung mit § 3 Ziffer 3 des Vertrages vom 27.10.2003 zustehende Anspruch errechnet sich unstreitig wie folgt:

2.682.293,26 Euro x 0,8 % + 16 % Umsatzsteuer = 24.891,68 Euro.

Die Rechtsauffassung der Beklagten, die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger zu diesem sog. Nachhaltigkeitsfaktor seien gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 27 BORA, verstoße, ist unzutreffend.

Voraussetzung dafür wäre, dass § 27 BORA ein gesetzliches Verbot darstellt und die Parteien mit ihrer Vergütungsvereinbarung dagegen verstoßen haben. Dies ist nicht der Fall.

Gemäß § 27 Satz 1 BORA dürfen Dritte, die mit einem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit nicht beteiligt sein. Bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich, dass es dabei im Wesentlichen um die Verhinderung sog. Gewinn-Pools geht, die von Anwälten mit Angehörigen anderer Berufe außerhalb von zulässigen Sozietäten im Sinne des § 59 a BRAO gebildet werden könnten (vgl. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 27 Rdnr. 14).

§ 27 BORA spricht in Satz 1 zwar ein Verbot aus, regelt aber in Satz 2 weiter, dass die Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit in bestimmten Fällen ausdrücklich gestattet ist. Dies gilt für Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden. Im Grunde handelt es sich bei diesen Fällen nur um Kostenfaktoren in der Anwaltskanzlei, aber nicht um eine Beteiligung am Gewinn. Von den sog. Mitarbeitervergütungen erfasst werden ohne weitere Differenzierung die Gehälter angestellter Anwälte, juristischer Mitarbeiter und des Büropersonals einschließlich der Auszubildenden (vgl. Hartung a.a.O., Rdnr. 29).

Vorliegend handelt es sich nicht um einen von § 27 Satz 1 BORA erfassten Fall, sondern es liegt hier vielmehr ein Fall der Ausnahmeregelung des § 27 Satz 2 BORA vor.

Der Kläger war als freier Mitarbeiter der Beklagten zuständig für den Aus- und Aufbau einer möglichst flächendeckend tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft mit einem bundesweiten Filialnetz von Anwaltskanzleien. Mit der Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften gehört deren Aus- und Aufbau zum normalen bzw. typischen Aufgabenfeld eines Anwalts. Der Kläger war als Rechtsanwalt Mitarbeiter der Beklagten und nicht berufsfremder Dritter. Er war maßgeblich am Aufbau und damit auch am Erfolg der Gesellschaft beteiligt. Das in dem Mitarbeitervertrag vom 27.10.2003 bzw. in der Abfindungsvereinbarung vom 16.05.2005 vereinbarte Entgelt stellt deshalb ohne jeden Zweifel eine Mitarbeitervergütung im Sinne des § 27 Satz 2 BORA dar, die als solche von der Verbotsregelung des § 27 Satz 1 BORA gerade ausgenommen ist. § 27 Satz 2 BORA beschreibt im Grunde nur Selbstverständlichkeiten, weil Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme einer Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden, keine Beteiligung Dritter darstellen.

Mit ihrer hier streitgegenständlichen vertraglichen Vergütungsvereinbarung haben die Parteien mithin nicht gegen § 27 Satz 1 BORA verstoßen.

Da der vertraglich vereinbarte Nachhaltigkeitsfaktor ein Berechnungsfaktor der vom Kläger verlangten Mitarbeitervergütung ist, liegt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten damit auch kein Verstoß gegen die Regelungen in § 49 b Abs. 3 Satz 1 und § 59 e Abs. 4 BRAO vor.

3.

Den Zinsanspruch hat die Kammer dem Kläger auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 16.05.2005 ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt.

4.

Begründet ist die Berufung lediglich in geringem Umfang, nämlich nur soweit das Landgericht dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,95 Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zugesprochen hat.

Für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 27.02.2006 hat der Kläger einen Gegenstandswert in Höhe von 56.400,12 Euro zugrunde gelegt. Tatsächlich war insoweit aber nur ein Gegenstandswert bis 35.000,00 Euro zugrunde zu legen, nachdem der Kläger von der Beklagten am 9. Februar 2006 die erbetenen Umsatzzahlen als Bemessungsgrundlage für seine Forderung erhalten hatte. Der dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zustehende Anspruch insoweit errechnet sich deshalb wie folgt:

830,00 Euro x 1,3 = 1.079,00 Euro : 2 = 539,50 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Die von der Beklagten konkret aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in diesem Rechtsstreit nicht.

Ende der Entscheidung

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