Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 17 U 91/01
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 635
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.03.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrag wegen Undichtigkeiten des Flachdachs einer 1985/86 errichteten Produktionshalle mit angegliedertem zweigeschossigen Büro- und Sozialtrakt in D-D.

Die Parteien schlossen am 19./20.11.1984 einen Architektenvertrag hinsichtlich der Errichtung einer Produktionshalle, der die Leistungsphasen 1-9 mit Ausnahme einzelner Teile der Leistungsphase 8 umfaßte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragswortlaut (Bl. 17-20 d.A.) verwiesen. Nach dem vom Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis (Bl. 21, 22 d.A.) sollte die Dacheindeckung mittels einer einlagigen Dichtungsbahn mit Glasgewebeeinlage und einer darauf verlegten ebenfalls einlagigen Bitumen-Schweißbahn erfolgen. Das war auch Inhalt des Bauvertrages der Klägerin mit der bauausführenden Generalunternehmerin P-G GmbH & Co. KG vom 21.03.1985. In Abänderung dieses Vertrages vereinbarte man auf Vorschlag der Generalunternehmerin am 07./09.05.1985 eine Folienabdichtung mit ECB-Bahnen, wobei der Preis unverändert blieb und die Gewährleistung für die Dachisolierung auf 10 Jahre verlängert wurde (vgl. Kopie des Ergänzungsvertrages Bl. 24 d.A.).

Die Halle wurde im Juli 1985 fertiggestellt. Am 16.07.1985 fand in Anwesenheit des Beklagten ausweislich des Übergabeprotokolls (Bl. 101 d.A.) die "Gebrauchsübernahme" der Halle statt. Die Dachisolierung war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt.

Im Juli 1985 erschien in der Fachzeitschrift "Deutsches Architektenblatt" ein Aufsatz des Sachverständigen H zu dem Thema "Flachdach-Abdichtung aus ECB-Bahnen, Rißbildung in den ECB-Bahnen". Dieser Aufsatz (Bl. 25 d.A.) befaßte sich anhand eines konkreten Beispiels mit den möglichen Ursachen der festgestellten Rißbildungen. Der Beklagte las diesen Aufsatz und übersandte ihn mit Anschreiben vom 15.07.1985 sowohl an die Klägerin als auch an die Generalunternehmerin P-G. Der Sachverständige H bestätigte auf Anfrage des Herstellerwerkes Filzfabrik S GmbH, daß es sich bei den im Aufsatz besprochenen ECB-Bahnen nicht um solche der Filzfabrik S GmbH gehandelt habe. Den entsprechenden Schriftverkehr übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.1995 (Bl. 60-63 d.A.). Die an der Lagerhalle eingebauten Folien sind allerdings aus dem gleichen Material in einem identischen Verfahren hergestellt worden.

Anfang der 90er Jahre traten im Dachbereich der Halle Feuchtigkeitserscheinungen auf, die auf Veranlassung der von der Klägerin informierten Generalunternehmerin P-G jeweils durch deren Subunternehmer L durch das Aufbringen von entsprechenden Flicken abgestellt wurden. In der Folgezeit häuften sich derartige Undichtigkeiten im Dachbereich. Mit Anwaltsschreiben der Rechtsanwälte Aulinger pp. vom 28.11.1997 (Bl. 286 - 288 d.A.) informierte die Klägerin den Beklagten über die Undichtigkeiten im Dachaufbau und forderte ihn auf, seine Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Die Generalunternehmerin P-G war inzwischen (1994) in Konkurs gefallen.

Nachdem der Beklagte die gewünschte Erklärung nicht abgegeben hatte, leitete die Klägerin mit Antragsschrift vom 24.03.1998 ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein. Im Rahmen dieses Verfahrens (LG Dortmund 3 OH 6/98) erstattete der Sachverständige B unter dem 19.01.1999 ein Gutachten zu den Ursachen der Rißbildung. Der Sachverständige führte die Undichtigkeiten primär auf das Schrumpfen der Dachbahnen zurück. Die Ursache für den Schrumpfungsprozeß liege in der Einwirkung ultravioletter Strahlen und in herstellungsbedingt "eingefrorenen" Spannungen. Einen weiteren schadensfördernden Effekt sah der Sachverständige in der Befestigungsart, die eine Flatterbewegung an den Längsnähten der verlegten Bahnen begünstige; bei Aufbringung einer Kiesauflast wären die Flatterbewegungen und die Sonneneinstrahlung vermieden worden. Die Höhe der Sanierungskosten bezifferte der Sachverständige auf etwa 100.000,00 DM netto. In seinem Ergänzungsgutachten vom 30.04.1999 (Bl. 62-68 BA LG Dortmund 3 OH 6/98) wies er darauf hin, daß die Art der Befestigung - mit Ausnahme der Befestigung im Rand- und Eckbereich - zum Zeitpunkt der Verlegung dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der Unterschreitung der erforderlichen Anzahl der Befestigungsdübel im Rand- und Eckbereich habe sich zwar eine gewisse Vergrößerung der Flatterbewegungen eingestellt. Allerdings könne nicht in Abrede gestellt werden, daß sich bei einer intensiveren Befestigung der Dachbahnen im Randbereich die eingetretenen Schäden wegen der dann höheren Spannung der einzelnen Bahnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 19.01.1999 und auf das Ergänzungsgutachten vom 30.04.1999 Bezug genommen.

Die Klägerin ließ die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Arbeiten nach der Einholung mehrerer Angebote durch die Firma Bedachungen B GmbH ausführen. Sie rechnet sich von dem Rechnungsbetrag (abzüglich Skonto) in Höhe von 62.302,84 DM unter dem Gesichtspunkt neu für alt einen Abzug von 1/3 an und macht klageweise die folgenden - der Höhe nach streitigen - Beträge als Schadensersatz geltend:

1. aus Rechnung B GmbH vom 27.10.1999 (Bl. 28-33 d.A.) 2/3 von 62.302,84 DM 41.535,23 DM 2. Rechnungen Fa. M GmbH vom 09.01.1997 bis 24.09.1999 (Bl. 34-40 d.A.) 3.992,05 DM 3. Rechnung B GmbH vom 07.08.1998 (Bl. 41 d.A.) 395,92 DM 4. Rechnung B GmbH vom 08.01.1999 (Bl. 42 d.A.) 704,26 DM Summe: 46.627,46 DM

Ausweislich der Angaben im Text der 7 Rechnungen der Firma M GmbH handelt es sich dabei um Kosten für die Überprüfung der Brandmeldeanlage. Die unter Ziffer 3 und 4 aufgeführten Rechnungen der Firma B GmbH betreffen jeweils vor der endgültigen Erneuerung des Daches durchgeführte kleinere Abdichtungsarbeiten vom 29.07.1998 und 05.01.1999.

Die Klägerin hat behauptet, wäre der Beklagte der ihm obliegenden Aufklärungspflicht über die Risiken des verwendeten Baustoffes bereits Anfang Mai 1985 nachgekommen, hätte sie den Änderungsvertrag vom 07./09.05.1985 nicht geschlossen. Desweiteren habe der Beklagte dadurch seine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, daß er den Aufsatz des Sachverständigen H Mitte Juli 1985 kommentarlos übersandt habe, ohne auf die möglichen Schwierigkeiten mit dem Baustoff näher einzugehen.

Im übrigen habe der Beklagte im Rahmen der Bauüberwachung pflichtwidrig nicht erkannt, daß die erforderliche Randbefestigung von 8 Befestigungsdübeln pro m² hier nicht ausgeführt worden sei. Darüber hinaus hätte der Beklagte veranlassen müssen, daß das Dach der Lagerhalle mit einer Kiesauflast versehen werde. Insofern hat die Klägerin jedoch gleichzeitig behauptet, daß aus statischen Gründen die Aufbringung einer derartigen Kieslast nicht möglich gewesen sei.

Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte nach Beendigung der Arbeiten in regelmäßigen Abständen das Dach der Lagerhalle untersuchen müssen. Wäre eine derartige Untersuchung bereits Anfang der 90er Jahre erfolgt, hätte sie noch die Generalunternehmerin P-G vor der Eröffnung des Konkursverfahrens am 08.06.1994 in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nicht erst durch das Anwaltsschreiben vom 28.11.1997, sondern bereits im Jahre 1992/93 von den Feuchtigkeitsproblemen im Dachbereich erfahren, als er für ein anderes Bauwerk auf dem Firmengelände der Klägerin tätig gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 46.627,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (02.05.2000) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und den Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten.

Er hat behauptet, vor der Änderung des zu verwendenden Baustoffes habe er dem mittlerweile verstorbenen Herrn Reinhard Hörner mitgeteilt, daß er keine Erfahrung mit diesem Baustoff habe. Daraufhin habe sich Herr Reinhard Hörner bei einem befreundeten Unternehmer aus Herdecke nach diesem Stoff erkundigt und eine positive Antwort erhalten. Daraufhin habe sich die Klägerin zu der entsprechenden Vertragsänderung entschlossen.

Desweiteren hat der Beklagte behauptet, er habe Herrn Reinhard Hörner über Umfang und Bedeutung des Artikels des Sachverständigen H aufgeklärt und auch noch im Juli 1985 die Aufbringung einer Kieslast empfohlen.

Der Beklagte hat schließlich hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Bauüberwachungsfehlers bezüglich der Anzahl der Befestigungsdübel im Randbereich des Daches die Auffassung vertreten, er habe sich insoweit auf die bauausführenden Sonderfachleute verlassen dürfen. Im übrigen sei ein etwaiger Überwachungsfehler nicht schadensursächlich geworden, da die Undichtigkeiten im Dach auch bei einer ausreichenden Anzahl von Befestigungsdübeln eingetreten wären.

Das Landgericht hat die in den Beiakten LG Dortmund 3 OH 6/98 eingeholten Gutachten des Sachverständigen B zu Beweiszwecken verwertet und darüber hinaus den Sachverständigen B im Kammertermin vom 14.03.2001 (Protokoll Bl. 142-145 d.A.) zur Erläuterung seines Gutachtens angehört.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch weder nach § 635 BGB noch nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung (pVV) zustehe. Dem Beklagten falle keine Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Last. Der vorliegende Bauaufsichtsfehler im Zusammenhang mit der unzureichenden Randbefestigung sei nicht ursächlich für den Schaden geworden, weil dieser auch dann entstanden wäre, wenn genügend Dübel in die Randzone des Dachbereiches gesetzt worden wären.

Mit der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Beklagte habe für die aufgetretenen Mängel im Dachbereich einzustehen, da er es bei der Planung und Aufsicht an der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei den verwendeten ECB-Bahnen habe es sich 1985 nicht um einen Baustoff gehandelt, der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die ECB-Bahnen seien erst kurz auf dem Markt gewesen, so daß ihre wissenschaftliche Anerkennung als theoretisch richtig und die notwendige Langzeiterfahrung als Beleg für die technische Eignung gefehlt habe.

Der Beklagte hätte zudem deutlich auf die mit der Verwendung neuartiger Baustoffe verbundenen Risiken hinweisen und das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin einholen müssen. Er hätte insbesondere vor der Verwendung der ECB-Bahnen warnen müssen. Ein Nachbesserungsanspruch habe gegenüber der Generalunternehmerin P-G bereits deshalb bestanden, weil ein Baustoff, für den allgemein anerkannte Regeln der Technik noch nicht existieren, ohne entsprechende Hinweise und Aufklärung über Risiken eingebaut worden sei. Zumindest aber hätte der Beklagte für einen Vorbehalt im Abnahmeprotokoll sorgen müssen.

Im übrigen hätte der Beklagte erkennen müssen, daß die Verdübelung der Randbefestigung nicht den Verarbeitungsrichtlinien entsprochen habe. Zumindest die Schäden im Randbereich seien durch die unzureichende Verdübelung entstanden. Hierdurch sei es zu einer Vergrößerung der Flatterbewegungen gekommen, was zur Schadensentstehung beigetragen habe. Aufgrund dieser gegebenen potentiellen Schadensursache sei es Sache des Beklagten nachzuweisen, daß sich die zu geringe Dübeldichte nicht schadensursächlich ausgewirkt habe.

Dem Beklagten sei darüber hinaus vorzuwerfen, daß das Dach nicht mit einer Kieslast versehen worden sei. Einer entsprechenden Hinweispflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Er könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, daß die Statik die Kieslast nicht erlaube, denn dieses Problem hätte etwa durch Verstärkung der Träger gelöst werden können.

Schließlich sei dem Beklagten auch vorzuhalten, daß er das Dach nicht in entsprechenden Abständen und nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist untersucht habe. Die Klägerin behauptet insoweit weiter, der Beklagte habe zumindest im Zeitraum 1992/93 im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen auf dem Firmengelände Kenntnis von den sich häufenden Undichtigkeiten und Reparaturversuchen erlangt.

Hinsichtlich der Schadenshöhe nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 46.627,46 DM (= 23.840,24 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im wesentlichen geltend, die verwendeten ECB-Bahnen seien bereits seit Anfang der 70er Jahre auf dem Markt gewesen, so daß von einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Baustoff ausgegangen werden müsse.

Auch im Zusammenhang mit der Übersendung und Erläuterung des Schadensberichtes von H habe er keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt. Über den Artikel hinausgehende Informationen seien zur damaligen Zeit nicht verfügbar gewesen. Zudem habe damals über die genaue Ursache der Undichtigkeiten noch erhebliche Unsicherheit geherrscht.

Auch ein Bauüberwachungsfehler im Zusammenhang mit der Anzahl der Befestigungsdübel sei ihm nichts anzulasten. Die insoweit maßgebliche DIN 18531 sei im Jahre 1985 noch nicht verbindlich gewesen. Im übrigen habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß unabhängig von der Dübeldichte eine vollständige Sanierung des Daches erforderlich gewesen sei, so daß ein etwaiger Bauüberwachungsfehler nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden sei.

Schließlich sei ihm auch im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Aufbringung einer Kiesschicht kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Zum einen sei das Dach der Lagerhalle bereits aus statischen Gründen nicht für eine zusätzliche Kiesaufschüttung ausgelegt. Zum anderen habe der Beklagte den verstorbenen Herrn H ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Dieser habe eine Kiesauflast aus Kostengründen und unter Hinweis auf den langen Gewährleistungszeitraum abgelehnt.

Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, der Klägerin falle wegen einer Abweichung von der ursprünglichen Planung und der Ablehnung der vorgeschlagenen Kiesauflast aus Kostengründen ein erhebliches Mitverschulden bei der Schadensentstehung und Schadenshöhe zur Last. Zudem habe die zu Beginn der 90er Jahre erfolgte "Flickschusterei" zu einer deutlichen Erhöhung der Sanierungskosten geführt.

Der Beklagte bestreitet auch weiterhin die Schadenshöhe und erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Verwertung der Gutachten des Sachverständigen B im selbständigen Beweisverfahren LG Dortmund 3 OH 6/98. Desweiteren hat der Senat ergänzend ein Gutachten des Sachverständigen W gemäß Beweisbeschluß vom 31.03.2002 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.10.2002 Bezug genommen. Der Sachverständige W hat sein Gutachten im Senatstermin mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 28.10.2002 (Bl. 305-308 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gem. § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der pVV zu. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten verneint.

1.

Zwar hat der Beklagte dadurch eine mangelhafte Architektenleistung erbracht, daß er in Abweichung von seiner ursprünglichen (richtigen) Planung die geänderte Abdichtung mit ECB-Bahnen zugelassen hat.

Ein Planungsentwurf eines Architekten ist mangelhaft, wenn er fehlerhafte Konstruktionen aufweist, technisch also nicht einwandfrei ist. Dies ist der Fall, wenn der Architekt gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Planung ist nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerkes abzustellen. Die Planung ist auch dann fehlerhaft, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme zwar dem Stand der Technik entspricht, ihre Fehlerhaftigkeit jedoch noch innerhalb der Gewährleistungsfristen aufgrund neuerer Erkenntnisse der Technik objektiv nachgewiesen werden kann (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 1483).

Hier sind abweichend von der ursprünglichen Planung auf Vorschlag der Generalunternehmerin P-G im Dachbereich der Lagerhalle die ECB-Bahnen verlegt worden. Unabhängig davon, daß die Klägerin selbst dieser Vertragsänderung am 09.05.1985 zugestimmt hat, war auch der Beklagte in die Verhandlungen über die Änderung des für die Dachisolierung zu verwendenden Baustoffes eingeschaltet. Das maßgebliche Schreiben der Generalunternehmerin vom 07.05.1985 richtete sich an den Beklagten, der es am darauf folgenden Tage an die Klägerin weiterreichte, ohne gegen die darin liegende Planungsänderung Einwände zu erheben. Damit hat er sich die Umplanung zu eigen gemacht.

Daß aufgrund der verwendeten ECB-Bahnen im Laufe der Jahre bis zur endgültigen Instandsetzung des Daches im Jahre 1999 zahlreiche Risse aufgetreten sind, ist zwischen den Parteien unstreitig und im übrigen durch das Gutachten des Sachverständigen B vom 19.01.1999 belegt. Der Sachverständige B hat in einem Ortstermin im November 1998 etwa 50-60 Flickstellen auf dem Dach und weitere ca. 30-40 akute Rißbildungen festgestellt (Seite 6 des Gutachtens). Der maßgebliche Grund für die Risse in den verlegten Folienbahnen war die Verwendung von einem heute nicht mehr gebräuchlichen Material mit einem Glasvlies an der Unterseite. Diese Art der Materialausführung begünstigte die hier im wesentlichen schadensursächliche Schrumpfung der Folie. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W (Gutachten Seite 4) wurde die Produktionstechnik der ECB-Bahnen im Hinblick auf eine innenliegende und damit den Schrumpfungsprozeß hemmende Glasvlieseinlage erst zu Beginn der 90er Jahre eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt wohl als maßgeblicher Stand der Technik anzusehen. Die Änderung der Produktionstechnik erfolgte innerhalb der vereinbarten 10jährigen noch bis zum Juli 1995 laufenden Gewährleistungsfrist. Mithin stellt die auch vom Beklagten hingenommene Verwendung der ECB-Bahnen objektiv eine fehlerhafte Architektenplanung dar.

Allerdings hat der Beklagte diesen Mangel des Architektenwerkes nicht zu vertreten (§ 635 BGB).

Anders als beim Vorliegen des Mangels kommt es hinsichtlich des Verschuldens nicht auf den Ablauf des Gewährleistungszeitraumes an, sondern darauf, ob es dem Beklagten im Zeitpunkt der Planung und Durchführung des Architektenwerkes nach seinem subjektiven Kenntnisstand möglich war, diesen Mangel rechtzeitig zu erkennen.

Dem Beklagten ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß er Anfang Mai 1985 nicht von der vorgeschlagenen Änderung der Dachisolierung abgeraten hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen W sind die ECB-Bahnen etwa seit dem Jahre 1970 verlegt worden und bis zum Jahre 1985 nicht als materialfehlerhaft aufgefallen. Es bestand daher zum Zeitpunkt der Planung und Bauausführung somit eine gewisse Erfahrung mit diesem Baustoff. Angesichts dieses Erfahrungsspektrums entsprach die Verwendung dieser ECB-Bahnen damals den Regeln der Bautechnik. Insoweit kann nicht mehr von einem vollkommen neuartigen Baustoff ausgegangen werden.

Erst im Juli 1985 - als die Halle nahezu vollständig fertiggestellt war - tauchte mit dem Artikel von H im Deutschen Architektenblatt erstmals eine Kritik an diesem Werkstoff auf. H beschreibt in diesem Artikel Rißbildungen, die auch dem hier vorliegenden Schadensbild entsprechen. Er war sich aber bei der Schadensursache anscheinend nicht einmal ganz sicher und formulierte hinsichtlich der Ursache der Rißbildungen zurückhaltend, daß er "folgende Deutung (für) möglich" halte.

Unter diesen Umständen war der Beklagte nicht verpflichtet, Anfang Mai 1985 von der Verwendung der ECB-Bahnen abzuraten, zumal erstmals im Juli 1985 kritische Anmerkungen zu diesem Baustoff in der Fachpresse veröffentlicht worden sind.

2.

Dem Beklagten ist auch nicht (als Mangel seiner Arbeit oder als Beratungsfehler) vorzuwerfen, daß er der Klägerin nach dem Erscheinen dieses Berichtes im Juli 1985 beim Gebrauchsübernahmetermin am 16.07.1985 nicht zu einer Abnahmeverweigerung geraten hat. Als er den Artikel las (Mitte Juli 1985), war die Dachabdichtung schon fertig, eine grundlegende Änderung also nur noch durch Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Generalunternehmerin zu erreichen. Indes war es zu diesem Zeitpunkt nicht sicher prognostizierbar, daß es auch bei dieser Halle zu den Rißbildungen kommen würde. Zutreffend weist das Landgericht in seinem Urteil darauf hin, daß der Beklagte Mitte 1985 bei Erkundigungen in Fachkreisen wohl keine durchgängig negativen Auskünfte zu diesem Werkstoff bekommen hätte. Im übrigen hat sich auch die Klägerin selbst vor einer Zustimmung zu der Vertragsänderung bei einem befreundeten Unternehmen Rat geholt und dort offenbar eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung erhalten. Ein Vorgehen gegen die Generalunternehmerin P-G - ggf. im Klagewege - hätte also keineswegs sicher zum gewünschten Erfolg geführt. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, daß sich der Sachverständige H bei der Schadensursache anscheinend selbst nicht ganz sicher war. Zum anderen lag Mitte August 1985 auch die zunächst einmal beruhigend klingende Korrespondenz vor, in der u.a. der Sachverständige H bestätigte, daß sich der von ihm besprochene Fall nicht auf ein Produkt des hier maßgeblichen Herstellerwerkes bezogen hat.

Angesichts dieser Gesamtumstände kann es dem Beklagten nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, daß er Mitte Juli 1985 nicht zu einer Abnahmeverweigerung geraten und nach der Inbetriebnahme der Halle bis auf die erwähnte Korrespondenz zunächst nichts weiter unternommen hat, zumal die Klägerin auch durch die 10jährige Gewährleistungsfrist gesichert war.

3.

Dem Beklagten ist auch daraus kein Vorwurf zu machen, daß er nicht nachträglich eine Bekiesung veranlaßt hat.

Zwar wäre es nach dem Gutachten des Sachverständigen W aufgrund der statischen Gegebenheiten möglich gewesen, eine Kiesschicht mit einer durchschnittlichen Stärke von 3,5 cm (Randbereich 5 cm, Innenbereich 2 cm) aufzubringen und so das schadensmitursächliche Flattern sowie durch eine Verminderung der UV-Strahlung eine Versprödung und Schrumpfung der ECB-Bahnen zu verhindern. Ausweislich einer handschriftlichen Notiz (Bl. 58 d.A.) hat der Beklagte am 25.07.1985 hinsichtlich einer möglichen Kiesauflast mit dem Statiker K-R telefoniert. Danach ging der Beklagte davon aus, daß eine gewisse Lastreserve bestand.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß im Jahre 1985 die Ursachen für die Undichtigkeiten bei den verwendeten ECB-Bahnen noch verhältnismäßig unklar waren. Ein Vorgehen der Klägerin gegen die Generalunternehmerin P-G hinsichtlich einer Bekiesung des Daches und ggf. auch einer Verstärkung der Trägerkonstruktion hätte keine klaren Erfolgsaussichten gehabt. Weitere Schwierigkeiten hätten sich aus der Tatsache ergeben, daß zu diesem Zeitpunkt die Baustelleneinrichtung bereits abgefahren worden war und die Generalunternehmerin - oder ggf. der von dieser eingeschaltete Subunternehmer L - mit erheblichem Personal- und Kostenaufwand den Kies per Hand auf dem etwa 1.500 m² großen Hallendach hätte verteilen müssen (vgl. Gutachten B).

Nicht zuletzt im Hinblick auf den langen Gewährleistungszeitraum von 10 Jahren bestand im Sommer 1985 kein Anlaß für den Beklagten, auf eine Bekiesung des Daches zu drängen, zumal in dem vom Sachverständigen H beschriebenen Fall die Schäden nach 2-3 Jahren aufgetreten sind.

Angesichts dessen kann es der Senat offen lassen, ob der Beklagte der Klägerin im Sommer 1985 tatsächlich zur Aufbringung einer Kiesschicht geraten hat, was der mittlerweile verstorbene Seniorchef H jedoch aus Kostengründen und unter Hinweis auf die 10jährige Gewährleistungsfrist möglicherweise abgelehnt hat. Dem entsprechenden Beweisantritt des Beklagten auf Vernehmung der Zeugen M und K-R brauchte der Senat daher nicht nachzugehen.

4.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Bauüberwachung ergibt sich kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

a)

Dem Beklagten ist hier zwar ein Bauaufsichtsfehler im Hinblick auf die nicht ausreichende Befestigung der ECB-Bahnen im Rand- und Eckbereich des Daches anzulasten.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen B und W erfolgte die Befestigung hier durchgehend mit etwa 3 Dübeln je m² Dachfläche. Die maßgebliche DIN 18531 schreibt jedoch - mittlerweile - eine Dübelanzahl von 4 Stück pro m² im Innenbereich, 6 Stück pro m² im Randbereich und 8 Stück je m² im Eckbereich eines Daches vor. Die tatsächliche Verdübelungsdichte unterschreitet hier insbesondere im Rand- und Eckbereich des Daches die Anforderungen der DIN-Vorschrift erheblich. Angesichts des materialbedingten Schrumpfungsprozesses begünstigte dieser Umstand die "Flatterbewegungen" an den Rändern der Bahnen und trug so mit zu den aufgetretenen Undichtigkeiten im Dachbereich bei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen W, denen der Senat folgt, hätte der Beklagte als Fachmann wissen müssen, daß im Rand- und Eckbereich des Daches eine besondere Windbelastung auftritt. Der Beklagte hätte daher im Rahmen der ihm übertragenen Objektüberwachung für eine besonders sorgfältige Befestigung im äußeren Bereich sorgen müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, daß der erst 1987 in Kraft getretene Neuentwurf der DIN 18531 bereits seit dem Jahre 1982 vorlag und insoweit bei der Erstellung des Hallendaches im Sommer 1985 dem Beklagten hätte bekannt sein müssen.

Nach der Einschätzung des Sachverständigen W, der sich der Senat anschließt, gehört es unabhängig vom Datum des Inkrafttretens der Neufassung der DIN 18531 zu den selbstverständlichen Grundkenntnissen eines Architekten, daß die Anzahl der Befestigungspunkte im Eck- und Randbereich wegen der Windbelastung größer bemessen sein muß als im Innenbereich. Im übrigen hätte der Beklagte bei Zweifeln auch einen Prüfingenieur für Baustatik hinzuziehen können und ggf. müssen.

Dem Beklagten hätte es daher bei einer durchzuführenden Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung auffallen müssen, daß hier die Befestigungspunkte im Rand- und Eckbereich nicht in der erforderlichen Anzahl gesetzt worden sind.

b)

Gleichwohl steht der Klägerin wegen dieses feststehenden Bauüberwachungsfehlers des Beklagten im Ergebnis kein Ersatzanspruch zu. Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Brand und Weyel liegt die Ursache der Schadensentstehung schwerpunktmäßig im Bereich des verwendeten Baustoffes und gerade nicht im Bereich der Verlegetechnik. Letztlich hat sich der Verlegefehler und der daraus resultierende Bauüberwachungsfehler des Beklagten im Hinblick auf die Entstehung und das Ausmaß des Schadens nicht ausgewirkt. Vielmehr hat der aufgrund des verwendeten Materials ohnehin entstehende Schadenseintritt diesen Verursachungsanteil vollständig überlagert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen B in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.04.1999 hätten sich bei einer ordnungsgemäßen Anzahl von Befestigungsdübeln im Rand- und Eckbereich wegen der dann größeren Spannung der einzelnen Folienbahnen die nunmehr eingetretenen Schäden vermutlich sogar in einem größeren Umfang und zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt. Bereits aus dieser Überlegung heraus rechtfertigt sich die zutreffende Annahme des Landgerichts, daß nicht festgestellt werden könne, ob und inwieweit sich die mangelhafte Bauaufsicht in dem Schadenseintritt tatsächlich niedergeschlagen hat. Darüber hinausgehende Feststellungen hat der Senat auch nach der Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens nicht treffen können.

5.

Der Beklagte ist auch nicht wegen fehlender Überprüfung der Dachkonstruktion nach der Fertigstellung der Halle schadensersatzpflichtig.

Übernimmt ein Architekt - wie hier - auch die Objektbetreuung gem. § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI (Leistungsphase 9), so hat er die Ansprüche des Bauherrn während der Gewährleistungsfrist gegenüber den Unternehmern festzustellen und bei Vorliegen von Mängeln deren Beseitigung zu veranlassen. Eine Pflicht des Architekten, eine Objektbegehung durchzuführen, besteht jedoch nicht während des gesamten Gewährleistungszeitraumes, sondern grundsätzlich nur einmal kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., 615 Rdn. 39). Daß der Beklagte etwa Anfang 1995 eine derartige Überprüfung nicht durchgeführt hat, hat sich nicht nachteilig für die Klägerin ausgewirkt, da über das Vermögen der in der Gewährleistungspflicht stehenden Generalunternehmerin P-G zu diesem Zeitpunkt bereits das Konkursverfahren eröffnet worden war. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist deshalb mit dem Landgericht davon auszugehen, daß Gewährleistungsansprüche gegen diese Firma nicht sicher durchsetzbar gewesen wären.

Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft den Beklagten für den davor liegenden Zeitraum keine umfassende Überwachungspflicht, von sich aus in regelmäßigen Abständen die Lagerhalle im Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln zu kontrollieren. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Klägerin durch die Übersendung des Aufsatzes des Sachverständigen H im Hinblick auf den Eintritt von Feuchtigkeitserscheinungen hinreichend sensibilisiert war. Der Beklagte konnte und durfte sich während des Laufes der Gewährleistungsfrist darauf verlassen, daß diese sich bei Bedarf entweder selbst helfen oder ihn um Hilfe bitten würde.

Daß sie letzteres getan habe, hat die Klägerin jedenfalls im Schriftsatz vom 07.08.2000 (dort S. 10 = Bl. 98 d.A.), auf den sie sich in der Berufungsbegründung bezieht (dort S. 10 = Bl. 225 d.A.), nicht dargetan, weshalb auch dem diesbezüglichen Beweisantrag auf Parteivernehmung nicht zu folgen war: Etwaige Gespräche (zwischen wem und welchen genauen Inhalts?) während eines Bauvorhabens von 1992/93, aufgrund derer der Beklagte über Dachundichtigkeiten erfahren haben "muß", können mangels genauerer Darstellung nicht als Informierung des Beklagten über Baumängel qualifiziert werden, um die er sich zu kümmern gehabt hätte. Das gleiche gilt nach Meinung des Senats auch noch für die zuletzt aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei (1991/92) "auf die Undichtigkeiten des Hallendaches angesprochen" worden (S. 11 des Schriftsatzes vom 22.10.2002).

Die Objektbegehung zur Mängelfeststellung (erste Grundleistung zur Leistungsphase 9) schuldet der Architekt letztlich deshalb, weil der Bauherr vor dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen geschützt werden soll. Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr nicht, der seine Gewährleistungsansprüche bereits in die Hand genommen hat. Von einer solchen Sachlage konnte der Beklagte auch dann ausgehen, wenn man ihn auf Dachundichtigkeiten, die immer wieder nachgebessert wurden, "angesprochen" hat, ohne klarzustellen, daß man seine Hilfe wünsche.

6.

Da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, brauchte der Senat auf die Einwendungen des Beklagten zur Schadenshöhe sowie zu den Fragen eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin und einer - im Ergebnis nicht anzunehmenden - Verjährung eines Schadensersatzanspruches nicht mehr einzugehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand kein Anlaß, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe liegen im Streitfall nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück