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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.08.1999
Aktenzeichen: 18 U 28/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 418
ZPO § 448
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 368
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 28/99 OLG Hamm 11 O 285/98 LG Münster

Verkündet am 30. August 1999

Koblitz, Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiekötter und die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Schwerdtner und Völker

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch die selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert der Kläger in Höhe von 64.500,00 DM.

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L betrieb aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten eine Postagentur in Münster. Der Kläger arbeitete gelegentlich in dieser Postagentur mit. Mit der Klage verlangt er unter Vorlage der Ablichtung eines Einlieferungsscheines vom 06.08.1997 (Bl. 6 GA) von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, ein von ihm in der Postagentur seiner Ehefrau am 06.08.1997 aufgegebenes Wertpaket mit dem Inhalt französischer und US-amerikanischer Banknoten im Gegenwert von 64.500,00 DM sei abhanden gekommen. Im einzelnen hat er behauptet:

Er habe zusammen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen iranischen Staatsangehörigen M einen Handel mit Fotoartikeln in Frankreich betrieben. Diese Fotoartikel seien bei deutschen Lieferanten bestellt, nach Frankreich verbracht und dort von M gewinnbringend an iranische Kunden, die bar in Dollar oder Franc zu bezahlen pflegten, veräußert worden. Am 01.08.1997, einem Freitag, sei er, der Kläger, zu M nach Paris gefahren. M habe Außenstände von den iranischen Kunden im Gegenwert von 78.000,00 DM hereingeholt und ihm ausgehändigt. Einen Teil des Geldes habe er über das Bankkonto seiner Ehefrau in deutsche Währung umgetauscht. Banknoten im Gegenwert von 64.500,00 DM habe er am Dienstag, dem 05.08.1997, in seinem Büro in ein Paket gelegt und das Paket am Mittwoch, dem 06.08.1997, zur Postagentur seiner Ehefrau gebracht, den Einlieferungsschein (Ablichtung Bl. 6 GA) ausgefüllt und das Paket und den ausgefüllten Einlieferungsschein seiner Ehefrau übergeben, die die Einlieferung in das elektronische Erfassungssystem Epos eingegeben und das Paket entgegengenommen habe. Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge P, habe das Paket noch am selben Tage mitgenommen. Im Bereich der Beklagten sei es abhanden gekommen. Hierzu hat er auf den unstreitigen Umstand verwiesen, daß das Paket den angegebenen Empfänger, den Bruder des Klägers in Hamburg" nicht erreicht hat.

Der Kläger hat weiter behauptet, die Banknoten im Gegenwert von 64.500,00 DM seien darin bestimmt gewesen, über seinen Bruder in Hamburg eine GmbH zu gründen, die den Handel mit Fotoartikeln mit Frankreich habe übernehmen sollen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.500,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 04.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß der Kläger am 06.08.1997 ein Wertpaket über die Postagentur der Zeugin Eva L eingeliefert habe und daß in dem Postpaket Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des am 1. Dezember 1998 verkündeten Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Bl. 81 ff. GA) verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L, P und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 1998 (Bl. 66 ff. GA) Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der beweisbelastete Kläger habe die Einlieferung eines Paketes mit einem Inhalt von Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM nicht bewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Berufung ergänzt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 19. März 1999 nebst Anlagen (Bl. 109 ff. GA) sowie den Inhalt des Schriftsatzes vom 26. August 1999 (Bl. 150 ff. GA) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.500,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 04.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung bei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 5. Juli 1999 (Bl. 136 ff. GA) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerkes vom 30.08.1999 (Bl. 179 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

1.

Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch Art-. 6 des Post- und Telekommunikationsneuordnungsgesetzes vom 3. September 1994 (BGBl I S. 2368) - im folgenden Postgesetz alter Fassung -, der zur Zeit des im Streitfall in Rede stehenden Schadensfalles galt. Danach haftet die Beklagte grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Verlust einer Sendung mit Wertangabe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich indes nicht feststellen, daß das nach Behauptung des Klägers am 06.08.1997 aufgegebene Wertpaket mit Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM im Bereich der Beklagten verlorengegangen ist. Denn der insofern beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, daß er am 6. August 1997 ein Wertpaket mit französischen und US-amerikanischen Banknoten im Wert von 64.500,00 DM in der Postagentur seiner Ehefrau, der Zeugin L , eingeliefert hat.

a)

Die Überzeugung von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des Klägers läßt sich nicht gem. § 418 ZPO schon aufgrund des Einlieferungsscheines vom 06.08.1997 gewinnen. Der Einlieferungsschein weist lediglich eine Erklärung einer für die Postagentur der Zeugin L handelnden Person aus, daß ein Wertpaket mit Wertangabe 65.000,00 DM eingeliefert worden sei, nicht aber die Richtigkeit dieser Erklärung. Das wäre nur dann anders, wenn der Einlieferungsschein eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO wäre. Das ist aber nicht der Fall. Durch das Post- und Telekommunikationsneuordnungsgesetz ist die Post privatisiert worden. Während früher der Posteinlieferungsschein als öffentliche Urkunde angesehen wurde (vgl. RG HRR 40, S. 334) kann diese Einordnung nach der Privatisierung der Post nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr stellt sich der Einlieferungsschein nur noch als Quittung gem. § 368 BGB dar, deren Beweiswirkung sich nach § 416 ZPO beurteilt. Danach enthält die Quittung lediglich ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und ist als solche nicht mehr als ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlußfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (vgl. BGH WM 1988, S. 524 ff., 525).

b)

Im Streitfall ist die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der von dem Kläger behaupteten Tatsache, am 06.08.1997 ein Wertpaket mit Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM in der Postagentur seiner Ehefrau eingeliefert zu haben, aufgrund der Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin L in erster und zweiter Instanz sowie der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen P sowie der im Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Unterlagen erschüttert. Die erstinstanzliche Aussage der Zeugin P ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, da sie zu den hier in Rede stehenden Vorgängen vom 06.08.1997 Angaben nicht machen konnte.

aa)

Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers sprechen insbesondere folgende Umstände:

Angesichts der bankmäßigen Möglichkeiten, Geld nach Hamburg zu überweisen, erscheint es bereits als außerordentlich ungewöhnlich, Geld in der behaupteten Größenordnung in einem Postpaket zu versenden. Darüber hinaus ist die von dem Kläger behauptete Herkunft der Devisen dunkel. Es gibt keinerlei Belege über die Verkäufe von Fotoartikeln in Frankreich. Nach der Darstellung des Klägers wurden die Fotoartikel an Händler verkauft. Daß diese keine Rechnungen brauchen, ist nicht glaubhaft. Die Händler würden diese Belege schon für ihre Buchführung zum Beleg des Wareneinkaufes brauchen. Daß in dem von dem Kläger behaupteten Umfange nur Bargeschäfte getätigt worden sein sollen, ist nicht gerade wahrscheinlich.

Darüber hinaus hat der Kläger sein Vorbringen im Rechtsstreit verschiedentlich gewechselt, ohne daß hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist. In der Klageschrift (Bl. 2 GA) hat der Kläger vortragen lassen, daß ihm die Devisen am 01.08.1997 von M übergeben worden seien. Dem entspricht auch die Bestätigung M vom 23.09.1997 (in Ablichtung Bl. 25 GA), die nach Angaben des Klägers im Senatstermin vom 30.08.1999 von ihm, dem Kläger selbst, formuliert worden ist. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 01.12.1998 (vgl. Bl. 68 GA) hat der Kläger im Widerspruch hierzu dagegen angegeben, daß die Devisen von 78.000,00 DM in dieser Höhe erst während seines Aufenthaltes in Frankreich vom 01.08. bis 04.08.1997 zusammengebracht und deshalb auch erst am 04.08.1997 übergeben worden seien. Angesprochen auf den Widerspruch zum Inhalt der Klageschrift und der Bescheinigung vom 23.09.1997 hat der Kläger dann diese Erklärung wieder zurückgenommen und angegeben, dann sei der 01.08.1997 doch richtig (vgl. Bl. 70 GA).

Weiter hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 01.12.1998 an- gegeben, daß Lieferantenverbindlichkeiten in der Größenordnung von lediglich bis 5.000,00 DM offenstanden, während er dann im weiteren Verlauf der Verhandlungen im Widerspruch hierzu erklärt hat, die Lieferantenverbindlichkeiten hätten sich aufgrund der Rechnungen vom 11.03.1997, 11.04.1997 und 02.05.1997 auf ca. 35.000,00 DM belaufen. Diese Erklärung paßt wiederum nicht mit der Aussage der Zeugin L zusammen, daß Rechnungen stets innerhalb der gesetzten Zahlungsziele bezahlt worden seien, was bedeuten würde, daß am 06.08.1997 Beträge aus den vorgenannten Rechnungen nicht mehr offen sein konnten.

Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat der Kläger angekündigt, daß der Umtausch des Differenzbetrages zwischen nach eigener Behauptung erhaltenen Devisen im Gegenwert von 78.000,00 DM und nach eigener Behauptung übersandten Banknoten im Werte von 64.500,00 DM belegt werden könne, weil der Umtausch über das Konto der Ehefrau des Klägers gelaufen sei. Im Senatstermin vom 30.08.1999 hat der Kläger demgegenüber angegeben, daß der Umtausch nicht belegt werden könne. Das ist, wenn die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, die Devisen seien über das Konto der Ehefrau umgetauscht worden, in keiner Weise nachvollziehbar.

Im Senatstermin vom 30.08.1999 hat der Kläger offene Rechnungen der Lieferfirma B vorgelegt. Es ist nicht nachzuvollziehen, daß der Kläger zur Begleichung dieser Rechnungen einen verzinslichen Kredit aufgenommen hat (vgl. Blatt 69 d. A.), wenn er selbst über Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM verfügte, die er ohne Zinsaufwand zur Begleichung dieser Rechnungen hätte einsetzen können.

Schließlich ist auch die Erklärung des Klägers, die Devisen hätten zum Zwecke der Gründung einer GmbH in Hamburg eingesetzt werden sollen, dunkel. Belege über diese Absicht, etwa einen Gesellschaftsvertrag, hat der Kläger nicht vorgelegt. Daß es nach Darstellung des Klägers mit dem Finanzamt in Münster nach einer Betriebsprüfung Schwierigkeiten gegeben habe, ist keine tragfähige Erklärung dafür, die GmbH in Hamburg gründen zu wollen.

bb)

Die unter Buchstaben aa) aufgeführten Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und Ungereimtheiten werden durch die von dem Kläger im Senatstermin vorgetragenen Argumente nicht ausgeräumt.

Daß der Kläger im Senatstermin vom 30.08.1999 ergänzend weitere Lieferantenrechnungen vorgelegt hat, die seine Behauptung, Fotoartikel im Werte von 57.000,00 DM eingekauft und in Frankreich für ca. 78.000,00 DM weiterverkauft zu haben, betragsmäßig stützen, spricht nicht durchgreifend dafür, daß die Ware entsprechend in Frankreich verkauft worden ist.

Die schriftlichen Erklärungen des verstorbenen Mitarbeiters M vom 23.09.1997 sind ebenfalls viel zu allgemein gehalten, als daß sie die Behauptung des Klägers entscheidend stützen könnten.

Schließlich ist auch der vorgelegte Einlieferungsschein - wie bereits ausgeführt - nicht mehr als ein Indiz. Die Beweiskraft dieses Indizes ist darüber hinaus dadurch herabgesetzt, daß angesichts der Zugangsmöglichkeiten des Klägers zur Postagentur seiner Ehefrau dieser ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Einlieferungsschein selbst herzustellen.

cc)

Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers wird schließlich entscheidend auch nicht durch die Aussage der Zeugin L gestützt. Die Aussage der Zeugin L ist nämlich in wesentlichen Punkten ungenau und mit dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Es ist schon nicht recht nachzuvollziehen, weshalb die Zeugin mit ihrem Ehemann, dem Kläger, nicht darüber gesprochen haben will, inwiefern der nach Darstellung des Klägers in Frankreich erwirtschaftete Gewinn nicht zur Bezahlung offener Rechnungen, sondern zur Gründung einer GmbH eingesetzt werden sollte.

Immerhin war die Zeugin im Außenverhältnis zu den Lieferantenfirmen Schuldnerin hinsichtlich des Kaufpreises für die gelieferten Fotoartikel. Sie mußte deshalb ein Interesse daran haben, daß der Gewinn entsprechend verwendet wurde. Soweit die Zeugin dazu angegeben hat, Lieferantenrechnungen seien ohnehin stets innerhalb des angegebenen Fälligkeitszeitraumes beglichen worden, ist dies nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den eigenen erstinstanzlichen Angaben des Klägers, es seien Lieferantenschulden in Höhe von 35.000,00 DM aufgrund der Rechnungen von März bis Anfang Mai 1997 offen gewesen. Im übrigen sind von dem Kläger im Senatstermin weitere Rechnungen vorgelegt worden, die am 06.08.1997 unstreitig noch nicht bezahlt waren.

Soweit die Zeugin ausgesagt hat, von dem Differenzbetrag zwischen 78.000,00 DM und 64.500,00 DM seien Lieferantenrechnungen bezahlt worden, müßte dies belegbar sein. Belege sind indes weder von dem Kläger noch von der Zeugin vorgelegt worden. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin L ist deshalb für den Senat nicht überprüfbar und damit fragwürdig.

Angesichts dieser Unklarheiten gewinnt der Umstand Bedeutung, daß die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreites haben dürfte. Insgesamt vermag der Senat deshalb der Aussage der Zeugin L nicht zu folgen.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß selbst für den - vom Senat nicht für erwiesen gehaltenen - Fall, daß der Kläger tatsächlich ein Paket mit US-amerikanischen und französischen Banknoten eingeliefert hätte, keinerlei Feststellungen zum ungefähren Wert möglich wären. Welche Banknoten der Kläger in das Paket gelegt hat, hat jedenfalls niemand gesehen und mitgezählt, auch nicht die Ehefrau des Klägers. Die eigenen Angaben des Klägers (auch seiner Ehefrau gegenüber) sind kein Beweis; eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Es ist auch in keiner Weise belegt, welche Teilbeträge von den angeblich in Frankreich vereinnahmten (umgerechnet) 78.000,00 DM umgetauscht und anderweitig verwendet worden sind und wieviel Geld danach noch übrig geblieben ist. Dazu konnte auch die Ehefrau des Klägers keine auch nur einigermaßen präzisen Angaben machen.

2.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich gem. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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