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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 18 U 40/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
1. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme erlischt die Prozessführungsbefugnis des klagenden Zwangsverwalters für die Fortsetzung eines anhängigen Prozesses nicht, wenn der Zwangsverwalter die Hauptsache für erledigt erklärt, um eine für die Zwangsverwaltung günstige Kostenentscheidung zu erreichen.

2. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil geleistete Sicherheit dient dem Gläubiger nicht als Sicherheit für einen bereits vor dem Vollstreckungsaufschub entstandenen Nutzungsausfallschaden.

3. Geht als Sicherheit hinterlegtes Geld in das Eigentum des Fiskus über, erwirbt der sicherungsberechtigte Gläubiger an dem Rückerstattungsanspruch des Schuldners ein Pfandrecht, das (nur) die vom Sicherungszweck umfassten Forderungen des Gläubigers absichert.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 16. Januar 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte bis zur Erledigung der Hauptsache von der Klägerin die Einwilligung in die Herausgabe des zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 beim Amtsgericht Bielefeld als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrages in Höhe von 3.223,77 €. verlangen konnte.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 94% und die Klägerin zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien bis zu 20.000,00 €. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

Die Widerklage, zu entscheiden war insoweit über den zuletzt gestellten Erledigungsfeststellungsantrag des Beklagten, ist weitgehend unbegründet (I.). Die - nach der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Klage - gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung hat bis auf einen geringen Anteil von 6 % zu Lasten des Beklagten zu ergehen (II.).

I. Nachdem der Beklagte die Widerklage (einseitig) für erledigt erklärt hat, hat der Senat zu prüfen, ob die ursprüngliche Widerklage zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis gegenstandslos geworden ist. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten ist als Feststellungsantrag mit diesem Inhalt auszulegen.

Der Antrag ist zulässig, aber weitgehend unbegründet, weil die ursprüngliche Widerklage lediglich in Höhe von 3.223,77 € begründet war. Nur dieser Betrag stand dem Beklagten aus der beim Amtsgericht Bielefeld zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 als Sicherheit hinterlegten Summe von 51.000,00 € zu. 1. Seine Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis des Beklagten und sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den Erledigungsfeststellungsantrag hält der Senat nicht aufrecht.

Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme erlischt die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse, sofern nicht das Versteigerungsgericht erkennbar eine Fortdauer derselben im Zusammenhang mit der Aufhebung bestimmt (BGH IX ZR 385/00, NJW-RR 2003, 1419 (1420)). Eine derartige Bestimmung vermag der Senat der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 02.09.2008 (25 T 180/07) zwar nicht zu entnehmen. Eine Fortdauer der Prozessführungsbefugnis ergibt sich vorliegend aber aus der Notwendigkeit einer sachgerechten Abwicklung der beendeten Zwangsverwaltung, zu der der Beklagte auch nach dem Aufhebungsbeschluss vom 02.09.2008 verpflichtet ist.

Dem Erlöschen seiner Prozessführungsbefugnis für den ursprünglichen Widerklageantrag hat der Beklagte als Widerkläger dadurch Rechnung getragen, dass er den Zahlungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Auch wenn diese Erledigungserklärung einseitig geblieben und deswegen als Erledigungsfeststellungantrag auszulegen ist, dient sie allein der Herbeiführung der noch zu treffenden Kostenentscheidung. Bei einem im Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung anhängigen Rechtsstreit muss der Zwangsverwalter die Möglichkeit haben, eine für ihn günstige Kostenentscheidung herbeizuführen, um die Kosten der Zwangsverwaltung gering zu halten. Deswegen ist er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Erledigungserklärung insoweit weiter prozessführungsbefugt.

Der Zwangsverwalter hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung, wenn die Prozesskosten im Falle einer für ihn günstigen Kostenentscheidung - wie vorliegend - von einer Partei zu tragen wären, die am Zwangsverwaltungsverfahren nicht beteiligt war und für die Kosten der Zwangsverwaltung nicht aufzukommen hat.

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag ist weitgehend unbegründet, weil die ursprüngliche Widerklage lediglich in Höhe eines Betrages von 3.223,77 € begründet war. Nur in dieser Höhe hatte der Beklagte einen Anspruch auf Einwilligung der Klägerin in die Herausgabe der zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 beim Amtsgericht Bielefeld als Sicherheitsleistung hinterlegten 51.000,00 €.

a) Die Klägerin hatte diesen Betrag aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 08.11.2004 (4 O 293/04) gem. §§ 719, 707 ZPO als Sicherheit für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 06.10.2004 (4 O 293/04) geleistet. Mit dem Versäumnisurteil war die Klägerin zur Räumung und Herausgabe des Objekts L-Weg in W und zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt in dem Prozess entstandenen Kosten verurteilt worden.

b) Als Sicherungsberechtigter hatte der Beklagte, er war Kläger in dem gegen die Klägerin geführten Räumungsprozess 4 O 293/04 Landgericht Bielefeld, zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Klägerin gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn in Anspruch zu nehmen.

Eine derartige Entscheidung war gem. § 13 Abs. 2 S. 2 Hinterlegungsordnung (im Folgenden: HinterlO) Voraussetzung für die Herausgabe des hinterlegten Betrages. Sie konnte von dem Beklagten herbeigeführt werden, wenn er sich als Sicherungsberechtigter aus der geleisteten Sicherheit befriedigen konnte (vgl. Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 108 Rz. 38ff). Mit der Sicherheitsleistung erlangt der Sicherungsberechtigte ein Pfandrecht an dem als Sicherheit hinterlegten Geld. Dieses sichert die ihm zustehenden und vom Sicherungszweck umfassten Forderungen. Geht das Geld als Folge der Hinterlegung in das Eigentum des Fiskus über, was vorliegend gem. § 7 Abs. 1 HinterlO der Fall war, erwächst das Pfandrecht an der dem sicherheitsverpflichteten Schuldner zustehenden Rückerstattungsforderung (§ 233 BGB). Tritt dann mit dem Entstehen und der Fälligkeit der gesicherten Forderungen der Sicherungsfall ein, kann der Sicherungsberechtigte gem. § 13 Abs. 1 HinterlO die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich verlangen und hat einen Streit mit dem Schuldner über Grund und Höhe der gesicherten Forderung gem. § 13 Abs. 2 S. 2 HinterlO in einem gesondert zu führenden Zivilprozess auszutragen.

c) Ihre Einwilligung in die Herausgabe des zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 beim Amtsgericht Bielefeld als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrages von 51.000,00 € hat die Klägerin allerdings weitgehend zu Recht verweigert, weil dem Beklagten bei der Erhebung der Widerklage lediglich eine durch diese Sicherheitsleistung gesicherte Forderung in Höhe von 3.223,77 € zustand.

aa) Mit der Einstellungssicherheit gem. §§ 719, 707 ZPO kann der Schuldner eine künftige Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Versäumnisurteil bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil abwenden. Der Haftungsumfang dieser Sicherheitsleistung beurteilt sich nach dem Schaden, den der sicherungsberechtigte Gläubiger erleidet, indem er aufgrund der eingestellten Zwangsvollstreckung einen Vollstreckungsaufschub zu gewähren hat. Dieser kann - je nach in Frage stehender Klageforderung - unterschiedlich sein und erstreckt sich ggfls. auch auf die von einem Urteil erfassten Kosten. Bei der Verurteilung zur Räumung kann der Gläubiger außerdem regelmäßig den mit der der Verzögerung der Räumung einhergehenden Miet- oder Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen (vgl. Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O, § 108 Rz. 55f). Hängt die Einstellung der Zwangsvollstreckung, wie vorliegend im Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 08.11.2004 (4 O 293/04) angeordnet, von der vorherigen Leistung der Sicherheit ab, sichert diese den aufgrund ihrer Leistung zu gewährenden künftigen Vollstreckungsaufschub und die durch diesen bedingten möglichen Schäden des Gläubigers.

Die zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 beim Amtsgericht Bielefeld hinterlegten 51.000,00 € hat die Klägerin erst mit dem Stellen eines ordnungsgemäßen Hinterlegungsantrages am 14.06.2006 in dem Hinterlegungsverfahren als Einstellungssicherheit zum Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 08.11.2004 (4 O 293/04) geleistet. Erst der Hinterlegungsantrag bestimmte, dass der zuvor am 09.06.2006 auf Veranlassung der Klägerin von der Fa. J GmbH eingezahlte Betrag als Einstellungssicherheit anzusehen war. Auf die von der Klägerin im Verfahren 15 HL 76/04 Amtsgericht Gütersloh am 16.12.2004 ebenfalls als Sicherheit hinterlegten 51.000,00 € kann in diesem Zusammenhang bereits deswegen nicht abgestellt werden, weil der Beklagte mit der Widerklage eine Zustimmung der Klägerin zur Verwertung dieser Sicherheit nicht verlangt hat. Durch die Hinterlegung im Verfahren 15 HL 76/04 Amtsgericht Gütersloh ist eine gesonderte Rückerstattungsforderung entstanden, die von der Rückerstattungsforderung im Hinterlegungsverfahren 25 HL 123/06 Amtsgericht Bielefeld zu unterscheiden ist und die nicht Gegenstand des ursprünglichen Widerklageantrages war.

cc) Aufgrund der im Juni 2006 erbrachten Sicherheitsleistung konnte der Klägerin in der Hauptsache kein Vollstreckungsaufschub mehr gewährt werden, weil der Beklagte den der Einstellung zugrunde liegenden Räumungstitel bereits am 12.06.2006 vollstreckt hatte. Mit der von ihm an diesem Tage veranlassten Räumung war die Räumungsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil beendet, wie es das Landgericht Bielefeld im Beschluss vom 15.09.2006 (5 T 174/06) zutreffend festgestellt hat. Weil es keinen Vollstreckungsaufschub gab, konnten dem Beklagten keine durch einen solchen bedingten Miet- oder Nutzungsausfallschäden entstehen, für deren Ausgleich die geleistete Sicherheit zur Verfügung gestanden hätte.

Die Forderung des Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Zeit vom Februar 2004 bis Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 58.842,00 €, die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2006 (4 O 293/04) tituliert wurde und mit der er seinen Widerklageantrag begründet hat, gehörte nicht zu den mit der Einstellungssicherheit gesicherten Forderungen. Die Forderung auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die genannten Monate war bei der Sicherheitsleistung im Juni 2006 bereits entstanden war und konnte deswegen nicht Folge eines mit der Einstellung verbundenen Vollstreckungsaufschubes sein. Sie wurde daher vom Sicherungszweck der Einstellungssicherheit nicht erfasst.

dd) Zu den mit der Einstellungssicherheit gesicherten Forderungen gehörten allerdings durch das Versäumnisurteil vom 06.10.2004 zugunsten des Beklagten titulierte Kostenerstattungsansprüche. Die am 14.06.2006 geleistete Sicherheit verhinderte auch eine Vollstreckung der nach dem Versäumnisurteil vom 06.10.2004 von der Klägerin zu tragenden Kosten.

Diese Kosten beliefen sich auf 3.223,77 €. Zu berücksichtigen waren die durch das Versäumnisurteil nach dem Streitwert für den Räumungsantrag erfassten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Gerichtskosten beliefen sich auf 1.368,00 € (3 x 456,00 €), die Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 1.885,77 €. An Rechtsanwaltskosten waren eine Prozessgebühr (1.046,00 €), eine hälftige Verhandlungsgebühr (523,00 €), eine Auslagenpauschale (20,00 €) und Fahrkosten (10,80 €) sowie die auf diese Beträge zu berechnende Mehrwertsteuer (255,97 €) angefallen.

Weitere, vom Versäumnisurteil vom 06.10.2004 noch nicht abgedeckte Kostenerstattungsansprüche wurden vom Sicherungszweck nicht erfasst. Derartige Kostenerstattungsansprüche hat der Beklagte erst mit dem Erlass des Urteils vom 13.07.2006 erlangt, mit dem über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil entschieden wurde. Der Vollstreckung dieses Urteils stand die von der Klägerin zuvor geleistete Sicherheit nicht entgegen.

Der Beklagte konnte von der Klägerin mithin lediglich die Einwilligung in die Herausgabe von 3.223,77 € aus dem des zum Aktenzeichen 25 HL 123/06 beim Amtsgericht Bielefeld als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrages von insgesamt 51.000,00 € beanspruchen.

3. Der Beklagte hat daher gemäß § 92 Abs. 1 ZPO 94 % der Kosten der Widerklage zu tragen, weil die Widerklage in diesem Umfang unbegründet gewesen wäre. Der dem Beklagten zustehende Betrag von 3.223,77 € macht lediglich (gerundet) 6 % der gesamten Hinterlegungssumme aus.

II. Der Beklagte hat auch 94 % der Kosten der von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Klage zu tragen.

1. Die vom Landgericht insoweit getroffene Kostenentscheidung ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anzufechten, weil das Landgericht über die Kosten der erledigten Klage und der nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Widerklage zu entscheiden hatte und die Klägerin gegen die (Hauptsache-)Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage Berufung eingelegt hat, vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. 2009, § 99 Rz. 13.

2. Über die Kosten der Klage ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 91a ZPO, wenn diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, der sie beim Fortgang des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Vorliegend beurteilt sich das nach dem mutmaßlichen Ausgang des Klageverfahrens.

3. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre der Beklagte im Klageverfahren voraussichtlich - bis auf einen geringen Anteil von 6 % - unterlegen. Deswegen waren ihm insoweit 94 % der Kosten aufzuerlegen.

a) Die Klägerin hatte ein Rechtsschutzinteresse an der erhobenen Zustimmungsklage und musste sich nicht auf ein Rückgabeverfahren gem. § 109 ZPO verweisen lassen. Ein solches stellt kein vereinfachtes und billigeres Verfahren dar, wenn dem Verhalten des Sicherungsberechtigten zu entnehmen ist, dass er es auf ein Klageverfahren ankommen lassen will (vgl. Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 109 Rz. 3). Von einem derartigen Verhalten des Beklagten durfte die Klägerin nach der vom Beklagten vor der Klageerhebung verweigerten Freigabe der Sicherheitsleistung ausgehen. Das bestätigt zudem die bereits mit der Klageerwiderung vom Beklagten erhobene Widerklage, mit der der Beklagte seinen vermeintlichen eigenen Freigabeanspruch gerichtlich durchsetzen wollte.

b) Die Klägerin war aktivlegitimiert. Sie konnte die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Fa. J GmbH beanspruchen.

Das folgt daraus, dass die Klägerin Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens war. Als Beteiligte war sie gem. § 13 HinterlO zur Stellung eines Herausgabeantrages in dem Hinterlegungsverfahren befugt.

Ihre Beteiligtenstellung ergibt sich aus dem für die Hinterlegung maßgeblichen Antrag vom 14.06.2006, der in ihrem Namen gestellt wurde und der die Klägerin auch als für den hinterlegten Betrag Empfangsberechtigte aufführt.

Durch die am 20.06.2006 erfolgte Abtretung ihres gegenüber der Hinterlegungsstelle bestehenden Herausgabeanspruches an die Fa. J hat die Klägerin ihre Beteiligtenstellung nicht verloren. Die mit der Abtretung verbundene Erklärung über die an die Fa. J GmbH und auf ein bestimmtes Konto dieser Firma vorzunehmende Rückzahlung des eingezahlten Betrages lässt erkennen, dass lediglich die Zahlung der hinterlegten Summe an die J GmbH erfolgen, die Klägerin aber im Übrigen das Hinterlegungsverfahren weiter betreiben können sollte. Hätte sich die Fa. J nur selbst und unter Ausschluss der Klägerin am Hinterlegungsverfahren beteiligen wollen, hätte es nahe gelegen, eine Erklärung in diesem Sinne abzusetzen.

c) Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 2. F. BGB für einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der Freigabeerklärung des Beklagten zugunsten einer Auszahlung des hinterlegten Betrages auf das Konto der Fa. J GmbH lagen weitgehend vor. Im Umfang von 47.776,23 €, das sind 94 % der gesamten Hinterlegungssumme, hatte der Beklagte auf Kosten der Klägerin rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Wie bereits unter I. ausgeführt stand ihm in dieser Höhe keine durch den hinterlegten Betrag abgesicherte Forderung zu.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlaßt ist.

Ende der Entscheidung

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