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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 18 W 51/06
Rechtsgebiete: HGB, ZPO
Vorschriften:
HGB § 89 b | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussicht der Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).
Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage § 89 b RN 30 m.w.Nw.).
Für den anspruchstellenden Handelsvertreter bedeutet dies im Streitfall u.a., dass er zunächst darlegen und beweisen muss, welche Versicherungsverträge er der Beklagten vermittelt hat und inwiefern ihm aus diesen von ihm vermittelten Verträgen noch Vermittlungsprovision zugeflossen wären, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre (§ 89 b Abs. 5 HGB).
Der Kläger kann sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entziehen, indem er geltend macht, zu dieser Darlegung nicht im Stande zu sein. In einem solchem Fall muss der Handelsvertreter den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten (vgl. zu den Einzelheiten Baumbach/Hopt a.a.O § 89 b RN 82 m. w. Nw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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