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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 19 U 115/07
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Mit der Berufung rügt der Kläger, die Ausführungen des Landgerichts seien in sich widersprüchlich. Zum einen gehe das Landgericht selbst davon aus, dass der Beklagte die Firma "I GmbH" jedenfalls ab Juli 2005 fortgeführt habe, zum anderen verneine es eine Fortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB.

Diese Begründung berücksichtige nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine vorübergehende Unterbrechung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs einer Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegenstehe.

Entscheidend sei die Firmenidentität nach außen. Diese sei hier gegeben, wie er in seinen Schriftsätzen dargelegt habe.

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeuge nicht. Die Aussagen der Zeugen seien mit den Angaben des Beklagten in seiner Anhörung nicht in Einklang zu bringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Mai 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.349,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an die vom Gericht des ersten Rechtszugs getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen begründen und dem Senat Veranlassung zu einer erneuten Feststellung geben. Solche Zweifel sind hier nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger der ihm obliegende Beweis für seine Behauptung, der Beklagte habe das von der GmbH geführte Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma i.S.d. § 25 HGB fortgeführt, nicht gelungen ist.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte bzw. der Zeuge I2 hätten auch nach der Anmeldung der GmbH zur Liquidation Arbeiten aus den Aufträgen der GmbH zu Ende geführt, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Beklagte oder der Zeuge I2 dies nicht mehr für die GmbH, sondern für eine Einzelfirma I3 getan haben. Es ist nicht nur möglich, sondern auch durchaus üblich, dass nach Anmeldung der Liquidation vorhandene Aufträge weiter durch- bzw. zu Ende geführt werden. Sinn einer Liquidation ist es gerade, bestehende Vertragsverhältnisse abzuwickeln.

Andere Indizien, die darauf hindeuten, der Beklagte und der Zeuge I2 hätten diese Tätigkeiten im Namen einer vom Beklagten betriebenen Einzelfirma I3 ausgeführt, sind nicht dargetan. Ein solches Indiz ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass dem Kläger am 31.01.2004, 29.02.2004 und 31.03.2004 Rechnungen erteilt wurden, die anders als die Abschlagsrechnungen vom 25.11. und 21.12.2003 keinen Hinweis auf eine GmbH enthalten.

Unstreitig beziehen sich diese Rechnungen auf einen vom Kläger an die GmbH erteilten Auftrag. Da der GmbH-Zusatz fehlt, mögen diese Rechnungen damit zwar inhaltlich falsch sein; sie belegen aber nicht, dass dem Beklagten als Inhaber einer Einzelfirma ein Auftrag erteilt wurde. Unstreitig wurden sie für Leistungen erteilt, die der GmbH in Auftrag gegeben wurden und die auch zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als der Beklagte und der Zeuge I2 auch nach den Darlegungen des Klägers noch für die GmbH tätig waren. Auch datieren diese Rechnungen aus der Zeit vor der Anmeldung der Liquidation. Für diesen Zeitraum aber behauptet nicht einmal der Kläger selbst eine Fortführung der Geschäfte der GmbH durch die Einzelfirma des Beklagten.

Hinzu kommt, dass der Zeuge I bestätigt hat, dass der Zusatz lediglich aufgrund eines EDV-Fehlers entfallen sei und dass sämtliche Zahlungen für die GmbH gebucht worden seien. Das Landgericht ist den Angaben des Zeugen gefolgt. Konkrete Anhaltspunkte, an diesen Feststellungen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.

Andere Rechnungen der Einzelfirma hat der Kläger nicht vorgelegt.

Soweit der Kläger weiter behauptet, der Beklagte habe nicht nur Aufträge abgewickelt, sondern für die Einzelfirma I3 auch neue Aufträge übernommen, hat er auch diese Behauptung nicht ausreichend mit konkreten Tatsachen dargelegt. Als einzigen konkreten neuen Auftrag vermochte der Kläger eine Baustelle "Am L in C" anzugeben, die der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat - unter dem Namen seiner Einzelfirma abgerechnet hat. Ein solcher Einzelauftrag, dessen konkreter Umfang noch dazu zwischen den Parteien streitig ist, reicht aber nicht aus, um eine Fortführung der Geschäfte der GmbH zu beweisen.

Weitere konkrete neue Aufträge sind nicht dargelegt.

Sie folgen insbesondere nicht aus der vom Beklagten erstellten und zu den Akten gereichten Auflistung über Tätigkeiten des Beklagten. Zum einen wurden diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erörtert. Nach den - nicht widerlegten - Angaben des Beklagten war dieser dort entweder für die Fa. K oder privat tätig. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. K habe es nie gegeben, stehen dieser Ansicht die Bekundungen des Zeugen F entgegen, denen das Landgericht gefolgt ist. Auch hier sind konkrete Anhaltspunkte, an diesen Feststellungen zu zweifeln, nicht ersichtlich. Der Beklagte war offiziell als Arbeitnehmer gemeldet und es wurde Lohnsteuer für ihn abgeführt. Ein Motiv des Zeugen F, einen Arbeitsvertrag des Beklagten mit seinem Unternehmen vorzutäuschen, ist nicht erkennbar.

Hinsichtlich der vom Kläger aufgestellten Behauptung, der Beklagte habe parallel zu der angeblichen Tätigkeit bei der Fa. K unter dem Namen der Einzelfirma I3 Aufträge entgegengenommen, fehlt es an jedem Tatsachenvortrag über den Umfang der Arbeiten, über vertragliche Vereinbarungen, über Vergütung oder Ähnliches, die der Beklagte unter dem Namen der Einzelfirma mit etwaigen Kunden getroffen haben soll.

Eine Fortführung der Geschäfte der GmbH i.S.d. § 25 HGB ist ferner nicht darin zu sehen, dass der Beklagte unstreitig nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erneut als Einzelunternehmer in dem gleichen Gewerbe und unter dem Namen I3 tätig geworden ist. Eine Kontinuität zwischen dieser Tätigkeit und den Geschäften der GmbH ist nicht bewiesen.

Insbesondere spricht der lange Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Liquidation der GmbH sowie der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. K einerseits und der erneuten Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit andererseits liegt, gegen die Annahme einer Fortführung der Geschäfte. Dieser beträgt vierzehn Monate.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung (vgl. BGH in WM 1992, 55) ausgeführt, dass "eine vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs, insbesondere auch während eines Konkursverfahrens, der Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegensteht", doch hat er in diesem Zusammenhang als Voraussetzung auch genannt, dass "die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschäfts, vor allem seine innere Organisation und seine Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten, während dieses Zeitraums so weit intakt bleiben müssen, dass die Möglichkeit einer Wiederaufnahme und Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer besteht."

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Einstellung der Tätigkeit für wenige Wochen; es wurde sogar ein Großteil der Arbeitnehmer übernommen.

Hier wurde kein Arbeitnehmer übernommen.

Zu der Frage, inwieweit noch Geschäftsbeziehungen zu den früheren Kunden und Lieferanten vorhanden waren, hat der Kläger nichts vorgetragen. Zwar hat der Beklagte mit der von ihm geschalteten Werbeannonce in der Zeitung, die der Kläger in Kopie vorgelegt hat, offenbar versucht, die früheren Kunden wieder zu erreichen, doch ist über den Erfolg dieser Maßnahme nichts bekannt. Der Zeitablauf von 14 Monaten, in dem keine wesentliche selbständige Tätigkeit feststellbar ist, ist auch relativ lang, um vorhandene Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Lebensnah ist, dass sich Kunden und auch Lieferanten in der Zwischenzeit anderweitig orientieren.

Damit bleibt allein die Tatsache, dass der Beklagte das neue Unternehmen in den alten Räumlichkeiten und unter Verwendung des Namens T geführt hat. Durch diese beiden Tatsachen wird aber nicht einmal der Schein der Fortführung der Geschäfte der GmbH erweckt. Das Unternehmen befand bzw. befindet sich in M und damit in einer eher kleinen Ortschaft; hier dürfte es schlicht bekannt sein, dass ein Unternehmen nicht mehr existiert, wenn es ca. 14 Monate nicht betrieben wird. Gegenteiliges hat der Kläger nicht dargetan. Wenn der Beklagte sodann nach Ablauf dieses Zeitraums wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes und um der Arbeitslosigkeit zu entgehen, das im Familieneigentum stehende Grundstück nutzt, um sich unter seinem eigenen Familiennamen in dem von ihm erlernten Beruf erneut selbständig zu machen, ist dies nicht ausreichend, um eine Kontinuität zwischen den Geschäften der früheren GmbH und dem neuen Unternehmen zu sehen.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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