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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 19 U 157/05
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
HGB § 17 Abs. 1
HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus den nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen nichts anderes ergibt.

Die Beklagte trägt in der Berufung vor,

das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem falschen Verständnis des § 25 HGB. Es habe eine eindeutige Trennung beider Unternehmen stattgefunden. Beide seien über fast 1,5 Jahre parallel am Markt werbend tätig gewesen.

Es liege kein Erwerb eines Handelsgeschäftes vor. Dazu werde auch gar nicht ausreichend vorgetragen.

Auch die Firma werde nicht fortgeführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Beklagte (ehemalige Beklagte zu 2) haftet nicht für die Forderung der Klägerin gegen die T GmbH (ehemalige Beklagte zu 1), da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat weder das Handelsgeschäft, noch die Firma fortgeführt.

Der Erwerber eines Handelsgeschäftes haftet gemäß § 25 HGB, wenn es trotz des Erwerbs nach außen so wirkt, als ob ein Unternehmen kontinuierlich am Markt bleibt (s.d. Baumbach/Hopt HGB § 25 Rn 1).

1.

Dazu muss der Erwerber zunächst das erworbene Handelsgeschäft fortführen, was hier nicht der Fall war.

Die Klägerin trägt nicht vor, die Beklagte habe das Handelsgeschäft der Industrieböden T zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen. Vielmehr sei die T kontinuierlich "ausgeblutet" worden zugunsten der Beklagten. Auch nach dem Vortrag der Klägerin waren für etwa ein Jahr sowohl die Beklagte, als auch die T werbend am Markt tätig. Selbst nach den vorgelegten Gutachten und Berichten des Insolvenzverwalters haben beide Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt. Richtig ist, dass die Beklagte unter der selben Adresse wie die T GmbH tätig war und im Laufe der Zeit schrittweise etliche Vermögenswerte der T erwarb, zum Teil aber auch erst von deren Insolvenzverwalter, was unter dem Aspekt des § 25 HGB keine Berücksichtigung findet. Die Beklagte hat auch mit jahrelanger Erfahrung geworben, die sie selbst gar nicht hatte erlangen können. Aber auch die T war erst 1995 gegründet worden, so dass die 15 Jahre Erfahrung mit denen geworben wurde, auch nicht von ihr allein erworben sein können.

Entscheidend ist aber, dass auch die T GmbH seit Gründung der Beklagten im August 2003 auf dem selben Geschäftsfeld werbend tätig blieb. Sie erzielte auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch geringere als zuvor. Die Umsatzentwicklung war seit dem Jahre 2000 rückläufig, von 6,9 mio € in 2000 über 6,2 mio € und 4,8 mio € auf 4 mio € im Jahre 2003. In der ersten Hälfte des Jahres 2004 - bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs - wurde noch ein Umsatz von ca. 800.000 € erzielt und zwar auf dem gleichen Geschäftsfeld, wie die Beklagte. Deshalb handelt es sich auch nicht um den Fall, dass der Erwerber den wesentlichen Teil des Geschäfts übernimmt, so dass sich für den Rechtsverkehr die Fortführung des übernommenen Teils als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens darstellt. Beide Unternehmen traten eine geraume Zeit gleichzeitig auf dem gleichen Geschäftsfeld auf, so dass der Rechtsverkehr von zwei konkurrierenden Unternehmen ausgehen musste. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der Senatssitzung selbst erklärte, wusste man auch bei der Klägerin seit etwa der Jahreswende 2003/2004, dass es zwei Unternehmen parallel gab. Als dann später eines der Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellte, erfüllte das nicht den Erwerbstatbestand des § 25 HGB, weil der Rechtsverkehr nicht von einem kontinuierlich am Markt bleibenden Unternehmen ausgehen konnte.

2.

Dazu fehlt es auch an der Fortführung der Firma der Industrieböden T GmbH.

Richtig ist, dass der Familienname in beiden Firmen derselbe ist und dass offenbar beide Unternehmen sich mit der Herstellung von Böden befassen. Entscheidend für die Anwendung des § 25 HGB ist aber, dass nach der Verkehrsanschauung eine Firmenidentität gegeben ist.

Dass die Verkehrsanschauung davon ausgehen konnte, dass die Beklagte identisch mit der T sei, ist schon deshalb nicht möglich, weil über mehr als ein Jahr beide Firmen iSd. § 17 Abs. 1 HGB nebeneinander bestanden und am Markt auftraten. Der Rechtsverkehr kannte also beide Firmen parallel, was der Fortführung einer einzigen Firma bzw. Unternehmens widerspricht.

Im Übrigen sind aber auch die benutzten Worte zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden könnte. Sähe man das anders, würde jedem Träger des Namens T nunmehr verwehrt sein, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Fußböden irgendeiner Firma zu bedienen, die sein Geschäftsfeld kennzeichnet. Zwischen den Worten "Industrieböden" und "Fussbodenbau" ist ein so großer Unterschied, dass der Rechtsverkehr nicht von einer Identität ausgehen kann.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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