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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 19 U 26/08
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 244
ZPO § 249
ZPO § 538
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
BRAO § 150
BRAO § 155 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

Der Kläger verlangt Restwerklohn aus diversen Bauverträgen.

Dazu haben seine Prozessbevollmächtigten unter dem 16.02.2007 Zahlungsklage erhoben.

Für die Beklagte meldeten sich unter dem 23.03.2007 die Rechtsanwälte Kirsten und Jörg I aus F als Prozessbevollmächtigte.

Am 12.09.2007 fand ein Kammertermin vor dem LG Hagen statt, in dem für die Beklagte Rechtsanwalt I auftrat und verhandelte. Die Kammer erließ einen Beweisbeschluss und terminierte die Fortsetzung der Verhandlung auf den 28.11.2007.

In diesem Fortsetzungstermin trat erneut Rechtsanwalt I als Beklagtenvertreter auf.

Die Kammer vernahm Zeugen und setzte Verkündungstermin auf den 19.12.2007 an.

Am 19.12.07 verkündete die Kammer ein klageabweisendes Urteil.

Unter dem 30.01.2008 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim LG Hagen und beantragten, dem Verfahren Fortgang zu geben und die Beklagte aufzufordern, einen neuen Anwalt zu bestellen. Der Grund war, dass bereits am 16.07.2007 gegen Rechtsanwalt I und am 17.08.2007 gegen Rechtsanwalt I ein vorläufiges Tätigkeitsverbot ergangen war. Damit sei der Rechtsstreit seit diesem Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Von dem Tätigkeitsverbot hätten sie erst jetzt erfahren.

Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab, weil inzwischen ein Urteil ergangen war. Dieses sei aber nicht nichtig, sondern lediglich mit der - inzwischen bereits eingelegten Berufung - anzufechten.

In der Berufung tragt der Kläger vor, für den Zivilprozess nehme die Rechtsprechung an, dass mit der Verkündung eines vorläufigen Berufsverbots im Anwaltsprozess eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO eintrete.

Daraus folge, dass das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts nicht habe ergehen dürfen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat vorsorglich die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und weiter vorgetragen, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sei es zweckmäßig und sinnvoll, das Verfahren in der Berufungsinstanz auch materiell-rechtlich zu entscheiden. Die formellen Bedenken des Klägers rechtfertigten es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Es sei nicht ansatzweise damit zu rechnen, dass das Landgericht eine andere Entscheidung treffen werde.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Der Senat hat die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Antrag des Klägers zurückverwiesen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und deshalb eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Landgericht hat in Unkenntnis des vorläufigen Tätigkeitsverbotes gegen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mündliche Verhandlungen mit Beweisaufnahme durchgeführt, als das Verfahren bereits gemäß § 244 ZPO unterbrochen war. Das am 16.07.2007 verkündete vorläufige Tätigkeitsverbot hatte gemäß § 150, 155 Abs. 2 BRAO zur Folge, dass Rechtsanwalt I seinen Beruf nicht ausüben durfte. Damit war er rechtlich ,,unfähig" die Vertretung einer Partei im Anwaltsprozess vor dem Landgericht fortzuführen. Gemäß § 249 ZPO hätte seitens des Landgerichts nach dem 16.07.2007 nichts mehr veranlasst werden dürfen, weder mündliche Verhandlungen, noch die Beweisaufnahme, und es hätte kein Urteil erlassen und verkündet werden dürfen.

Wird dennoch ein Urteil erlassen, so ist dieses nicht nichtig. Es muss vielmehr mit der Berufung angefochten werden, was auch während der Unterbrechung hätte geschehen können. Liegen dann die Voraussetzungen des § 538 ZPO vor, kann die Sache auch zurückverwiesen werden (Zöller-ZPO/Greger § 249 Rn 10). Da die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme bereits in die Zeit nach der Unterbrechung des Verfahrens fiel, ist diese in jedem Fall vollständig zu wiederholen.

Die Zurückverweisung wird auch nicht dadurch gehindert, dass die §§ 244, 249 ZPO in der Hauptsache dem Schutz der von einem nicht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt vertretenen Partei dienen und im vorliegenden Fall die Beklagte erstinstanzlich erfolgreich war. Es ist zwar anerkannt, dass die relative Unwirksamkeit des Verstoßes gegen §§ 244, 249 ZPO von dem Gegner nach § 295 ZPO genehmigt werden kann (Zöller-ZPO/Greger § 249 Rn 4). Hier liegt eine solche Genehmigung aber gerade nicht vor, vielmehr beantragt der Kläger die Zurückverweisung wegen dieses Verfahrensfehlers. Ohne die Genehmigung verbleibt es aber bei der Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des Prozessvertreters, worauf sich der Gegner berufen kann, ohne dass seine Motive vom Gericht zu überprüfen wären.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit waren dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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