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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 19 U 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 279 Abs. 3
ZPO § 286
ZPO § 313 Abs. 3
ZPO § 529 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine griechische Firma, die Stahlrohre produziert. Sie hat in den V ein Tochterunternehmen, die D-B (im Folgenden D-B), über die sie dort ihre Produkte verkauft. Für die D-B sind unter anderem die erstinstanzlich vernommenen Zeugen C und Dianne C3 tätig.

Die Beklagte ist selbst Produzentin von Stahlrohren, aber jedenfalls zum Teil anderer als sie von der Klägerin hergestellt werden. Für die Beklagte ist unter anderem der erstinstanzlich vernommene Zeuge I tätig.

Die Beklagte verkauft die selbst produzierten und zugekaufte Rohre in den V über die Handelsagentur G2 Industries (im Folgenden FI). Bei dieser sind tätig die erstinstanzlich vernommenen Zeugen G2 und Johnny G.

Unter dem 18.04.2001 bestellt die Beklagte bei der D-B diverse Rohre verschiedener Maße in 11 Positionen. Danach sollten die Rohre der Positionen 1 - 5 Ende Juli 2001 und die übrigen Positionen Ende Mai 2001 ausgeliefert werden.

Mit Auftragsbestätigung vom 11.05.2001 wurde die Bestellung bestätigt, wobei dort bei der Auslieferungszeit "ex mill" hinzugefügt wurde.

Über einen Teil der Pos. 11 schloss die Beklagte einen Kaufvertrag mit einem Abnehmer in den Niederlanden. Deshalb vereinbarten FI und D-B am 15./22.06.2001 eine Verschiffung dieser Rohre nach Vlissingen.

Über einen weiteren Teil der Positionen 10 und 11 schloss die FI einen Kaufvertrag mit der Fa. E in den V. Hier war als Lieferzeit der 31.07.2001 vereinbart.

Unter dem 3.07.2001 mailte D-B an FI eine Aufstellung der voraussichtlichen Produktionsfertigstellung. Danach sollten teilweise mehr, teilweise weniger Mengen der Positionen 1 - 8 Ende Juli/Anfang August fertig sein, die Position 9 erst am 30.08., die Pos. 10 und 11 sollten, trotz Mindermengen, bereits fertig sein. In der E-Mail wird nachgefragt, ob man - bis auf die Verschiffung nach Vlissingen - alles Anfang September verladen könne.

Handschriftlich ist vermerkt, dass sich der Zeuge G einverstanden erklärt habe, wenn die 20"-Ware (= Pos. 10 und 11) so schnell wie möglich verschifft würden.

Es folgen dann mehrere E-Mails der D-B an FI, in denen über die Verschiffung nach Vlissingen und der übrigen 20"-Ware berichtet wird und zwar dahin, dass diese sich häufig verzögert.

Am 10.08.2001 waren die 20"-Rohre nach I auf ein Schiff verladen. Das Motorschiff "J" lief vor seiner Ankunft in I noch zwei andere Häfen an, so dass es etwa am 6.09.2001 dort ankam.

Ab dem 16.08.2001 wurden von D-B E-Mails wegen der ETA (Estimated Time of Arrival = voraussichtliche Ankunftszeit) des MS "N" in W an FI versandt. Nach der insoweit letzten E-Mail sollte ETA der 25.08.2001 sein.

Am 21.08.2001 schickte FI der D-B ein Telefax und kündigte den Vertrag soweit die Ware noch nicht verschifft war.

Aus diesem Anlass telefonierten an einem der folgenden Tage der Zeuge C (D-B) und der Zeuge I (Beklagte) miteinander. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig, jedenfalls aber wurden Modalitäten einer Aufhebung des Vertrages besprochen.

Unter dem 27.08.2001 schickte die Zeugin C3 (D-B) eine E-Mail an FI, wonach sie die Bezahlung der Rechnung für die nach W verschiffte Ware nicht feststellen könne, eine Liste der noch nicht verschifften Positionen der Bestellung anfügte und - weil die 20"-Ware auf dem Weg nach I ist - anfragte, wie die "Jungs" denn nun weiter verfahren wollen.

Am 29.08.2001 schickte die Beklagte eine Antwort-E-Mail an D-B, worin die von FI ausgesprochene Kündigung bestätigt wird, aber ausdrücklich für den gesamten Auftrag einschließlich der noch unterwegs befindlichen 20"-Rohre und die Daten des E-Geschäftes über die 20"-Rohre an die CPW weitergegeben wurden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.09.2001 ließ die D-B mitteilen, dass sie die Kündigung nicht akzeptiere.

Seitens der D-B wurde erst im Januar 2002 die Korrespondenz in dieser Sache wieder aufgenommen und über den Abverkauf der Rohre berichtet.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen Gewinneinbußen beim Abverkauf sowie Lager-, Transport- und Aufarbeitungskosten und weiter angefallener Steuern von der Beklagten.

Sie hat außerdem eine Zinsbelastung kapitalisiert und verlangt auch diese ersetzt.

Dazu hat sie u.a. behauptet, die D-B habe ihr sämtliche Ansprüche abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 269.062,28 US$ nebst Zinsen hieraus von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2003 sowie ausgerechnete Zinsen von 324.990,18 US$ zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Zeugen I und C hätten sich in dem Telefonat nach dem 21.08.2001 auf eine Aufhebung des gesamten Vertrages mit Ausnahme der nach Vlissingen verschifften Rohre geeinigt, wofür die D-B im Gegenzug das Geschäft mit der Fa. E "übertragen" bekommen habe.

Im Übrigen sei man wegen der ständigen Verzögerungen berechtigt gewesen, den Vertrag einseitig zu kündigen.

Das Landgericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben und die Klage abgewiesen, weil die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich mit der Folge aufgehoben hätten, dass bezüglich des in Rede stehenden Geschäfts keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Dazu trägt sie u.a. vor, die erstinstanzliche Feststellung, "die Aufhebung des Vertrages sei in einem Gespräch zwischen C (D-B) und I (Beklagte) vereinbart worden", könne dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnommen werden.

Gerade weil der Zeuge C das Gegenteil bekundet habe, sei eine eindeutige Aussage des Zeugen I zu einer Vertragsaufhebung notwendig. Aus einer von ihm bekundeten möglichen Übertragung eines Teils des Geschäftes (E) könne aber kein Einverständnis zu einer Vertragsaufhebung insgesamt entnommen werden.

Auch habe der Zeuge I in dem Telefonat überhaupt nichts wirksam vereinbaren können, weil er dazu die Zustimmung des Zeugen G2 und der Fa. E benötigt habe. Beides sei aber erst nachträglich geschehen.

Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Zeuge C ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten des Geschäfts mit E einer Übertragung des Vertrages E gegen eine Vertragsaufhebung quasi "in's Blaue hinein" zugestimmt habe.

In dem Telefongespräch seien lediglich die Möglichkeiten einer Lösung abgeklopft worden, jedoch habe man keine Einigung erzielt.

Auch später sei keine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden.

Der Zeuge C habe schon kein entsprechendes Angebot gemacht. Er habe ja erst später über die Einzelheiten des E Geschäftes informiert werden sollen, ohne die er aber eine Entscheidung gar nicht habe treffen können.

Das Schreiben der Beklagten vom 29.08.2001 sei zwar ein Aufhebungsangebot, dieses sei jedoch von D-B mit Schreiben vom 7.09.2001 eindeutig abgelehnt worden.

Das Landgericht habe auch den Klagevortrag nur unzureichend berücksichtigt. Es sei nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 11.09.2001 eingegangen, in dem die Beklagte mit keinem Wort Bezug nehme auf eine zwischenzeitlich geschlossene Aufhebungsvereinbarung. Das sei angesichts des eindeutig auf der Abnahmepflicht bestehenden Schreibens der D-B vom 7.09.2001 aber zu erwarten gewesen. Auch in dem folgenden Schriftwechsel habe die Bekklagte sich nie auf eine angebliche mündliche Vereinbarung berufen.

Weiter hätte es dem Handelsbrauch und auch den Gepflogenheiten beider Parteien entsprochen, wenn ein so wesentlicher Umstand wie die Aufhebung des Vertrages schriftlich dokumentiert worden wäre. Vielmehr hätte das Landgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass eine mündliche Vertragsaufhebung nur im Falle schriftlicher Bestätigung Wirksamkeit erlangt hätte.

Auch seien die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens anzuwenden. Durch den unverzüglichen Widerspruch der D-B mit Schreiben vom 7.09.2001 auf die E-Mail der Beklagten vom 29.08.2001 habe die darin enthaltene Auflösung des Vertrages keine Wirksamkeit entfalten können.

Das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen unzureichend gewürdigt. Obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen I gegenüber derjenigen der übrigen Zeugen weder herabgesetzt, noch erhöht sei, sei es bei widerstreitenden Aussagen derjenigen des Zeugen I gefolgt. Richtigerweise hätte das Landgericht zu einem non liquet bezüglich der behaupteten Vertragsaufhebung kommen müssen.

Soweit das Landgericht gemeint habe, die Vermeidung der Austragung des Streits vor dem Kunden E hätte die Übertragung des Auftrags nicht hinreichend erklären können, habe es verkannt, dass die Bekklagte nur durch die Übertragung dieses Auftrages Schadensersatz- und Vertragsansprüchen von E habe entgehen können. Da durch die Teilkündigung der Beklagten vom 21.08.2001 die D-B gemäß Art. 54 bzw. 72 CISG zur Gesamtkündigung berechtigt gewesen sei, wäre die Beklagte gegenüber der E vertragsbrüchig geworden.

Auch die Wertung des Landgerichts, das mit einer Vertragsaufhebung verbundene Risiko für D-B, die Ware anderweitig veräußern zu müssen, sei nicht unüberschaubar gewesen, sei falsch. Nach den Zeugenaussagen sei vielmehr festzustellen, dass eine Veräußerung nur noch unter beträchtlichen Schwierigkeiten möglich gewesen sei.

Das Landgericht habe ferner auch die ernsthafte und endgültige Abnahmeverweigerung der Beklagten und damit deren Annahmeverzug ab dem 7.09.2001, mit den Folgen für die Lieferzeit und Abnahmeaufforderungen verkannt.

Auch habe das Landgericht dem Inhalt der Zeugenaussagen unterschiedliches Gewicht beigemessen, ohne hierfür eine schlüssige Begründung zu liefern.

Außerdem habe die im Anschluss an die Beweisaufnahme durchgeführte Schlusserörterung nicht den Anforderungen des § 279 III ZPO entsprochen. Der folgenden Vergleichsverhandlung habe nämlich nur entnommen werden können, dass das Landgericht von einem non liquet bezüglich der Aufhebungsvereinbarung ausgehe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen;

2. im Falle eigener Sachentscheidung durch das Berufungsgericht die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 269.062,28 US$ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2003 sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 324.990,18 US$ zu zahlen.

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Es sei für die Teilnehmer am landgerichtlichen Beweistermin klar gewesen, dass der Zeuge I habe sagen wollen, dass er sich in dem Telefonat mit dem Zeugen C2 auf die Aufhebung des Vertrages gegen Übertragung des E-Auftrages geeinigt habe.

Soweit noch Zustimmungen oder Genehmigungen notwendig gewesen seien, seien diese erteilt worden.

Dass es sich bei dem E-Geschäft um ein hochprofitables gehandelt habe, sei den Parteien von Anfang an bekannt gewesen, was unstreitig gewesen sei. Eine isolierte Übertragung des Geschäfts habe nicht im Interesse der Beklagten liegen können. Eine spätere Fixierung weiterer Details z.B. mit der Mail vom 29,08,2001 hindere nicht die vorherige Aufhebungsvereinbarung.

Das Landgericht habe auch den Schriftverkehr vollständig ausgewertet.

Handelsbräuche und Gepflogenheiten dahin, dass eine Vertragsaufhebung schriftlich hätte bestätigt werden müssen, gebe es nicht. Nach der klaren Aussage des Zeugen I könnten auch gar keine Zweifel bestehen, die eine Heranziehung der Handelsbräuche erst möglich machen würden.

Eine explizite Bezugnahme auf die Vertragsaufhebung im Schreiben vom 11.09.2001 der Beklagten sei wegen der grundsätzlichen Intention einer längerfristigen Geschäftsbeziehung nicht zwingend. Aus dem Schreiben sei auch eher herauszulesen, dass die Beklagte von einer Vertragsaufhebung ausgegangen sei.

Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens seien auf den internationalen Handelsverkehr nicht anzuwenden.

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit habe das Landgericht die Aussagen an Hand des Gesamtzusammenhangs und des unstreitigen Vortrags gewürdigt und sei richtiger Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Zeugen I durch die Aussagen der Zeugen G2 und G gestützt würden.

Bei den weiteren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehe die Klägerin von streitigem Sachvortrag aus. Ihre Subsumtionen seien deshalb unzutreffend.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspreche aus näher ausgeführten Erwägungen den Anforderungen des § 286 ZPO.

Ein Verstoß gegen § 279 III ZPO liege ebenfalls nicht vor. Die Äußerungen des Landgerichts nach der Beweisaufnahme seien sachlich richtig. Die Klägerin habe allerdings nicht den Schluss ziehen dürfen, das Landgericht meine, die Beklagte würde beweisfällig bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und die Protokolle der Sitzungen verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den Art. 74, 61 Abs. 1, lit b, 53 CISG in Verbindung mit einer Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der D-B.

Mit der Nichtabnahme und Nichtbezahlung der am 18.04.2001 bestellten Rohre - mit Ausnahme der nach Vlissingen verschifften Ware - hat die Beklagte nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen, da die Abnahme- und Zahlungsverpflichtung bereits vor Entstehung eines Schadens bei der Klägerin bzw. -B entfallen war.

1.

Die Beklagte und die D-B haben entsprechend den Absprachen in dem Telefonat nach dem 21.08.2001 den Vertrag einverständlich aufgehoben.

Das hat das Landgericht nach eingehender Zeugenvernehmung der beteiligten Personen festgestellt. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an diese Feststellung gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Rechtsfehler des Landgerichts bei der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung zeigt die Berufung nicht auf.

Grundlage der Beweiswürdigung waren die Aussagen der vernommenen Zeugen und sämtlicher vorgetragene Sachverhalt, insbesondere der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in den Entscheidungsgründen gemäß § 313 Abs. 3 ZPO nicht jede Einzelheit erwähnt werden muss. Es ist ausreichend, wenn das Gericht die wesentlichen Gründe, die es zu seiner Überzeugung vom Beweisergebnis gebracht haben, aufführt. Soweit die Berufung einzelne Punkte vorträgt, die in den Entscheidungsgründen des Landgerichts keine ausdrückliche Erwähnung gefunden haben, begründen auch diese keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen.

So hat der Zeuge I ganz klar und eindeutig ausgesagt, dass der Zeuge C in dem Telefonat nur die Annullierung des kompletten Auftrags (bis auf die Vlissingen-Ware) akzeptieren wollte, was selbstverständlich nur machbar war, wenn daraufhin der E- Auftrag von der Beklagten auf die D-B übertragen werden würde. Als das dann mit den anderen Beteiligten entsprechend abgesprochen worden sei, "war die Angelegenheit damit abgeschlossen, nachdem auch unsere Leute vor Ort, K G und G2, mit den entsprechenden Personen von der D-B die Annullierung durchgesprochen hatten".

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge C ein Vertragsangebot unter einer von der Beklagten zu erfüllenden Bedingung gemacht hat. Dieses Angebot ist dann spätestens mit der E-Mail vom 29.08.2001 angenommen worden.

Der Zeuge C hat ausgesagt, dass das Telefongespräch "sicherlich keine Vertragsaufhebung beinhaltet" habe. Dass in dem Gespräch aber ausschließlich über eine Vertragsaufhebung und ihre Modalitäten gesprochen wurde, bestätigt auch er. Seine Erklärungen allerdings, warum es keine Veranlassung für ihn zur Aufhebung gegeben habe und warum das E-Geschäft übertragen wurde, überzeugen in keiner Weise.

Auch für die D-B gab es Veranlassung, über eine Aufhebung des Vertrages zu verhandeln. Selbst wenn die Ware Ende Mai bzw. Ende Juli erst ab Werk ausgeliefert werden sollte, so waren diese Termine unzweifelhaft überschritten. Auch die Mail vom 3.07.2001 und die darauf vermerkte Vereinbarung beinhaltete, dass zumindest die 20"-Ware so schnell wie möglich verschifft werden sollte. Dass der weitere Geschäftsverlauf nicht optimal verlaufen war, sahen auch die Mitarbeiter der D-B. Die FI hatte auch bereits eine Teilkündigung ausgesprochen. Es bestand zumindest Anlass, über deren Berechtigung zu sprechen, weshalb auch nach der Aussage des Zeugen C telefonischer Kontakt zur Beklagten oder FI gesucht wurde. In Anbetracht einer zumindest angedachten längeren Geschäftsbeziehung der Parteien konnte es auch im Interesse der D-B sein, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Im Rahmen einer solchen gütlichen Einigung macht es ohne weiteres Sinn, dass die D-B eine Aufhebung nur akzeptieren wollte, wenn der gesamte Vertrag - bis auf die W-Ware - aufgehoben wurde und ihr deshalb das E-Geschäft übertragen wurde. In dem Fall hatte sie wenigstens einen Teil der produzierten Rohre bereits gewinnbringend verkauft. Dabei waren auch nicht die Einzelheiten des Geschäftes entscheidend, sondern allein die Tatsache, von der selbstverständlich ausgegangen wurde, dass das Geschäft Gewinn bringen würde, was es ja auch tatsächlich getan hat. Demgegenüber ist die Erklärung des Zeugen C zur Übertragung des Dril-Quip-Geschäftes auf die D-B ohne eine Aufhebung des Kaufvertrages zwischen D-? und der Beklagten nicht überzeugend. Es machte für die Beklagte überhaupt keinen Sinn, das gewinnbringende Geschäft abzugeben, aber sämtliche andere, noch nicht verkaufte Ware von der D-B abnehmen zu müssen. Auch in ihrer Kundenbeziehung war es kaufmännisch eher nachteilig, wenn sie dem Kunden E einen Lieferanten auch für mögliche zukünftige Bestellungen nannte. Durch die Lieferverzögerung wurde jedenfalls gegenüber dem Kunden kein Streit zwischen der Beklagten und der D-B offenkundig, der durch die Geschäftsübertragung vermieden worden wäre.

Auch die Erklärung des Zeugen C, dass wegen der Lieferungen der übrigen noch nicht verschifften Rohre kein Druck mehr bestanden habe, fügt sich in den Zusammenhang ein, dass wegen der Vertragsauflösung kein Zeitdruck mehr bestanden hat.

Weil es den Beteiligten letztlich darum ging, unter welchen Bedingungen die D-B die von der FI ausgesprochene Kündigung vom 21.08.2001 akzeptieren würde, sind auch die Formulierungen der E-Mail der Beklagten vom 29.08.2001 nachzuvollziehen, worin die Kündigung durch die Agentur bestätigt wird, auf den gesamten Vertrag - bis auf die W-Rohre - bezogen wird und die Einzelheiten des übertragenen E-Geschäftes mitgeteilt werden. Damit wurde seitens der Beklagten das in dem Telefonat gemachte Auflösungsangebot angenommen und zwar auch schriftlich.

Auch die Aussage der Zeugin C3, dass nach dem 29.08.2001 nicht mehr über eine Aufhebung des Vertrages gesprochen wurde, passt in den Zusammenhang. Es war dann nicht mehr notwendig, darüber zu sprechen, weil diese vereinbart war. Vielmehr ist es dann verständlich, dass man - wie die Zeugin bekundet hat - nur noch über das Material gesprochen hat und darüber, wen die Zeugin - also die D-B - wegen des Verkaufs kontaktieren könnte.

An dem vom Landgericht festgestellten Beweisergebnis ändert auch das Telefax vom 7.09.2001 und die Antwort der Beklagten vom 11.09.2001 nichts. Zwar wurde in dem Schreiben vom 7.09. erklärt, die Kündigung nicht akzeptieren zu wollen, jedoch ging es vorrangig um die noch nicht erfolgte Bezahlung der W-Rohre. Deshalb beschäftigt sich auch das Antwortschreiben vom 11.09. fast ausschließlich mit der Bezahlung der W-Ware. Nachdem diese geschehen war, kam monatelang keine Seite mehr darauf zurück, dass die Rohre - die zum großen Teil erst am 19.09.2001 verschifft wurden - von der Beklagten abzunehmen und weiter zu verkaufen seien.

Der Schluss der Berufung, da das Landgericht die Zeugen sämtlich als gleich glaubwürdig angesehen habe, habe es zwingend zu einem non liquet kommen müssen, ist unrichtig. Auch wenn das Landgericht keine Anhaltspunkte hatte, die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen unterschiedlich zu bewerten, so hat es richtiger Weise auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Zusammenhang mit dem unstreitigen Geschehensablauf abgestellt. Der sachliche Inhalt der Aussagen führte das Landgericht dann dazu, von einem Geschehensablauf überzeugt zu sein, wie es ihn festgestellt hat.

2.

Ob der Kaufvertrag auch gemäß den Art. 45, 49, 51, 33 CISG in Verbindung mit der Kündigung der Beklagten vom 29.08.2001 wirksam - teilweise - aufgehoben wurde, kann angesichts der festzustellenden vertraglichen Auflösung dahingestellt bleiben, obwohl einiges dafür spricht, dass die D-B ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die zu dem Zeitpunkt bereits vollständig produzierten 20"-Rohre, wie - von ihr vorgetragen - Anfang Juli 2001 vereinbart, so schnell wie möglich zu verschiffen.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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