Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 19 U 76/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 123
BGB § 434
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
BGB § 323
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus den nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen nichts anderes ergibt.

Die Klägerin trägt in der Berufung vor,

nach Erweiterung der Klage auch gegen den untersuchenden Tierarzt sei das Urteil ein unzulässiges Teilurteil. Verkäufer und Tierarzt seien Gesamtschuldner, so dass nunmehr die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehe.

Das Landgericht habe zwingend einen tiermedizinischen Sachverständigen einschalten müssen. Nach der Begutachtung durch den Tierarzt sei der Kenntnisstand der Klägerin beim Kauf gewesen: DFS TIS Typ II. Durch den Bericht der Pferdeklinik U sei nachgewiesen, dass das Pferd unter deutlichen Engständen der Dornfortsätze sowie Sklerosierungen gelitten habe.

Des Weiteren habe das Landgericht für die Frage des Wuchers über den Wert des Pferdes Beweis erheben müssen. Der Hinweis des Landgerichts, die Klägerin sei hinreichend pferdekundig gewesen, liege neben der Sache.

Indem sich die Klägerin auf den Offenbarungseid des Beklagten zu 1 berufen habe, habe sie zumindest konkludent die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1 iSd. § 826 BGB die Klägerin so zu stellen, als wenn der Kaufvertrag nicht geschlossen worden wäre.

Der Beklagte zu 1 habe die Klägerin auch dadurch arglistig getäuscht, dass er nicht offenbart habe, dass der untersuchende Tierarzt Dr. P sein Hoftierarzt sei.

Der Beklagte zu 1 sei Verkäufer gewesen. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. P bei der Beweiswürdigung ausgespart.

Die unterbliebene Aufklärung über den Offenbarungseid sei selbstverständlich kausal. Die Klägerin hätte den Kaufvertrag über 19.000 € und bei jährlichen Folgekosten von 6.000 € nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass der Beklagte zu 1 nicht in der Lage gewesen wäre, bei einem Rücktritt den Preis zurückzuerstatten.

Der Beklagte zu 1 hafte auch aus Delikt, die Beklagte zu 2 aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil sie den Kaufpreis vereinnahmt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen;

hilfsweise nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Sie tragen vor,

wegen unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen könne von der Gefahr divergierender Entscheidungen keine Rede sein.

Der Vorwurf der Berufung, das Landgericht hätte einen Veterinär als Sachverständigen einschalten müssen, sei unbegründet. Dr. P habe im Bereich der Dornfortsätze in der Sattellage ein Thorakales Interspinales Syndrom (TIS) vom Typ II festgestellt. Ein Dreivierteljahr später habe das Pferd in der Tierklinik U genau in der Sattellage Druckempfindlichkeit gezeigt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die dort diagnostizierten Sklerosierungen erst nach dem Verkauf eingetreten seien.

Die Berufung verkenne, dass zum Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB auch auf Seiten des Betroffenen eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche gegeben sein müsse. Dazu sei nichts dargelegt.

Im Übrigen fehle es aber schon an der Darlegung eines krassen Missverhältnisses. Der Anteil untersuchter Pferde mit Rückenproblemen liege bei 30 - 40 %. Die klinische Relevanz sei abhängig von der Art des Reitens. Der radiologische Befund mindere den Wert eines Pferdes keinesfalls in erheblicher Weise.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verkenne, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern die Beklagte zu 2 die Verkäuferin gewesen sei.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nur wegen der Nichtoffenbarung der eidesstattlichen Versicherung erklärt worden. Andere Gründe könnten nur innerhalb der - inzwischen abgelaufenen - Jahresfrist gemäß § 124 BGB nachgeschoben werden.

Die Klägerin sei auch nicht im Zusammenhang mit der Einschaltung des Dr. P getäuscht worden. Der Sachvortrag sei auch neu und unzulässig.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung wegen der Vertreterstellung des Beklagten zu 1 würden die Aussage des Zeugen B verkennen.

Auch die behauptete Kausalität zwischen den Vermögensverhältnissen des Beklagten zu 1 und dem Kauf könne nur bestritten werden.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen und in der Sache zu Recht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

1. Bei dem vorliegenden Urteil handelt es sich weder um ein - unzulässiges - Teilurteil, noch erfolgte die Verfahrenstrennung unter Verstoß gegen § 145 ZPO.

Da es sich hier bei der subjektiven Klagehäufung auch in Bezug auf den nunmehr mitverklagten kaufuntersuchenden Tierarzt um eine einfache Streitgenossenschaft handelt und die Anspruchsvoraussetzungen gegen jeden der Beklagten unterschiedlich sind, handelt es sich nicht um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO. Ein Teilurteil entscheidet stets nur über einen individualisierbaren, selbstständigen Teil eines Streitgegenstandes (s.d. Zöller/Vollkommer § 301 Rn 1). Hier handelt es sich aber bei jedem Anspruch gegen jeden einzelnen der Beklagten schon wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen um einen eigenen Streitgegenstand.

Das Landgericht hat sein Ermessen bei der Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO fehlerfrei ausgeübt. Soweit es über die Klagen gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 entschieden hat, waren diese entscheidungsreif, nicht aber die gerade erst auf den Beklagten zu 3 erweiterte Klage. Soweit die Klägerin die Gefahr divergierender Entscheidungen sieht, liegt das zum Einen in der Natur von verschiedenen Ansprüchen gegen verschiedene Personen. Zum Anderen ist das kein Kriterium für die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO (s.d. BGH NJW 2003, 2386 m.w.Nw.; Zöller/Greger § 145 Rn 5).

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 kein Anspruch zu.

2.1. Ein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB scheitert schon daran, dass der Beklagte zu 1 nicht Partei des Kaufvertrages war.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt (UA 7), dass der Beklagte zu 1 das Pferd für seine Tochter verkauft habe, also nicht Verkäufer war. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an diese Feststellung gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Feststellung sind nicht ersichtlich. Soweit die Zeugenaussage des Dr. P hierzu nichts hergab, ist das durchaus auch dahin zu verstehen, dass im Rahmen der tierärztlichen Untersuchung über die Person des/der Verkäufers/in nicht mehr gesprochen wurde. Das Landgericht hat aber aus der Aussage des Zeugen B, dass bei einem Treffen vor den konkreten Verkaufsverhandlungen der Beklagte zu 1 gesagt habe, dass es sich um das Pferd seiner Tochter handele, geschlossen, dass damit aus den Umständen - § 164 Abs. 1 S. 2 BGB - deutlich war, dass die Beklagte zu 2 und nicht der Beklagte zu 1 der Verkäufer war. Da es ausreicht, wenn vor den eigentlichen Verkaufsverhandlungen hinreichend deutlich wird, dass der Handelnde Vertreter einer anderen Person ist, sind Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu erkennen.

2.2. Andere als vertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt, sind ebenfalls nicht gegeben.

Es ist nicht notwendig, dass ein Vertreter offenbart, dass er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Andere Anknüpfungspunkte für eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin nicht substantiiert vor.

3. Auch gegen die Beklagte zu 2 hat die Klägerin keine Ansprüche.

3.1. Soweit die Klägerin sich auf die Nichtigkeit des zwischen ihr und der Beklagten zu 2 geschlossenen Kaufvertrages beruft, greift das nicht durch, so dass keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB bestehen.

3.1.1. Der Kaufvertrag ist nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

Entgegen der Meinung der Klägerin musste das Landgericht, um diesen Anspruch zu verneinen, kein Sachverständigengutachten zum tatsächlichen Wert des Pferdes einholen. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin nichts dazu vorträgt, dass sie in einer "Schwächesituation" war, wie sie § 138 Abs. 2 BGB ausdrücklich fordert. Die insoweit vom BGH zumindest geforderte Unerfahrenheit (s.d. BGH Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 123/02) der Käuferin lag bei der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht vor. Sie war demnach eine passionierte und ambitionierte Dressurreiterin.

3.1.2. Auch § 138 Abs. 1 BGB greift nicht ein.

Zum Einen ist der Vortrag der Klägerin zum Wert des Pferdes völlig unsubstantiiert und ohne irgendeine Erklärung, aufgrund welcher Umstände nach Kaufvertragsschluss die Erkenntnis erlangt worden sein soll, dass das Pferd - im gesunden Zustand, denn eine Mangelhaftigkeit unterfällt dem Gewährleistungsrecht - wesentlich weniger als den vereinbarten Kaufpreis Wert gewesen sein soll. Die schlichte Behauptung einer Zahl ist eine Behauptung in's Blaue hinein.

Zum Zweiten muss zu für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Preis und Wert des Pferdes vorliegen. Diese muss sich auch in absoluten Zahlen ausdrücken. Gerade weil beim Kauf eines Pferdes stets eine ganze Reihe subjektiver Gesichtspunkte sowohl bei den Vertragsparteien, wie auch beim Kaufobjekt eine erhebliche Rolle spielen, ist bei den hier gegebenen Verhältnissen eine absolute Differenz von - behaupteten - 12.000 € jedoch nicht ausreichend zur Begründung einer Sittenwidrigkeit.

3.1.2. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB greift ebenfalls nicht durch.

Soweit die Klägerin dazu auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten zu 1 abstellt, ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen das auf die Kaufvertragsentscheidung der Klägerin hätte haben sollen, weil der Beklagte zu 1 lediglich Vertreter der Beklagten zu 2 war.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass der kaufuntersuchende Tierarzt der Hoftierarzt des Beklagten zu 2 gewesen sei, ist dieser - bestrittene - Vortrag in der Berufungsinstanz neu und damit gemäß § 531 ZPO unzulässig. Darüber hinaus ist aber auch unstreitig, dass er bereits vor dem Verkauf auch für die Klägerin bei anderen ihrer Pferde tätig war. Irgendeine Einseitigkeit ist damit keinesfalls ersichtlich.

3.2. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche aus den §§ 434, 437 Nr.2, 440, 323 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da das verkaufte Pferd keinen Mangel aufwies.

Gemäß § 434 Abs. 1 S.1 BGB ist ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier war bei der Kaufuntersuchung festgestellt worden, dass das Pferd an einem thorakalen interspinalen Syndrom leidet, was bereits zu knöchernen Veränderungen geführt hatte. Diese positiven Krankheitsfeststellungen sind mit beiden Kaufvertragsparteien erörtert worden. Insofern gingen beide Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages von dieser Krankheit aus, so dass sie eine vereinbarte Beschaffenheit wurde.

Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass später diagnostizierte Erkrankungen etwas anderes sind als Folgeerscheinungen bzw. - unerkannt - bereits bei der Übergabe des Pferdes vorlagen.

Die erst später diagnostizierten klinischen Symptome wie Druckempfindlichkeit in der Sattellage des Pferdes sind Folgen des bei Übergabe des Pferdes bereits vorhandenen thorakalen interspinalen Sydroms. Dabei handelt es sich um nicht normgerecht zueinander stehende Brustwirbel des Pferdes, was sich auch zu den sogenannten kissing spines entwickeln kann. Dabei zeigt jedoch nicht jede dieser Veränderungen klinische Auswirkungen, so dass bei einer erheblichen Anzahl der betroffenen Pferde, je nach weiterem Verlauf der Erkrankung und reiterlicher Arbeit mit dem Pferd, keinerlei Beeinträchtigungen vorliegen. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, u.a. aus der überreichten tiermedizinischen Dissertation und wurde auch von der Klägerin in der Senatssitzung nicht bestritten.

Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass die Untersuchung des Pferdes im April 2005 deutliche Engstände der Dornfortsätze sowie Sklerosierungen festgestellt habe, was einerseits mit dem Untersuchungsergebnis des kaufuntersuchenden Tierarztes nicht übereinstimme, andererseits aber bereits bei dieser Kaufuntersuchung im Juli 2004 vorgelegen haben müsse, greift auch das nicht durch. Wie oben bereits festgestellt, hat die Kaufuntersuchung ergeben, dass das Pferd an einem thorakalen interspinalen Syndrom vom Typ II litt. Dabei handelt es sich um eine Form der kissing spines, bei der bei normal großen Zwischenräumen zwischen den Wirbeln Zugschäden auftreten. Wie unstreitig ist, können sich die Erscheinungsformen der kissing spines aber auch verändern, insbesondere je nach reiterlichem Können. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten und auch nach den Kenntnissen des Senats aus anderen Verfahren ähnlicher Art können sich solche Veränderungen auch innerhalb weniger Monate einstellen. Soweit die Tierklinik U also Engstände festgestellt hat, handelt es sich lediglich um eine andere Erscheinungsform der bei der Kaufuntersuchung festgestellten Krankheit.

Der kaufuntersuchende Tierarzt auf die vorhandenen Risiken seiner Diagnose auch eindringlich hingewiesen. Dabei hat er nach den Feststellungen des Landgerichts auch auf auf den Röntgenbildern erkennbare Verknöcherungen abgestellt. Damit hat er die Klägerin in der Laiensprache zutreffend auf Sklerosierungen = krankhafte Verhärtungen hingewiesen. Es kommt nicht darauf an, dass er in einem Gespräch gegenüber Laien die korrekten Fachausdrücke verwendet, sondern zutreffend die bestehenden Probleme klar macht. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass selbst die Tierärzte für eine Erscheinung verschiedene Ausdrücke verwenden, aber das gleiche meinen. Also auch in Bezug auf die Sklerosierungen war die Klägerin bereits durch den kaufuntersuchenden Tierarzt hinreichend hingewiesen worden. Er hatte das Untersuchungsergebnis dahin erläutert, dass das Pferd einen erheblichen Mangel an der Brustwirbelsäule habe. Die Klägerin ist deshalb beim Kauf bewusst das Risiko eingegangen, dass sich dieser röntgenologisch feststellbare Mangel klinisch auswirken kann. Dieses Risiko hat sich verwirklicht. Das ist der Beklagten nicht zuzurechnen.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

Zurück