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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: 19 U 92/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GüSchlG, NachbG NRW


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 563 Abs. 2
BGB § 31
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1 S. 1
BGB § 831 Abs. 1 S. 2
BGB § 831 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz
BGB § 909
GüSchlG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. e
NachbG NRW § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 13. Juni 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) und den in erster Instanz beteiligt gewesenen Beklagten zu 5) und 6), alle Schäden an dem Haus M-Straße #4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße #6 in C resultieren.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 54 % und die Beklagten zu 2), 5) und 6) 46 %.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger 74%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24 %.

Von den Gerichtskosten dritter Instanz tragen die Kläger 98% und die Beklagte zu 1) 2%.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) aller drei Rechtszüge.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger die der Beklagten zu 2) und die der Beklagten zu 5) und 6) jeweils zu 6% und die der Beklagten zu 1) zu 95%. Die Beklagten zu 5) und 6) und die Beklagte zu 2) tragen 46 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese trägt die Beklagte zu 2) vorab.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Streitverkündeten T2 zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) und die Beklagte u 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24%. Die Kläger tragen 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten Bandelmannn.

Die Kläger tragen von den in dritter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streitverkündeten C1 95 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kostender Kläger dritter Instanz 2%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem unterkellerten Wohnhaus bebauten Grundstücks M-Straße #4 in C. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5) und 6) im Jahre 1998 durch eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3) und 4) waren, ein nicht unterkellertes Reihenhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Die Genehmigungsplanung erstellte die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wurde von den Beklagten zu 5) und 6) mit den Erdarbeiten zur Aushebung der Fundamentgräben beauftragt. Mit der Behauptung, die Gründung des Hauses M-Straße #6 sei unzureichend und habe Schäden an ihrem Gebäude verursacht, haben die Kläger aus eigenem und ihr von den Beklagten zu 5) und 6) abgetretenem Recht die jetzigen und früheren Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Feststellung der Erstattungsverpflichtung hinsichtlich des zukünftigen Schadens begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Gegenteiliges ergibt.

Das Landgericht hat - unter teilweiser Aufhebung und Neufassung eines zuvor gegen die Beklagte zu 2) ergangenen Versäumnisurteils vom 18. Januar 2001 - die Beklagten zu 2) bis 6) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 45.259,89 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Kosten der statischen Unterfangung des Hauses M-Straße #6 und der Schäden an dem Haus M-Straße #4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße #6 in C resultieren.

Zur Begründung hat die Kammer im Hinblick auf die jetzt nur noch am Verfahren beteiligten Beklagten zu 1) und 2) ausgeführt, die Beklagte zu 1) hafte gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB. Die Genehmigungsplanung sei - wie sich aus dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T1 ergebe - mangelhaft gewesen. Die Planung habe Fundamentstreifen in der Ausführung 50 x 100 cm vorgesehen. Diese Konstruktion sei mangelhaft, wenn wie hier neben einem unterkellerten Haus gebaut werde, weil bei dieser Ausführungsweise seitlicher Druck auf das Haus der Kläger ausgeübt werde. Das Fehlen der notwendigen Gründungsfundamente in der Genehmigungsplanung habe sich in der Ausführungsplanung fortgesetzt, so dass die Kausalität des schuldhaften Verhaltens der Beklagten zu 1) hierdurch nicht entfallen sei.

Die Beklagte zu 2) hafte gleichfalls nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB. Sie habe ohne Einsichtnahme in die Pläne und mit dem Wissen, dass ein nichtunterkellertes Haus unmittelbar an ein unterkellertes Haus angrenze, durch das Ausbaggern schuldhaft einen Verursachungsbeitrag für die spätere nicht ausreichende Gründung des Hauses gesetzt.

Die Beklagten zu 5) und 6) haben kein Rechtsmittel gegen das gegen sie ergangene Urteil eingelegt. Die Beklagten zu 1) bis 4) haben Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt.

Die Beklagte zu 1) hat zur Begründung ihrer Berufung darauf verwiesen, dass ihre Genehmigungsplanung nicht fehlerhaft gewesen sei. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass nach Plänen, die lediglich Grundlage der Bauanzeige gewesen seien, tatsächlich gebaut werde.

Die Beklagte zu 2) hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, sie habe sich an die ihr erteilten Vorgaben zur Tiefe und Breite der Fundamentgräben gehalten und vor Beginn der Arbeiten die Fundamentpläne eingesehen. Weitere Pläne, Zeichnungen oder eine Statik hätten nicht vorgelegen. Ihr könne als dem die Erdarbeiten ausführenden Unternehmen nicht vorgeworfen werden, zuvor nicht die Statik überprüft zu haben. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass von dem Bauherren beauftragte Fachleute den besonderen Gefahren und Sicherungserfordernissen im Hinblick auf die Nachbarbebauung Rechnung getragen hätten. Gegenteilige Anhaltspunkte hätten sich für sie nicht ergeben. Die vorgesehene Auskofferungstiefe von 80 cm sei für Einfamilienhäuser üblich.

Durch am 21. Oktober 2003 verkündetes Teilurteil hat der Senat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) abgewiesen. Durch Beschluss vom 6. Mai 2004 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger insoweit angenommen, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet. Durch Urteil vom 22. Oktober 2004 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben, soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1) betrifft und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt:

Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück nicht die Stütze zu entziehen, richte sich gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirke. Die Beklagte zu 1) habe an einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB mitgewirkt, die dem Grundstück der Kläger die erforderliche Stütze entzogen habe. Zwar liege keine eigentliche Vertiefung vor. Der vom Haus der Beklagten zu 5) und 6) ausgehende fehlgeleitete Druck, der mangels Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hinüberwirke und ihm die erforderliche Stütze entziehe, sei einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB aber gleichzusetzen. Der Tatbeitrag der Beklagten zu 1) sei kausal für diesen Vorgang. Die Planung der Beklagten zu 1) habe die Frage der Gründung nicht ausgespart, sie aber unzureichend beantwortet, indem sie nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass der Verzicht auf das Kellergeschoss nicht die Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich machte. Dass die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht der Ausführung des Bauvorhabens gedient habe, lasse die Kausalität nicht entfallen. Insoweit komme es nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1) sondern auf die tatsächlichen Umstände an. Danach seien die Pläne nicht nur Grundlage für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch für die Bauausführung gewesen. Dieser Sachzusammenhang liege im Rahmen dessen, womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen sei. Das Verhalten der Beklagten sei objektiv pflichtwidrig und schuldhaft gewesen. Die Beklagte zu 1) habe die jedem an einer Vertiefung Beteiligten obliegende Pflicht zu eigenverantwortlicher Prüfung verletzt. Dass die Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu der der Beklagten zu 1) obliegenden Genehmigungsplanung gehört habe, sei unbeachtlich. Die Pflicht, den Eigentümer eines Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, dass diesem durch Vertiefung des Nachbargrundstücks die Stütze entzogen werde, bestehe unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet seien. Für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit komme es allein darauf an, ob ein Architekt, der an einer Baumaßnahme mitwirke, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringe, diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden müsse. Gemessen daran sei das Verhalten der Beklagten zu 1) objektiv pflichtwidrig gewesen. Dass der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen könne, liege schon für den Laien nahe und habe daher die Beklagte zu 1) als Architektin veranlassen müssen, dem näher nachzugehen. Sie habe sich nicht darauf beschränken dürfen, Entwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten. Der der Beklagten zu 1) zu machende subjektive Schuldvorwurf liege in deren Sorglosigkeit begründet, mit der sie auf das Verhalten Dritter vertraut habe, ohne sichergestellt und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig gemacht zu haben, dass die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen würden.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen jeweils,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2006 erklärt, dass sie die Klageforderung zu Ziffer 1 hilfsweise auf ihnen zustehende Ansprüche wegen Wertminderung ihres Grundstücks stützten, soweit die Klageforderung gegen keinen der Beklagten begründet sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

Die Akten des Landgerichts Detmold - 9 OH 21/98 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L, welcher sein Gutachten in der Sitzung vom 21. November 2006 erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19. Januar 2006 und den Berichterstattervermerk als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21. November 2006 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten 2) ist unbegründet.

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB einen Anspruch auf Erstattung der in Zukunft noch entstehenden Schäden an dem Haus M-Straße #4 in C, soweit diese aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße #6 in C resultieren.

1.1.

Die Haftung der Beklagten zu 1) nach den vorgenannten Vorschriften steht dem Grunde nach für den Senat bindend fest. Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat der Senat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung seines Teilurteils vom 21. Oktober 2003 durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2004 zugrundegelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Danach war für das weitere Verfahren vor dem Senat davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) objektiv pflichtwidrig und schuldhaft einen Tatbeitrag geleistet hat, der kausal zu einer Vertiefung des Grundstücks der Kläger im Sinne des § 909 BGB beigetragen hat. Der Einwand der Beklagten zu 1), die vorliegende Klage sei wegen Nichtvorschaltung eines Verfahrens vor einer Gütestelle nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit e GüSchlG unzulässig, war daher von dem Senat nicht zu berücksichtigen, ist aber dessen ungeachtet in der Sache auch unbegründet. Entgegen der Beklagten zu 1) geht es vorliegend nicht um einen Streit wegen Ansprüchen aus § 22 NachbG NRW. Hier stehen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und - soweit die Beklagte zu 2) betroffen ist - aus Vertrag in Rede, für die es keine Verpflichtung zur vorherigen Durchführung eines Güteverfahrens gibt.

1.2.

Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung des von ihnen mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Betrages von 45.259,89 DM besteht gleichwohl nicht. Denn der von den Klägern bezifferte Betrag ist nicht zur Beseitigung solcher Schäden erforderlich, die den Klägern an eigenen Rechtsgütern aufgrund der auf der Genehmigungsplanung der Beklagten zu 1) beruhenden mangelhaften Gründung des Hauses M-Straße #6 entstanden sind. Die Kläger haben die Kosten für die zur Wiederherstellung der ehedem vorhandenen Stütze des Grundstücks M-Straße #4 erforderlichen Maßnahmen unter Berufung auf das im Beweissicherungsverfahren 9 OH 21/98 Landgericht Detmold eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 vom 1. April 1999 mit 45.259,89 DM beziffert. Diese Maßnahmen werden aber ausweislich der im Wesentlichen von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 bestätigten Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 nicht auf dem Grundstück der Kläger M-Straße #4, sondern auf dem Grundstück der früheren Beklagten zu 5) und 6) M-Straße #6 erfolgen müssen. Den zur Wiederherstellung der Stützfestigkeit des klägerischen Grundstücks erforderlichen Aufwand können die Kläger aus dem hier gegen die Beklagte zu 1) allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruch als eigenen Schaden nicht geltend machen, weil die Kläger insoweit, was die Schadensbeseitigungskosten anbetrifft, noch keine Vermögenseinbuße erlitten haben. Die Kläger können den von ihnen verlangten Betrag auch nicht mit der Begründung verlangen, dieser Betrag sei von ihnen für die Schadensbeseitigung aufzuwenden. Denn die Kläger haben keine Einwirkungsmöglichkeiten auf das Grundstück der Beklagten zu 5) und 6) und müssen die Wiederherstellung der ursprünglich vorhanden gewesenen Stützfestigkeit zunächst den Beklagten zu 5) und 6) überlassen. Ein auf Zahlung von Geld gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) steht den Klägern daher nur insoweit zu, als ihr Eigentum durch die unzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen hat. Dies ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 in dessen Gutachten vom 1. April 1999 bestätigt, wonach die dem Grundstück der Beklagten zu 5) und 6) zugewandte im Außenbereich gelegene Kellertreppenseitenwand des Hauses der Kläger mehrfach von Rissen durchzogen ist und Putzabplatzungen aufweist. Für den Abbruch und die Neuerrichtung dieser Kellertreppenwand hat der Sachverständige Dipl.-Ing. L einen Betrag von ca. 2.500,- € netto veranschlagt. Unabhängig von der Frage, ob der vorhandene Zustand durch infolge der Vertiefung einwirkende unzulässig hohe Erddrücke verursacht worden ist, ist den Klägern insoweit über den bereits eingetretenen Schaden hinaus ein zusätzlicher, messbarer Schaden nicht entstanden. Die Kelleraußenwand war bereits im Zeitpunkt vor Errichtung des Baukörpers auf dem Grundstück M-Straße #6 derart schwer vorgeschädigt, dass ihr ein wirtschaftlicher Wert nicht mehr zukam. Dies steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Öt im Termin vom 21. November 2006 fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Ausführung der Seitenwände des Kelleraufgangs in 24 cm starkem Mauerwerk, zumal wenn wie vorliegend dieses nicht im oberen Bereich gehalten werde, könne dem auf ihn einwirkenden Erddruck nicht widerstehen. Das belege die Tatsache, dass die zum Garten der Kläger hin gewandte Kellertreppenwand in gleicher Weise wie die im Grenzbereich zum Grundstück M-Straße #6 hin erbaute Kellertreppenwand in einem desolaten Zustand sei, ohne dass sich auf diese Wand von dem Baukörper auf dem Grundstück M-Straße #6 ausgehender zusätzlicher Erddruck habe auswirken können. Mit plastischen Worten hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass die zum Grundstück M-Straße #6 hin gewandte Kellertreppenwand bereits zu dem Zeitpunkt, als durch das Bauvorhaben auf dem vorgenannten Grundstück zusätzlicher Erddruck aufgebaut worden sei und zudem die Baggerschaufel auf diese Wand eingewirkt hatte, "keinen Pfifferling mehr wert gewesen sei", mithin keinen wirtschaftlichen Wert mehr verkörpert habe. Andere Schäden sind an dem Baukörper auf dem Grundstück der Kläger bislang nicht zu Tage getreten.

1.3.

Der von den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1) erhobene Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihnen die Beklagte zu 1) zum Ersatz der in Zukunft noch entstehenden Schäden verpflichtet ist, soweit die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) den Klägern gegenüber reicht. Der Umstand, dass das Gebäude der Kläger auch nach bislang etwa acht Jahren seit Errichtung des Nachbargebäudes keinen sichtbaren Schaden genommen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass Setzungsprozesse inzwischen abgeschlossen oder ausgeschlossen sind und in Zukunft ein hieraus resultierender Schaden daher nicht mehr zu befürchten ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat darauf verwiesen, dass das bisherige Ausbleiben sichtbarer Schäden am Hause der Kläger die Notwendigkeit der erforderlichen Gründungsarbeiten nicht in Frage stelle. Bei Errichtung des Hauses auf dem Grundstück M-Straße #6 seien die in der DIN 4123 vom Mai 1972 - Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - enthaltenen Vorgaben nicht beachtet worden. Das Gebäude der Kläger sei als schadhaft anzusehen, auch wenn äußerlich keine Schäden festzustellen seien. Der Sachverständige hat betont, dass die vorhandene Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses der Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege, so dass die Situation der Beteiligten mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden könne. Entgegen dem Landgericht war die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) hinsichtlich der in Zukunft noch entstehenden Schäden entsprechend den obigen Ausführungen auf solche Schäden zu begrenzen, die unmittelbar an dem Grundstück M-Straße #4 auftreten werden. Soweit der von den Klägern bezifferte Geldbetrag zur vollständigen Wiederherstellung der ursprünglichen Stützfestigkeit des klägerischen Grundstücks nicht ausreichen sollte, wovon - wie im Weiteren noch darzulegen sein wird - nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L auszugehen ist, haben die Kläger noch keine in Geld auszugleichende Vermögenseinbuße erlitten. Vielmehr geht es im Kern insoweit darum, den Beklagten zu 5) und 6) ausreichende Mittel zur Durchführung der ihr Haus betreffenden Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung stellen zu können, ohne dass die Kläger geltend machen könnten, in eigenen Rechtsgütern geschädigt worden zu sein.

1.4

Der Schadensersatzanspruch steht den Klägern ungeschmälert zu. Die Kläger müssen sich nicht eine Anspruchskürzung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht anrechnen lassen. Zwar hat der Kläger in der Sitzung vom 16. September 2003 erklärt, er sei von einem Bauunternehmer nach der Fertigstellung der Fundamente darauf hingewiesen worden, dass diese falsch seien. Der Kläger ist diesem Hinweis auch nachgegangen. Er hat, was von dem Beklagten zu 4) bestätigt worden ist, diesen darauf angesprochen. Der Beklagte zu 4) hat nach seinen mit denen des Klägers übereinstimmenden Angaben die Bedenken des Klägers zerstreut und auf die Statik verwiesen. Angesichts dessen haben die Kläger in dieser Situation das getan, was von ihnen erwartet werden konnte. Dass die ihnen erteilte Auskunft objektiv unzutreffend war, gereicht den Klägern nicht zum Nachteil.

2.

Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich zum einen aus §§ 831, 909 BGB bzw., soweit die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gehandelt haben, aus §§ 31, 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB.

2.1.

Gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Angestellten der Beklagten zu 1) haben rechtswidrig den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht. Sie haben durch das Ausheben der Fundamentgräben an einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB mitgewirkt. Dieser in Ausführung der ihnen übertragenen Verrichtung erbrachte Tatbeitrag ist ursächlich geworden für die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 5) und 6) im Sinne des § 909 BGB, welche zu einem Stützverlust des klägerischen Grundstücks infolge einwirkender unzulässig hoher seitlicher Erddrücke geführt hat. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffen. Das Landgericht hat unter Hinweis auf das im selbstständigen Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 ausgeführt, dass der Baukörper auf dem Grundstück M-Straße #6 nicht hinreichend tief gegründet worden sei und das Gewicht des Baukörpers zu erhöhten seitlichen Erddrücken auf das Haus der Kläger führe. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zunächst hat das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 aus dessen Gutachten vom 1. April 1999 in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in das vorliegende Verfahren eingeführt. Denn die Beklagte zu 2) war an dem Beweissicherungsverfahren 9 OH 21/98 Landgericht Detmold beteiligt. Die Beklagte zu 2) hat mit ihrem Berufungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die zu einer erneuten Feststellung zwingende Zweifel hätten begründen können. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte zu 2) lediglich ihre Verantwortung für den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 festgestellten Zustand der benachbarten Grundstücke zurückgewiesen, ohne die Feststellungen des Landgerichts, durch das auf dem Grundstück M-Straße #6 aufstehende Gebäude werde unzulässig hoher seitlicher Erddruck auf das Gebäude M-Straße #4 ausgeübt, anzugreifen. Erstmals nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 13. April 2006 moniert, dass die Frage, ob überhaupt unzulässiger Erddruck auf das Nachbarkellerbauwerk ausgeübt werde und damit ein Handlungsbedarf bestehe, vom Sachverständigen nicht beantwortet worden sei. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2) mit diesem Vortrag nur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität den Eintritt eines auszugleichenden Schadens hat anzweifeln wollen, oder ob sie insoweit erstmals die Feststellung der haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB hat in Frage stellen wollen. Jedenfalls hat der Sachverständige Dipl.-Ing. L - worauf bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden ist - im Rahmen seiner Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass wegen der Nichtbeachtung der in der DIN 4123 enthaltenen Vorgaben auf das Gebäude der Kläger durch das auf dem Nachbargrundstück aufstehende Gebäude unzulässiger Erddruck einwirkt, der umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung der vorhandenen Situation erfordert.

Die Handlungsweise der Angestellten der Beklagten zu 2) war rechtswidrig, weil ihr Verhalten nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt war. Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Diesen ihr obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 2) nicht geführt. Die Beklagte zu 2) hat sich zunächst nicht hinsichtlich der Pflichtverletzung, § 831 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz BGB entlastet, wobei hier erkennbar nur die Auswahl und die Überwachung der Angestellten oder die Leitung bei der Ausführung in Betracht kommt. Die Beklagte zu 2) hat hierzu keine Angaben gemacht. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht den Entlastungsbeweis dafür angetreten, dass der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde. Auch insoweit hat die Beklagte zu 2) keine Tatsachen vorgetragen, die zu Überlegungen in diese Richtung hätten Veranlassung geben können.

2.2.

Soweit aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) T2 in der Sitzung vom 16. September 2003 davon auszugehen ist, dass dieser bei den Ausschachtungsarbeiten selbst vor Ort gewesen ist, haftet die Beklagte zu 2) für das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zugleich gemäß §§ 31, 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) hat eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen, weil er gegen das Verbot des § 909 BGB verstoßen hat. Er hat durch das durch ihn erfolgte Abziehen des Mutterbodens und die Anleitung der anwesend gewesenen zwei Arbeiter an der Vertiefung des Grundstücks M-Straße #6 mitgewirkt. Dass ein solcher Vorgang, wie auf dem Grundstück M-Straße #6 abgelaufen, einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB gleichkommt, ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden. Der Tatbeitrag des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 2) war für die eingetretene Vertiefung auch kausal. Denn nach der Lebenserfahrung war aus Sicht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) ohne jeden Zweifel erkennbar, dass die von ihm angelegten Gräben die Größe und Tiefe der anzulegenden Fundamente für den Neubau des Hauses bestimmten. Den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2) traf eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht dahingehend, ob durch sein Verhalten eine Vertiefung des Grundstücks herbeigeführt werden kann, die geeignet ist, dem Nachbargrundstück die erforderliche Stütze zu entziehen. Diese Pflicht hat der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2) verletzt. Für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit kommt es darauf an, ob die Beklagte zu 2) als Tiefbauunternehmer die Gefahren für das Nachbargrundstück zu beachten und ihre Realisierung vermeiden musste. Gemessen an diesen Vorgaben, war das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) objektiv pflichtwidrig. Dass der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar im Anschluss an ein bereits vorhandenes unterkellertes Gebäude statische Probleme aufwerfen kann, liegt bereits für einen Laien nahe. In besonderem Maße musste es den Geschäftsführer der Beklagten zu 2), als Leiter eines auf den Tiefbau spezialisiertes Fachunternehmen, welches sich gewerbsmäßig mit der Auskofferung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten befasste, für die anstehende Problematik sensibilisieren, zumal weitere Gesichtspunkte das Erfordernis einer tiefergehenden Gründung nahe legten. Zum einen wurde das Haus der früheren Beklagten zu 5) und 6) unmittelbar an das vorhandene Haus der Kläger angebaut. Zum anderen muss sich dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) die Erkenntnis aufgedrängt haben, dass zumindest damit gerechnet werden musste, dass das Erdreich im Grenzbereich zum klägerischen Grundstück nicht aus gewachsenem Boden bestehen würde, weil dieser Bereich seinerzeit bei den Bauarbeiten für das Haus der Kläger zum erforderlichen Arbeitsraum gehörte und daher ungünstige Verdichtungsverhältnisse anzutreffen sein konnten. Sofern die Sachkunde des Geschäftsführers der Beklagten zur eigenverantwortlichen Prüfung der maßgebenden Umstände nicht ausreichend gewesen sein sollte, so traf ihn jedenfalls die Verpflichtung auf die besondere Problematik hinzuweisen und auf die Zuziehung von Fachleuten hinzuwirken. Dies insbesondere deshalb, weil nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten zu 2) der Auftrag zur Auskofferung der Fundamentgräben von den Beklagten als Bauherren selbst erteilt worden ist. Von dieser Prüfungspflicht ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auch nicht dadurch befreit worden, dass nach der Darstellung der Beklagten zu 2) der Streitverkündete C1 Anweisungen für die Durchführung der Arbeiten erteilt haben soll. Subjektiv muss sich der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vorhalten lassen, dass er die Hinweise auf das Erfordernis einer besonderen Gründungssituation nicht beachtet hat, sich darüber hinweg gesetzt und sich auf die Verbindlichkeit der ihm erteilten Vorgaben zum Umfang der Auskofferung zurückgezogen hat.

2.3

Ebenso wie im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 1) steht den Klägern der von ihnen mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1) geltend gemachte Zahlbetrag gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 909 BGB nicht zu. In gleicher Weise wie die Beklagte zu 1) ist allerdings auch die Beklagte zu 2) den Klägern zum Ersatz der diesen an ihrem eigenen Grundstück M-Straße #4 in Zukunft noch entstehenden Schäden, soweit diese aus der unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße #6 resultieren, verpflichtet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die vorstehenden Ausführungen, mit denen hinsichtlich der Beklagten zu 1) im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität Stellung genommen worden ist, Bezug.

2.4.

Der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Zahlung von 45.259,89 DM ergibt sich aus dem an sie abgetretenen Anspruch aus PVV des zwischen den früheren Beklagten zu 5) und 6) und der Beklagen zu 2) geschlossenen Werkvertrages über die Auskofferung des Erdreichs für die Fundamente unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer der Beklagten zu 2) obliegenden und von ihrem gesetzlichen Vertreter verletzten Hinweispflicht, § 31 BGB.

2.4.1.

Die Beklagten zu 5) und 6) haben die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) insgesamt an die Kläger abgetreten.

Zwischen den Beklagten zu 5) und 6) und der Beklagten zu 2) ist ein Werkvertrag über die Aushebung der Fundamentgräben geschlossen worden. Die Beklagte zu 2) hat bereits in erster Instanz vorgetragen, mit der Ausschachtung der Fundamentgräben durch die Beklagten zu 5) und 6) beauftragt worden zu sein. Zur Unterstützung ihres Sachvortrags hat die Beklagte zu 2) das an die Beklagten adressierte Angebot vom 17. Juni 1998 und die auf diese ausgestellte Rechnung über die Ausführung der Erdarbeiten vom 22. Juni 1998 vorgelegt, die auch von den Beklagten zu 5) und 6) ausgeglichen worden ist. Angesichts dessen hätte es substantiierten Vortrags der Kläger bedurft, wenn sie der ihnen günstigen Sachverhaltsschilderung der Beklagten zu 2) hätten entgegentreten wollen. Soweit die Kläger in ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 10. Juni 2003 die Beauftragung der Beklagten zu 2) durch die früheren Beklagten zu 5) und 6) mit Nichtwissen bestritten haben, war dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig und daher unbeachtlich.

Aus diesem Vertragsverhältnis resultierte die Verpflichtung der Beklagten zu 2), durch ihren gesetzlichen Vertreter die Beklagten zu 5) und 6) als ihre Auftraggeber zumindest über die ungewöhnlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Gründung hinzuweisen. Dieser ihm obliegenden Verpflichtung ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2) schuldhaft nicht nachgekommen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu 2.2. verwiesen werden.

Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 2) den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der den Beklagten zu 5) und 6) durch das schadensstiftende Verhalten der Beklagten zu 2) entstandene Schaden beläuft sich auf mindestens 45.259.89 DM. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L hat in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 zunächst dargelegt, dass die Maßnahmen, wie sie der im Beweissicherungsverfahren tätig gewordene Sachverständige Dipl.-Ing. T1 vorgeschlagen habe, auch von ihm grundsätzlich als erforderlich angesehen werden. Der Sachverständige hat sich, ebenso wie zuvor der Sachverständige Dipl.-Ing. T1 eingehend mit den von dem Rechtsvorgänger der Streitverkündeten T2, dem Dipl.-Ing. T, vorgelegten Nachträgen inhaltlich auseinandergesetzt und diese als Grundlage für ein abweichendes Sanierungskonzept abgelehnt. Im Gegensatz zum Sachverständigen Dipl.-Ing. T1 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. L allerdings die Auffassung vertreten, dass es ausreichend sei, zur Ableitung der Gebäudelasten bei entsprechender Dimensionierung lediglich im Erdgeschoss das erforderliche Stahlfachwerk einzubauen. Der Sachverständige hat hier darauf verwiesen, dass es sich bei der von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmethode um eine den Erfolg sicherstellende und technisch abgesicherte Maßnahme handele, die günstiger sei, als die Errichtung eines Stahlfachwerständerwerks über zwei Etagen. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass er dieser Methode den Vorzug gebe, weil die Sanierung durch Setzen einer Kellerwand unterhalb der Erdgeschosssohle bis auf die Gründungsebene des Nachbarhauses entweder das Aufbrechen der Sohle erfordere oder die Sanierung in einem bergmännischen Verfahren betrieben werden müsse. Diese Art der Sanierung werde keinesfalls preiswerter. Dass der vorhandene Untergrund ohne zusätzliche Maßnahmen ausreichend tragfähig sei, hat der Sachverständige ohne Einschränkungen verneint. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass das Gebäude M-Straße #6 auf einem Boden errichtet worden sei, der bei Errichtung des Gebäudes M-Straße #4 teilweise als Arbeitsraum genutzt worden sei, so dass ein ausreichender Verdichtungsgrad mit Sicherheit nicht angetroffen werden könne. Das Gutachten krankt auch nicht daran, dass der Sachverständige von einer Bodenuntersuchung und der Erstellung einer auf den konkreten Fall abgestimmten Statik abgesehen hat. Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass es hierauf zur Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Sanierung nicht entscheidend ankomme. Denn für die Ermittlung des Sanierungsaufwandes wirke sich nur unwesentlich aus, in welcher Stärke die Fundamente später nach vorzunehmender Berechnung auszuführen sein werden. Der wesentliche Aufwand liege in der Aushebung der Grube, dem Abbruch der Erdgeschosswand und in den erforderlichen Abstützungsmaßnahmen und falle unbedingt an.

Die Kosten für die Sanierung nach der von ihm vorgeschlagenen Methode hat der Sachverständige mit ca. 60.000,- € beziffert. Nachfragen haben sich nur insoweit ergeben, ob sich der Instandsetzungsaufwand für den Fall reduzieren würde, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Gründung des Hauses M-Straße #6 unter Verwendung einer armierten Bodenplatte erfolgen könne, die nach Angaben des Streitverkündeten T2 bei den Gründungsarbeiten eingebracht worden sein soll. Dieses hat der Sachverständige verneint. Er hat zunächst darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Gründung des Hauses nicht von gesicherten Erkenntnissen ausgegangen werden könne, da die zur Verfügung stehenden Unterlagen differierende Angaben enthielten und daher unzuverlässig seien. Dessen ungeachtet sei diese Bodenplatte auch dann nicht zur Aufnahme der anfallenden Lasten geeignet, wenn sie in der durch die Statik ausgewiesenen Stärke bewehrt sein sollte, weil die dann ausgeführte Bewehrung nicht ausreichend sei. Hinzu komme, dass die Beschaffenheit der unterhalb der Bodenplatte befindlichen Tragschicht nicht bekannt sei.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar, so dass der Senat sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Weitere Angriffe gegen das Gutachten sind von den Parteien, soweit der Sachverständige den von ihm vorgegebenen Sanierungsweg beschrieben hat, auch nicht erhoben worden.

Der von den Klägern eingeklagte Betrag von 45.259,89 DM ist mindestens zur fachgerechten Unterfangung des Hauses M-Straße #6 nach den Vorgaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. L erforderlich. Von den durch den Sachverständigen ermittelten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 60.000,- € sind zunächst 2.500,- € netto zuzüglich Mehrwertsteuer und anteiliger Regiekosten auszuklammern. Dieser Betrag ist von dem Sachverständigen für den Abbruch und die Wiederherstellung der dem Grundstück M-Straße #6 zugewandten Kellerhalswand angesetzt worden. Diesen Betrag können die Kläger nicht beanspruchen, da nach den oben gemachten Ausführungen zu 1.2. den Klägern insoweit kein zusätzlicher, messbarer Schaden durch den Aufbau zusätzlich einwirkenden Erddrucks entstanden ist. Weiterhin sind unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten die Kosten in Höhe von 3.000,- € für die Erstellung eines Baugrundgutachtens aus der Schadensberechnung des Sachverständigen herauszunehmen. Nach Auffassung des Senats wären diese Kosten auch dann angefallen, wenn die Beklagten zu 5) und 6) bei Kenntnis der Gründungsproblematik von Beginn an eine ausreichende Gründung des Neubauvorhabens veranlasst hätten, welche nur nach den Vorgaben eines einzuholenden Bodengutachtens hätte erfolgen können. Vor diesem Hintergrund sind auch die Kosten, die die Beklagten zu 5) und 6) bei Planung und Ausführung einer ausreichenden Gründung von Beginn an hätten mehr aufwenden müssen, bei der Schadensberechnung des Sachverständigen als Abzugsposten zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach dem Bauvertrag der Beklagten zu 5) und 6) mit der P GmbH im Leistungsumfang enthalten und von dem vereinbarten Pauschalpreis umfasst war, die Gründung in Einzel- und Streifenfundamenten nach statischen Erfordernissen bis zu einer Gründungstiefe von einem Meter ab Oberkante der Sohlplatte. Die für eine ordnungsgemäße Gründung darüber hinaus anfallenden Mehrkosten hat der Sachverständige mit ca. 6. - 8.000,- DM geschätzt. Auch unter Berücksichtigung dieser Abzugsposten beläuft sich der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag auf einen höheren Betrag als die 45.259,89 DM, die die Kläger mit der Klage geltend gemacht haben.

2.4.2.

Die von den Klägern begehrte Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 2) zum Ersatz der weiteren Kosten der statischen Unterfangung des Hauses M-Straße #6 und der zukünftigen Schäden an dem Haus M-Straße #6 aus dessen konstruktiv unzureichender Gründung ist unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Schadensersatzanspruches aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 5) und 6) wegen PVV des Werkvertrages über die Aushubarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer bestehenden Hinweispflicht begründet.

3.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 1. Dezember 2000 begründet.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 101, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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