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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 19 W 40/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 411
ZPO §§ 485 ff
Das selbständige Beweisverfahren ist auch dann nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist oder einer angemessenen Frist zur Beantragung der Ergänzung des Gutachtens beendet, wenn das Gericht in seinem Beweisbeschlusss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert bis zu 16.000,-- Euro.

Gründe:

I.

Mit Antragsschrift vom 04.11.2007 hat der Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zur Feststellung von Mängeln einer Aufzugsanlage beantragt. Im letzten Absatz seines Antrags ist ausgeführt:

"Der Sachverständige wird gebeten, die Kosten für die Beseitigung der Baumängel unter Berücksichtigung sämtlicher Nebenkosten unter Ausweis von Einheitspreisen und Mehrwertsteuer zu kalkulieren und eine Stellungnahme hinsichtlich der technischen Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel abzugeben."

In dem daraufhin ergangenen Beweisbeschluss vom 10.03.2008 hat die Kammer die Frage nach den Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel und die Frage der technischen Verantwortlichkeit nicht aufgenommen.

Der Sachverständige hat unter dem 14.11.2008 sein Gutachten erstattet. Dieses ist dem Antragsteller am 28.11.2008 zugestellt worden. Eine Stellungnahme zum Gutachten hat er binnen der mit Verfügung vom 19.11.2008 gesetzten Frist von 4 Wochen nicht abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2009 - eingegangen am selben Tag - hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm aufgefallen sei, dass die Frage nach den Kosten der Beseitigung etwaiger Mängel dem Sachverständigen nicht vorgelegt und dementsprechend auch nicht von ihm beantwortet worden sei. Er hat beantragt, einen ergänzenden Beweisbeschluss zu erlassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das selbständige Beweisverfahren sei mit Zustellung des Gutachtens beendet. Einwände gegen das Gutachten habe der Antragsteller nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens mitgeteilt. Der Antrag vom 14.08.2009 sei erst mehr als 8 Monate nach Zustellung des Gutachtens bei Gericht eingegangen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, das selbständige Beweisverfahren sei entgegen der Ansicht des Landgerichts bis zum heutigen Tag nicht beendet, da über den Antrag, die Kosten der notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu ermitteln, nicht befunden worden sei. Der Antrag sei in rechtlicher Hinsicht noch anhängig.

II.

Die gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, nachdem der Antragsteller weder den Beweisbeschluss des Landgerichts angefochten hat, noch innerhalb der vom Gericht mit Verfügung vom 19.11.2008 gesetzten Frist von 4 Wochen eine Ergänzung des Gutachtens beantragt hat.

Als Regel gilt, dass die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Zugang der Feststellung der Beweiserhebung eintritt. Nach Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens haben beide Parteien das Recht, dem Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen oder eine Ergänzung des Gutachtens zu beantragen (§ 411 Abs. 4 S. 1 ZPO). Setzt das Gericht den Parteien gem. § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eine Frist, sind Einwendungen gegen das Gutachten, Anträge auf Anhörung oder Ergänzungsfragen innerhalb dieser Frist anzubringen. Unterbleibt eine Fristsetzung, sind Einwendungen und/oder Anhörungsanträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erledigung der Beweisaufnahme mitzuteilen. Andernfalls ist das selbständige Beweisverfahren beendet (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 12; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 2. Teil Rdn. 142 jeweils m. w. N.). Hier hat der Antragsteller weder innerhalb der gerichtlichen Frist noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Ergänzung des Gutachtens beantragt, so dass unzweifelhaft von einer Beendigung des Verfahrens auszugehen ist.

Dass die Kammer in dem Beweisbeschluss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat, steht der Beendigung des Verfahrens nicht entgegen. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass das Verfahren - im Extremfall auf unbestimmte Zeit - weiter läuft. Hiergegen spricht, dass für die Parteien Rechtsklarheit gelten muss, u. a. für die Frage der Dauer der Verjährungshemmung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB. Auch im Streitverfahren sind im Falle des Übergehens von Anträgen und Ansprüchen oder auch bei Verweigerung rechtlichen Gehörs Fristen vorgesehen, nach deren Ablauf eine nachträgliche Entscheidung nicht mehr herbeigeführt werden kann (§§ 321 Abs. 2, 321 a Abs. 2 ZPO). Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch im selbständigen Beweisverfahren.

Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, den Beweisbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anzufechten oder während des gesamten Verfahrens bis zu dessen Beendigung eine Ergänzung des Gutachtens zu beantragen. Ihm verbleibt die Möglichkeit, durch ein Privatgutachten und/oder im Rahmen des Streitverfahrens die übergangenen Beweisfragen klären zu lassen. Ihm bleibt es ferner unbenommen, einen neuen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu stellen. § 485 Abs. 3 ZPO steht der Zulässigkeit eines neuen Verfahrens zu Beweisfragen, zu denen eine Begutachtung nicht bereits gerichtlich angeordnet worden ist, nicht entgegen. Im Rahmen eines neuen Verfahrens würden die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 485 Abs. 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung der dann gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Dies ist in der Sache angemessen und dem Antragsteller zumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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