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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 10 u. 27/2001
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
Zur (abgelehnten) Gewährung einer Pauschvergütung etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr
Beschluss Strafsache
gegen A.A. u.a., hier: T.K. ,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,(hier: Pauschvergütung für die gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf die Anträge
a) des Rechtsanwalts W. in E. vom 27. November 2000 und b) des Rechtsanwalts K. in E. vom 22. Januar 2001 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten Kau hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.04.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Rechtsanwalt W. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 13.520,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 21.000,00 DM (in Worten: einundzwanzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.
Rechtsanwalt K. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 13.060,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 21.000,00 DM (in Worten: einundzwanzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als bestellte Verteidiger des früheren Angeklagten K. die Gewährung einer Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren.
Der Vertreter der Landeskasse hat in seiner den Antragstellern bekanntgemachten Stellungnahme vom 2. März 2001 die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung befürwortet, die Anträge aber als übersetzt erachtet. Dieser die Senatsrechtsprechung berücksichtigenden und die maßgeblichen Prozessdaten sowie den Umfang der von den Antragstellern erbrachten Tätigkeiten im wesentlichen zutreffend wiedergebenden Stellungnahme schließt sich der Senat auch hinsichtlich der errechneten gesetzlichen Gebühren im Wesentlichen an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Den Antragstellern war daher eine angemessene Pauschvergütung zu gewähren, da sie in einem besonders schwierigen Verfahren tätig waren.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält der Senat Pauschvergütungen in Höhe von jeweils 21.000,- DM für angemessen und ausreichend, um dem besonderen Schwierigkeitsgrad und auch dem Umfang des Verfahrens gerecht werden zu können. Insoweit ist anzumerken, dass dem Senat bekannt ist, dass beide Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung sowie vor und nach Hauptverhandlungsterminen zahlreiche Gespräche mit dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der erkennenden Kammer geführt haben. Dies ergibt sich darüber hinaus aus den Liquidationen der Dolmetscher, die für diese Gespräche mit dem früheren Angeklagten beigezogen werden mussten. Darüber hinaus haben die Antragsteller die prozessverkürzende Geständnisbereitschaft des früheren Angeklagten gefördert, ohne die das Verfahren erheblich länger gedauert hätte.
Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, da die Verteidiger durch ihre Tätigkeit im Verfahren nicht über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden sind. Gegen eine solche Annahme spricht schon die lockere Terminierung mit einem bis zu zwei Terminen pro Woche. Darüber hinaus ist dem Senat bekannt, dass die Antragsteller gleichzeitig in anderen (Umfangs-)Verfahren tätig waren, was die Terminierung in diesem Verfahren erschwert hat. Aus diesem Grund waren die weitergehenden Anträge zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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