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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 100/2000
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO
Vorschriften:
BRAGO § 99 | |
StPO § 205 |
Ist das Verfahren gegen den Mandanten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im derzeitigen Stadium schon als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" anzusehen ist.
- Az: 2 (s) Sbd. 6 - 100/2000 OLG Hamm -
Beschluss: Strafsache gegen H.S. u.a.,
wegen Betruges u.a., hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts S. aus M. vom 21. März 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.06.2000 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten ist seit 1996 ein Verfahren wegen Betruges, in dem die Staatsanwaltschaft Münster unter dem 23. Oktober 1997 Anklage u.a. auch gegen den Angeklagten erhoben hat, anhängig. Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 hat die XII. große Strafkammer des Landgerichts das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und gemäß § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig eingestellt.
Der Antragsteller, der dem Angeklagten am 13. August 1998 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, beantragt nunmehr eine Pauschvergütung. Er ist der Ansicht, diese sei fällig im Sinn von § 16 Satz 2 Alt. 3 BRAGO. Im Übrigen meint er, dass er in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO sowohl "besonders schwierigen" als auch "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden sei. Zur Begründung des "besonderen Umfangs" verweist er u.a. darauf, dass eine Hauptverhandlung gegen seinen Mandanten zwar nicht stattgefunden habe, er habe jedoch am 19. Mai 1999 an einem Gespräch zur Vorbereitung der damals auf Anfang Juli 1999 terminierten Hauptverhandlung teilgenommen. Diese sei dann nicht durchgeführt worden, die Absage sei sehr kurzfristig erfolgt.
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen derzeit 540,00 DM (300,00 DM + 240,00 DM). Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, den Pauschvergütungsantrag als derzeit unbegründet abzulehnen.
II.
Der Antrag war abzulehnen, da - derzeit - die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO nicht vorliegen.
Der Antragsteller meint, ihm sei eine Pauschvergütung schon deshalb zu bewilligen, weil das Verfahren gegen seinen Mandanten nach § 205 StPO zwar nur vorläufig eingestellt sei, dies aber wegen der Gesamtumstände, nämlich dem schlechten Gesundheitszustand seines Mandanten, einer endgültigen Einstellung gleich komme, so dass eine ihm zustehende Pauschvergütung fällig im Sinn des § 16 Satz 2 Alt. 3 BRAGO sei (zur Pauschvergütung bei einer nur vorläufigen Einstellung siehe auch OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 94 = Rpfleger 1995, 39 = StV 1995, 307 [Ls.]]; OLG Koblenz StV 1994, 501 [Ls.]). Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, kann dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob der Antrag vom 21. März 2000 ggf. als Vorschussantrag anzusehen ist; insoweit weist der Senat nur darauf hin, dass der Antrag dann kaum ausreichend begründet sein dürfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Mai 2000 in 2 (s) Sbd. 6-80/2000 auf http://www.burhoff.de).
Denn selbst wenn der Antragsteller bereits jetzt grundsätzlich eine Pauschvergütung verlangen können sollte bzw. sein Antrag als Vorschussantrag auszulegen sein sollte, kann ihm (derzeit) eine Pauschvergütung nicht gewährt werden. In beiden Fällen ist/wäre nämlich Voraussetzung, dass bereits jetzt das Verfahren als "besonders schwierig" und/oder als "besonders umfangreich" angesehen werden kann bzw. könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Verfahren war für den Antragsteller nicht "besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des mit dem Verfahren befassten Vorsitzenden der Strafkammer, der auch der Vertreter der Staatskasse nicht widersprochen hat, an (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Einschätzung siehe Senatsbeschluss in 2 (s) Sbd. 5 - 265/97 vom 15. Januar 1998 in AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98).
Das Verfahren war nach Auffassung des Senats aber auch nicht im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreich". Besonders umfangreich ist eine Strafsache nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. z.B. OLG Koblenz NStZ 1988, 371; siehe auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., 1999, § 99 Rn. 3), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind dabei nur gleichartige Verfahren (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689), vorliegend also Verfahren vor der Strafkammer (vgl. auch Senat in NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619 und die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats bei Burhoff StraFo 1999, 261).
Legt man diesen Maßstab hier zugrunde, hat es sich für ein Strafkammerverfahren noch nicht um ein "besonders umfangreiches" Verfahren gehandelt. Die aus der Akte ersichtlichen Tätigkeiten des Antragstellers lassen, auch unter Berücksichtigung seiner Teilnahme an dem Besprechungstermin mit der Kammer und dessen Vorbereitung, die Beurteilung des Verfahrens als "besonders umfangreich" (noch) nicht zu; insoweit verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 30. Mai 2000. Demgemäss war der Antrag abzulehnen.
Der Senat weist darauf hin, dass diese Ablehnung des Antrags nicht ausschließt, den Antrag auf Gewährung einer Pauschvergütung nach endgültigem Abschluss des Verfahrens ggf. zu wiederholen.
Ende der Entscheidung
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