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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 109/2001
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren
2 (s) Sbd. 6 - 109/2001 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache gegen H.H.,

wegen Mordes

hier: Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts G. aus Dortmund vom 17. Mai 2001 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.450 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 10.000 DM (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem der Vorwurf des Mordes gemacht worden ist, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.450 DM. Der Antragsteller beantragt für seine von ihm erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung.

II.

Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen

1. Allerdings war das Verfahren nicht besonders "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit tritt der Senat mit dem Vertreter der Staatskasse der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer bei; ein Grund, dieser nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Das vorliegende Verfahren war schwierig, aber nicht "besonders schwierig". Es handelt sich um ein Verfahren beim Schwurgericht. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass diese nicht grundsätzlich schwierig sind (vgl. u.a. Senat StraFo 2000, 286).

2. Das Verfahren war jedoch für den Antragsteller "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO.

Bei den insoweit zu berücksichtigenden Tätigkeiten hat der Senat alle, also auch die noch als Wahlverteidiger vom Antragsteller für den ehemaligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss v. 17. 5. 2001 - 2 (s) Sbd. 6-72/01, ZAP EN-Nr. 487/2001). Der Senat hat auch nicht übersehen, dass die zugrunde zu legende durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungen mit einer durchschnittlichen Dauer von jeweils nur rund 4 Stunden und 19 Minuten für ein Schwurgerichtsverfahren allenfalls durchschnittlich lang gewesen ist. Die Hauptverhandlungen waren jedoch so dicht terminiert - Hauptverhandlungstage fanden statt am 9., 10., 16., 18. 19. und 23. Januar 2001 -, dass dadurch die geringere Dauer vollständig kompensiert wird.

Entscheidend sowohl für die Begründung als auch die Bemessung der zuerkannten Pauschvergütung waren darüber hinaus aber die übrigen vom Antragsteller für den ehemaligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten. Diese hat der Antragsteller in seinem Antrag in vorbildlicher, den insoweit vom Senat aufgestellten Anforderungen in allen Punkten entsprechender Weise (vgl. dazu Senat ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154) dargestellt. Danach geht der Senat - mit dem Vertreter der Staatskasse - von folgenden Tätigkeiten aus: Neun Besuche in der Justizvollzugsanstalt mit insgesamt ca. 13-stündiger Dauer, Teilnahme an einem Ortstermin (1 Stunde), Teilnahme an einer fachpsychiatrischen Begutachtung des ehemaligen Angeklagten (2 Stunden, 22.00-24.00 Uhr), Teilnahme an einer Beschuldigtenvernehmung (2 Stunden 15 Minuten), weitere 16 Besprechungen bzw. ausführliche Telefonate mit Familienangehörigen, Zeugen, Arbeitgebern, potentiellen Sachverständigen und anderen Personen von insgesamt rund 30-stündiger Dauer, wobei die ggf. vom Antragsteller erbrachte An- und Abfahrtzeit nicht berücksichtigt worden ist. Damit ist der Antragsteller neben der Tätigkeit in der Hauptverhandlung rund mindestens 50 Stunden für den ehemaligen Angeklagten tätig gewesen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Festsetzung der bewilligten Pauschvergütung von 10.000 DM.

Der Senat hat keine Bedenken diese in der Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegende Pauschvergütung zu bewilligen. Mit der bewilligten Pauschvergütung wird die Wahlverteidigerhöchstgebühr, die rund 11.100 DM betragen hätte, noch deutlich unterschritten (zur Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe oder fast in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr allgemein Burhoff StraFo 1999, 261 bzw. ZAP F. 24, S. 625, 648 bzw. AGS 2001, 122). Zudem sind die vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Tätigkeiten derart zeitaufwändig gewesen, dass sie eine Pauschvergütung in dieser Höhe - auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich engen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung in Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr - in jeder Hinsicht rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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