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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 13/2000
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
BRAGO § 97 Abs. 1
BRAGO § 84 Abs. 1
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 1
Besuche des Verteidigers eines inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt gehören grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers. Dem insoweit resultierenden zeitgleichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger wird in aller Regel durch die gesetzlichen Gebühren dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten denkbar erscheinen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

2 (s) Sbd. 6 - 13/2000 OLG Hamm 36 Js 427/95 LG Bochum 5650 a E - 5 a. 6697 Leiter des Dezernats 10 der VerwAbt. des OLG Hamm

Strafsache

gegen

wegen u.a.,

(hier: Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts aus Bochum vom 27. Juni 1996 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.380,- DM eine Pauschvergütung von 3.200,00 DM (in Worten: dreitausendzweihundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, deren Höhe er nicht beziffert hat.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 2. Februar 2000 angeregt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen, da das Verfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sei.

Abweichend davon hält der Senat das Verfahren, in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse und dem Strafkammervorsitzenden, zwar nicht für besonders schwierig, aber für besonders umfangreich i.S.d. § 99 BRAGO.

Der in Bochum ansässige Antragsteller hat seinen Mandanten 8 Mal in der Justizvollzugsanstalt Dortmund aufgesucht, wobei er die Abwesenheitszeit von seiner Kanzlei mit jeweils mehreren Stunden angegeben hat.

Zwar gehören Besuche des Verteidigers eines inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers und wären, soweit dadurch der übliche Aufwand nicht erheblich überschritten wird, durch die gemäß §§ 97 Abs. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO um 25 % erhöhten Gebühren abgegolten. Im konkreten Falle wirkt sich diese Erhöhung bei der Vorverfahrensgebühr um 60,- DM und bei der Gebühr für die Hauptverhandlung um 120,- DM aus. In Anbetracht der angefallenen Fahrzeiten - die Strecke Bochum - Dortmund ist bekanntermaßen besonders staugefährdet - und die erfahrungsgemäß vom Verteidiger hinzunehmenden Wartezeiten in den Anstalten geht der Senat aber davon aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwesenheitszeiten zutreffen und die insgesamt acht Besuche in der Justizvollzugsanstalt durch die vorgenannte Gebührenerhöhung um insgesamt 180,- DM nur einen unzureichenden finanziellen Ausgleich erfahren (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Mai 1998 - 2 (s) Sbd. 5 - 102/98 sowie Burhoff, Die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO - Ein Rechtsprechungsüberblick mit praktischen Hinweisen, StraFo 1999, 261, 275 m.w.N.).

Dem aus der Inhaftierung eines Mandanten resultierenden zeitlichen Mehraufwand für einen Pflichtverteidiger wird nach Auffassung des Senats in aller Regel durch die gesetzlichen Gebühren dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der Antragsteller ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten, denkbar erscheinen.

Im vorliegenden Fall übersteigt der dem Antragsteller durch die Inhaftierung seines Mandanten entstandene Aufwand deutlich den üblichen, durch die erhöhten gesetzlichen Gebühren abgedeckten Rahmen. Auch der Verfahrensumfang im Übrigen ist nicht geeignet, die aufgezeigte Mehrbelastung vollständig zu kompensieren.

Der Senat hält daher nach allem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Pauschvergütung in der zugesprochenen Höhe für angemessen und ausreichend.



Ende der Entscheidung

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