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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 157/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
1. Zur "besonderen Schwierigkeit" im Sinn von § 99 BRAGO

2. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung beim BGH ist bei der Gewährung einer Pauschvergütung durch das Oberlandesgericht nicht zu berücksichtigen.


Beschluss

Strafsache

gegen J.W.

wegen Betruges (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts U. aus D. vom 24. Oktober 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.660 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem Betrug in einer Vielzahl von Fällen vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Antragsteller beantragt für die von ihm für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Der Antragsteller, der neben einem anderen Verteidiger verteidigt hat, hat Einsicht in die umfangreichen Verfahrensakten genommen. Der eigentliche Aktenumfang hat rund 1.500 Seiten betragen. Daneben hat der Antragsteller beim Landgericht Bochum Einsicht in die rund 70 Beweismittelordner genommen.

Die Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Angeklagten hat bei der Strafkammer an insgesamt 14 Tagen stattgefunden, an 10 Hauptverhandlungsterminen hat der Antragsteller teilgenommen. Diese waren locker terminiert. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug unter Berücksichtigung der angesetzten Terminsstunde etwa 4 Stunden, die reine Terminszeit nur durchschnittliche 2 Stunden 38 Minuten. Der Antragsteller ist vom Sitz seiner Kanzlei in Duisburg zum Gerichtsort nach Bochum gereist. In der Hauptverhandlung sind 40 Zeugen vernommen worden.

Gegen das 99-seitige Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt, die er mit einer rund 25 Seiten langen Begründungsschrift mit der formellen und materiellen Rüge begründet hat. Er hat außerdem eine zweiseitige Stellungnahme zur Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts verfasst. Der Antragsteller hat außerdem an der Revisionshauptverhandlung beim BGH teilgenommen. Eine ausdrückliche Pflichtverteidigerbestellung für diesen Termin ist nicht erfolgt.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten im Übrigen erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 11. Oktober 2001 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.660 DM. Der Antragsteller hat eine Pauschvergütung von 11.000 DM, was in etwa den Wahlverteidigerhöchstgebühren entspricht, beantragt.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller auch nicht "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gewesen ist und hat demgemäss die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht befürwortet.

II.

Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen.

1.

Das Verfahren war "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend der Fall. Insoweit kann sich der Senat - im Gegensatz zum Vertreter der Staatskasse - der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer ausnahmsweise nicht anschließen (zur grundsätzlichen Berücksichtigung der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden vgl. Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Die im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage der Strafbarkeit so genannter Insertionsofferten war umstritten, demgemäss hat der ehemalige Angeklagte eine auf die bis dahin veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NStZ 1997, 186; OLG Frankfurt NStZ 1997, 187; LG Frankfurt NStZ-RR 2000, 7, 8) gestützte Freispruchverteidigung betrieben. Erst durch die in diesem Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. April 2001 (4 StR 439/00, wistra 2001, 255 = NStZ 2001, 430; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ist eine Klärung der Rechtslage eingetreten. Dies und die Vielzahl der dem Verfahren zugrunde liegenden Fälle, mögen diese auch weitgehend gleich gelagert sein, lassen die Einordnung des Verfahrens als ein schon "besonders schwieriges" Verfahren im Sinn vom § 99 Abs. 1 BRAGO zu.

2.

Das Verfahren war für den Antragsteller auch "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Insoweit vermag sich der Senat der anderen Einschätzung des Vertreters der Staatskasse ebenfalls nicht anzuschließen.

Für die Frage, ob es sich um eine besonders umfangreiche Sache i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, ist auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Pflichtverteidiger auf die Sache verwenden muß. Danach ist eine Strafsache dann besonders umfangreich, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind nur gleichartige Verfahren, also z.B. für eine "besonders umfangreiche" Strafkammersache die normalen Strafkammerverfahren (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261 ff.; StraFo 2001, 119 ff., ZAP F. 24, S. 625 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist von einem "besonders umfangreichen" Verfahren auszugehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Hauptverhandlungstermine nur durchschnittlich lang waren. Dabei legt der Senat allerdings die unter Berücksichtigung der angesetzten Terminsstunde ermittelte durchschnittliche Dauer von 4 Stunden und nicht nur die reine Terminszeit von 2 Stunden 38 Minuten zugrunde. Die eingetretenen Verzögerungen mit dem Beginn der Hauptverhandlung können sich für den Antragsteller nicht nachteilig auswirken. Zu diesen war er zu den angesetzten Terminszeiten von Duisburg nach Bochum angereist. Er hat, da sich seine Kanzlei nicht am Gerichtsort befand, die durch die Verzögerungen zur Verfügung stehende Zeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch nicht anderweitig nutzen können.

Auch der Aktenumfang war beträchtlich. Der Antragsteller hat in 70 Beweismittelordner Einsicht nehmen müssen, was allerdings zum Teil dadurch relativiert wird, dass es sich bei den dem ehemaligen Angeklagten zur Last gelegten Fällen weitgehend um gleiche Sachverhalte gehandelt hat.

Die Tätigkeiten des Antragstellers im Revisionsverfahren waren - verglichen mit den Tätigkeiten anderer Verteidiger im Revisionsverfahren - ebenfalls überdurchschnittlich. Allerdings kann der Senat, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, insoweit den durch die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung beim BGH entstandenen Zeitaufwand nicht berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 140 Rn. 9, § 350 Rn. 7) vertreten wird, sich die Pflichtverteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der großen Strafkammer nicht auf die Mitwirkung an der Revisionshauptverhandlung erstreckt und ob ggf. eine stillschweigende Beiordnung des Antragstellers erfolgt ist (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 350 Rn. 9 m.w.N.). Denn selbst wenn das der Fall wäre, kann der zeitliche Aufwand des Antragstellers im vorliegenden Pauschvergütungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist nämlich dieser nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Gewährung einer Pauschvergütung zuständig, soweit es um die Abgeltung der für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof geht (vgl. u.a. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 99 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97), während die Tätigkeiten in der Revision hingegen durch die vom Oberlandesgericht festgesetzte Pauschvergütung abgegolten werden. An dieser sachgerechten Aufteilung der Zuständigkeiten hält der Senat fest.

3.

Bei der Bemessung der nach allem dem Antragsteller wegen der "besonderen Schwierigkeit" und wegen des "besonderen Umfangs" zu gewährenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei war allerdings die für eine Strafkammer allenfalls durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine von Belang. Der Senat hat andererseits aber auch nicht übersehen, dass der Antragsteller zu den Hauptverhandlungsterminen jeweils von Duisburg aus nach Bochum anreisen musste (vgl. zur Berücksichtigung von Fahrtzeiten Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 sowie in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441). Insgesamt erschien dem Senat aber, da es sich auch um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat, eine Pauschvergütung, die die so genannte Mittelgebühr des Wahlverteidigers, die rund 6.200 DM betragen hätte, deutlich überschreitet, angemessen, aber auch ausreichend. Demgemäss ist eine Pauschvergütung von 8.000 DM bewilligt worden, wobei der Senat die lange Dauer des Pauschvergütungsverfahrens - der Antrag datiert vom 24. Oktober 2000 - berücksichtigt hat (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 222/2001 = AGS 2001, 154). Der weitergehende Antrag, mit dem eine in etwa der Wahlverteidigerhöchstgebühr entsprechende Pauschvergütung von 11.000 DM beantragt worden ist, war abzulehnen. Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr oder sogar noch darüber hinaus, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84 = StraFo 1997, 63) nur dann in Betracht, wenn das Verfahren in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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