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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 158/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz: Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung in einem außerordentlich umfangreichen Verfahren (B.-Verfahren)
Beschluss: Strafsache

gegen F.B. u. a.,

hier: 1. D.K. und 2. K.S.,

wegen Betruges u.a.,

(hier: Pauschvergütung für die gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung

1. des Rechtsanwalts E. in B. vom 29. Mai 2000 für die Verteidigung des früheren Angeklagten K. und

2. des Rechtsanwalts Dr. O. in G. vom 16. Juni 2000 für die Verteidigung des früheren Angeklagten S. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Den Antragstellern werden - jeweils unter Ablehnung ihrer weitergehenden Anträge - für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt, und zwar

1. Rechtsanwalt E. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 63.640,00 DM in Höhe von 132.000,00 DM (i.W.: einhundertzweiunddreißigtausend Deutsche Mark) und

2. Rechtsanwalt Dr. O. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 72.380,00 DM in Höhe von 152.000,00 DM i.W.: einhundertzweiundfünfzigtausend Deutsche Mark).

Gründe:

Die Antragsteller waren seit ihrer Bestellung am 24. Juli 1995 (Rechtsanwalt E.) bzw. am 6. Juni 1995 (Rechtsanwalt Dr. O.) bis zur Beendigung des Verfahrens bezüglich des früheren Angeklagten K. am 5. April 2000 und bezüglich des früheren Angeklagten S. am 29. Mai 2000 nach Rücknahme der jeweiligen Revisionen im sogenannten "B.-Verfahren" tätig, bei dem es sich um eines der umfangreichsten und spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Rechtsgeschichte handelt, wie der Senat bereits in zahlreichen Beschlüssen betreffend Vorschüsse auf eine künftige Pauschvergütung sowie betreffend die endgültige Bewilligung von Pauschvergütungen dargelegt hat (vgl. den grundlegenden Beschluss vom 25. April 1996 in 2 (s) Sbd. 4 - 49/96 = AnwGebSpezial 1996, 125 sowie zuletzt Beschluss vom 16. Juni 2000 in 2(s) Sbd. 6 - 53, 54 u. 55/2000).

Den ursprünglich sieben Angeklagten wurde in erster Linie Betrug zum Nachteil verschiedener Banken mit einem Schaden in Milliardenhöhe zur Last gelegt.

Die im April 1995 erhobene Anklage vom 30. März 1995 umfasst rund 860 Seiten. Die Hauptverhandlung vor der Wirtschaftskammer des Landgerichts Bielefeld hat am 26. April 1996 gegen alle sieben Angeklagte begonnen. Im Juni 1999 wurde das Verfahren gegen einzelne Angeklagte abgetrennt und in unterschiedlicherweise beendet. Durch Urteil vom 30. Juni 1999, dem insgesamt 188. Hauptverhandlungstag, wurde in dem angetrennten Verfahren K 1/99 IX der Angeklagte K. - zusammen mit dem Angeklagten B. - wegen Kreditbetruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zunächst vom Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen wurden durch Schriftsätze der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2000, die am selben Tage bei dem Landgericht eingingen, zurückgenommen.

Durch Urteil vom 20. September 1999, dem insoweit insgesamt 195. Hauptverhandlungstag, wurde der Angeklagte S. - zusammen mit dem Angeklagten B. - im Ursprungsverfahren K 2/95 I wegen Betruges in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Revision des Angeklagten durch Schriftsätze seiner Verteidiger vom 29. bzw. 30. Mai 2000, welche jeweils am selben Tag beim Landgericht eingingen, zurückgenommen worden ist.

Die Antragsteller begehren nunmehr mit näheren Begründungen für ihre Tätigkeit in diesem Verfahren als bestellte Verteidiger Pauschvergütungen in Höhe von 180.000,00 DM (Rechtsanwalt E.) und 228.000,00 DM (Rechtsanwalt Dr. O.).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Antragsschriften verwiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ferner auf die umfangreiche Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 31. August 2000, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats übereinstimmt und die den Antragstellern bekannt ist, in vollem Umfang Bezug und tritt ihr weitgehend bei. Richtigzustellen ist insoweit lediglich, dass auch Rechtsanwalt E. für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine gesetzliche Gebühr zusteht, so dass seine gesetzlichen Gebühren insgesamt 63.640,00 DM betragen.

Ergänzend ist noch folgendes anzumerken:

Mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten stimmt der Senat darin überein, dass es sich um ein außergewöhnlich umfangreiches Strafverfahren gehandelt hat, in dem eine Reihe besonders schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen zu klären war. Sowohl der Aktenumfang als auch die Verhandlungsdauer mit einer Beiordnungszeit von fast fünf Jahren, die besonders komplexe Beweisaufnahme mit der in Anwesenheit der Antragsteller erfolgten Vernehmung von mehr als 100 zum Teil mehrfach vernommener Zeugen und von drei Sachverständigen rechtfertigen es, die vorliegende Sache innerhalb der bereits besonders umfangreichen und besonders schwierigen Verfahren im oberen Bereich anzusiedeln.

Insbesondere die intensive Vorbereitung der am 26. April 1996 begonnenen Hauptverhandlung hat angesichts des außerordentlichen Umfangs des Aktenmaterials einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand erfordert. Darüber hinaus hat die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstage und auch die Abstimmung mit den weiteren (Pflicht-)Verteidigern der Angeklagten K. und S. die Antragsteller zusätzlich in erheblichem Umfang in Anspruch genommen.

Andererseits bedeutete es während der Hauptverhandlung für die Antragsteller auch eine Erleichterung, dass für ihren jeweiligen Mandanten noch weitere Verteidiger zur Verfügung standen. Es war ihnen daher möglich, an mehreren Tagen an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Auch haben sie an einer Reihe von Hauptverhandlungstagen, an denen sie anwesend waren, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zumindest teilweise der Hauptverhandlung fern zu bleiben. Gleichwohl steht ihnen für jeden der Hauptverhandlungstage, auch wenn sie an diesen nur kurze Zeit teilgenommen haben, eine gesonderte gesetzliche Gebühr zu. Die durchschnittliche Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung, die zwar nicht allein ein ausschlaggebende Merkmal, jedoch ein nicht unwesentlicher Hinweis auf den gesamten Umfang der Tätigkeit eines Verteidigers ist, betrug danach bei Rechtsanwalt E. rund 4 1/2 und bei Rechtsanwalt Dr. O. rund 4 3/4 Stunden. Von den insgesamt 188 Hauptverhandlungstagen bezüglich des Angeklagten K. hat Rechtsanwalt E. an 166 Tagen und Rechtsanwalt Dr. O. von den insgesamt 195 Tagen bezüglich des Angeklagten S. an 189 Tagen teilgenommen.

Diese Umstände und die sich über den gesamten Zeitraum der Beiordnung ergebende relativ geringe Terminsdichte machen deutlich sichtbar, dass die Antragsteller auch neben ihrer Tätigkeit für das ohne Frage außerordentlich umfangreiche vorliegende Verfahren noch die Möglichkeit hatten, in nicht ganz unerheblichem Umfang andere Mandate wahrzunehmen und einigermaßen flexibel ihre übrige Arbeitszeit einzuteilen.

Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 5. August 1999 (2 (s) Sbd. 6 - 50/99) betreffend die Bewilligung einer Pauschvergütung für eine nach dem 113. Hauptverhandlungstag ausgeschiedene Pflichtverteidigerin eines weiteren Mitangeklagten und in seinem bereits genannten Beschluss vom 16. Juni 2000 betreffend die Bewilligung von Pauschvergütungen für Pflichtverteidiger zweier weiterer Mitangeklagter, bezüglich derer das Verfahren nach 186 Hauptverhandlungstagen gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, ausgeführt hat, darf bei der Bewilligung einer Pauschvergütung insgesamt das vorgegebenen Gesamtgefüge der gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger nicht außer Acht gelassen werden. Auch soll der Pflichtverteidiger durch die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht etwa einem Wahlverteidiger gleichgestellt, sondern es sollen lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers vermieden werden.

Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und des gesamten Vorbringens der Antragsteller hat der Senat daher insbesondere aufgrund der enormen Fülle des Aktenmaterials, des Umfangs der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und der auch außerhalb der Verhandlung erforderlichen Zeit für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens Pauschvergütungen festgesetzt, die die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers noch übersteigen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Antragsteller untereinander erschien bei Rechtsanwalt E. eine Pauschvergütung in Höhe von 132.000,00 DM und bei Rechtsanwalt Dr. O. eine solche in Höhe von 152.000,00 DM angemessen, so dass sie - unter Ablehnung der weitergehenden Anträge - in den genannten Höhen festgesetzt worden sind.

Diese Pauschvergütungen stehen auch in angemessenem Verhältnis zu denjenigen, die der Senat in den bereits genannten Beschlüssen vom 5. August 1999 und 16. Juni 2000 weiteren Pflichtverteidigern bewilligt hat. Ferner stehen die festgesetzten Pauschvergütungen auch in angemessenem Verhältnis zu derjenigen Pauschvergütung, die durch Senatsbeschluss vom 19. Mai 2000 (2 (s) Sbd. 6 - 48/00 = NStZ 2000, 555 = StraFo 2000, 285 = StV 2000, 443 (LS)) einer Pflichtverteidigerin in dem Verfahren gegen R. bewilligt worden ist. Jenes Verfahren gehörte ebenfalls zum "Balsam-Komplex", ist jedoch getrennt angeklagt und verhandelt worden. Auf diesen Beschluss, dessen Gründe großenteils auch für das vorliegende Verfahren zutreffen, wird Bezug genommen.

Soweit den Antragstellern bereits - zum Teil mehrfach - Vorschüsse auf eine künftige Pauschvergütung und/oder Vorschüsse auf die gesetzlichen Gebühren gezahlt worden sind, sind diese auf die nunmehr gewährten endgültigen Pauschvergütungen anzurechnen.



Ende der Entscheidung

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