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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.10.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 168/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
Es entspricht nach wie vor der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei rechtzeitiger Beantragung der Beiordnung als Pflichtverteidiger, um Nachteile beim Pflichtverteidiger zu vermeiden, die auf Versäumnissen der Justizbehörden im Beiordnungsverfahren beruhen, der Pflichtverteidiger bei der Gewährung einer Pauschvergütung so zu stellen ist, als wäre er unmittelbar im Anschluß an einen zu Recht gestellten Beiordnungsantrag beigeordnet worden.
2. Az: 2 (s) Sbd. 6 - 168/00 OLG Hamm - Senat: 2
Beschluss: In der Strafsache gegen Ö.G. ,
wegen Betruges u. a., (hier: Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Verteidiger gemäß § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. aus D. vom 25. Februar 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des früheren Angeklagten Genc hat der 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm am 06.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 975,00 DM eine Pauschvergütung von 1.400,00 DM (i.W.: eintausendvierhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung in Höhe von 2.500,00 DM.
Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 6. September 2000 keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben, da die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hinblick auf die überdurchschnittliche Verhandlungsdauer schon besonders umfangreich sei. Der Antrag des Verteidigers, ihm eine Pauschvergütung in Höhe von 2.500,00 DM zu gewähren, sei jedoch übersetzt.
Soweit der Vertreter der Landeskasse das Verfahren als schon besonders umfangreich bewertet, schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung dieser Auffassung an und nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse sind im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Pauschvergütung jedoch auch die Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen, die dieser ab April 1999 erbracht hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung der Verteidiger so gestellt werden kann, als sei seine Beiordnung unmittelbar im Anschluß an seinen Antrag erfolgt (vgl. u. a. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, Seite 223 m.w.N.). Um Nachteile beim Pflichtverteidiger zu vermeiden, die auf Versäumnissen der Justizbehörden im Beiordnungsverfahren beruhen, ist der Antragsteller so zu stellen, als wäre er unmittelbar im Anschluß an seinen zu Recht gestellten Beiordnungsantrag beigeordnet worden. Einen entsprechenden Beiordnungsantrag hat der Antragsteller bereits am 26. März 1999 gestellt, so daß seine ab April 1999 erbrachten Tätigkeiten bei der Bemessung der Pauschvergütung zu berücksichtigen waren. Wie der Vertreter der Landeskasse im Übrigen zu Recht ausgeführt hat, verfasste er in dieser Zeit einige Schreiben und nahm zweimal Einsicht in die Akten. Darüber hinaus nahm er an den Haftprüfungsterminen am 30. April und 17. Juni 1999 teil.
Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ansatzes ist dem Antragsteller gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, namentlich der langen Hauptverhandlungsdauer am 16. Februar 2000 sowie der Teilnahme an zwei Haftprüfungsterminen mit 1.400,00 DM bemessen worden ist.
Der weitergehende Antrag war indes abzulehnen. Eine Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren, die vorliegend 2.762,50 DM betragen hätten, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Verteidiger durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen wird. Dies ist vorliegend bei zwei Hauptverhandlungsterminen binnen einer Woche erkennbar nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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