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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 20/2001
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 99
StPO § 68 b
Leitsatz

Zur Bemessung der Pauschvergütung für einen beigeordneten Zeugenbeistand


Beschluss In der Strafsache gegen A.G.,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,(hier: Pauschvergütung für den bestellten Zeugenbeistand gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts D. in Marl vom 29. November 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Zeugenbeistand für den Zeugen C.G. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühr in Höhe von 490,- DM eine Pauschvergütung von 600,00 DM (in Worten: sechshundert Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Beistand des Zeugen C.G. in dem vorliegenden Strafverfahren die Bewilligung einer Pauschvergütung.

Der Zeuge C.G. war in diesem und in weiteren Verfahren Kronzeuge gegen eine europaweit agierende Tätergruppe, die sich zum großen Teil aus albanischen und türkischen Betäubungsmittelhändlern zusammengesetzt hat. Der Zeuge erteilte nach seiner Festnahme detaillierte Angaben zu Mitgliedern dieser Gruppe, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichten, bundesweit Straftaten zu ermitteln und aufzuklären sowie die jeweiligen Täter anzuklagen. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Bandenmitglieder wurde der Zeuge in das Zeugenschutzprogramm des Landes NRW aufgenommen und dort in die höchste Gefährlichkeitsstufe eingeordnet.

Der Antragsteller wurde dem Zeugen auf seine Anträge vom 12. November bzw. 23. November 1998 durch Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 19. November bzw. 1. Dezember 1998 als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet. In dieser Eigenschaft hat er am 14. Januar und am 3. Februar 1999 an zwei Hauptverhandlungsterminen vor der Strafkammer teilgenommen, bevor er am 3. Februar 1999 entpflichtet worden ist, da er selbst als Zeuge vernommen worden ist.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers für die von ihm für den Zeugen erbrachten Leistungen betragen nach § 95 Abs. 2 BRAGO analog 490,- DM (300,- DM + 190,- DM). Die Mittelgebühren eines Wahlverteidigers würden 1.260,- DM, die Wahlverteidigerhöchstgebühren 2.660,- DM betragen.

Der Antragsteller hat - unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 28. September 2000 - eine angemessene Pauschvergütung beantragt, die zumindest im Bereich der Hälfte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers liegen sollte.

Der Vertreter der Landeskasse hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Essen das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit verneint und deshalb angeregt, den Antrag auf Gewährung einer Pauschvergütung abzulehnen und es bei den gesetzlichen Gebühren zu belassen.

II.

Dem Antragsteller war gemäß § 99 BRAGO analog eine Pauschvergütung zu bewilligen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. September 2000 in 2 (s) Sbd. 6 - 135/2000 OLG Hamm). Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Essen und des Vertreters der Landeskasse ist der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeit des Antragstellers bereits den Grad des "besonders Schwierigen" erreicht hat. Wie der Senat bereits im genannten Beschluss vom 28. März 2000 ausgeführt hat, ergab sich die besondere Schwierigkeit u.a. aus der problematischen Persönlichkeit des Zeugen G. und der ständigen Bedrohungssituation. Insoweit wird auf die Ausführungen im genannten Senatsbeschluss Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auch auf die Erwägungen des Senats Bezug genommen.

Der Senat hält daher zum angemessenen Ausgleich der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeit die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 600,- DM für erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei musste die kurze Hauptverhandlungsdauer insbesondere am zweiten Hauptverhandlungstag berücksichtigt werden. Weitere pauschvergütungserhöhende Umstände hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Insoweit kann die Bezugnahme auf den vorangehenden Senatsbeschluss nicht den erforderlichen Vortrag ersetzen, da es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der Senat erachtet deshalb auf der Grundlage der bekannten Umstände die Bewilligung einer Pauschvergütung im Bereich der Mittelgebühr für angemessen und vertretbar, aber auch ausreichend.

Ende der Entscheidung

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