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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 225/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
BRAGO § 99 Abs. 1
Der "besondere Umfang" des Verfahrens i.S. von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass der Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist und er sich daher kurzfristig in umfangreiches Akten- und Beiaktenmaterial hat einarbeiten müssen.

OLG Hamm Beschluß 14.12.1999 - 2 (s) Sbd. 6 - 225/99 - 8 KLs 42 Js 117/96 (10/97) LG Münster


wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz

(hier: Pauschvergütung für die bestellte Verteidigerin gem. §§ 99 BRAGO).

Auf den Antrag der Rechtsanwältin B. aus M. vom 26. August 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. Dezember 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Mosler, Burhoff und Eichel nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwältin B. wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 5.580,-- DM eine Pauschvergütung von 8.000,-- DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

I.

Die Antragstellerin hat den Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist, in einem Verfahren wegen Verstosses gegen das BtM-Gesetz vertreten. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die dem Angeklagten erst 12 Tage vor Beginn der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist, Einsicht in die umfangreichen Verfahrensakten genommen hat. Diese bestehen aus 10 Bänden Hauptakten, 5 Ordner Fallakten, 1 Ordner Vernehmungen, 1 Ordner Durchsuchung/Asservate, 9 Ordner "TÜ", 1 Ordner "100c", 1 Ordner "Kosten", 8 Ordner "S-Rekord" und 2 Ordner Beiakten. Die Antragstellerin hat außerdem an 14 der insgesamt 17 Hauptverhandlungstermine teilgenommen. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungen betrug rund 3 Stunden 20 Minuten. Drei der Termine, an denen die Antragstellerin teilgenommen hat, haben länger als fünf Stunden gedauert, 7 jedoch weniger als drei Stunden. Die Termine waren mit 1 bis 2 Terminen in der Woche locker terminiert. Die von der Antragstellerin eingelegte Revision gegen das 68 Seiten lange Urteil des Landgerichts ist mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden.

Die Antragstellerin hat eine Pauschvergütung von 15.960 DM beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache befürwortet.

II.

Der Antragstellerin war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.

Die Antragstellerin ist nach Auffassung des Senats in einem "besonders schwierigen" Verfahren tätig geworden. Insoweit schließt sich der Senat - ebenso wie der Vertreter der Staatskasse in seiner der Antragstellerin bekannten Stellungnahme vom 19. November 1999 - der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98; JurBüro 1999, 194). Nach Aktenlage ist kein Grund ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen.

Das Verfahren war aber auch - insoweit entgegen der Bewertung des Vertreters der Staatskasse - schon "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. "Besonders umfangreich" im Sinn des § 99 BRAGO ist ein Verfahren nach allgemeiner Meinung dann, wenn der von dem Pflichtverteidiger erbrachte Zeitaufwand erheblich über dem liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Zutreffend geht insoweit der Vertreter der Staatskasse davon aus, dass die von der Antragstellerin angeführten Verständigungsschwierigkeiten den "besonderen Umfang" nicht zu begründen vermögen. Dazu fehlt schon jeder - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aber erforderliche - Vortrag, dass gerade durch die Verständigungsschwierigkeiten ein erheblicher zusätzlicher Zeit- und Arbeitsaufwand angefallen ist (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 269 Fn. 159). Auch die Teilnahme der Antragstellerin an den 14 Hauptverhandlungsterminen vermag den "besonderen Umfang" der Sache nicht zu begründen. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine ist mit rund 3 Stunden und 20 Minuten nämlich erheblich unterdurchschnittlich. Zudem waren diese Termine mit 1 bis 2 Hauptverhandlungen in der Woche auch locker terminiert.

Vorliegend ist der "besondere Umfang" jedoch mit dem umfangreichen Aktenmaterial, in das die Antragstellerin Einsicht genommen hat, zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob allein schon die Einsichtnahme in die dargestellten Verfahrensakten den "besonderen Umfang" des Verfahrens begründet hätte (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 268 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine im Verhältnis zu anderen Verfahren vor der Strafkammer besondere zeitliche Beanspruchung der Antragstellerin ergibt sich vorliegend jedoch daraus, dass die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Verteidigung des Angeklagten erforderliche Akteneinsicht wegen des späten Beiordnungstermins nur 12 Tage vor Beginn der Hauptverhandlung durchgeführt werden mußte. Die Antragstellerin hatte daher zur Akteneinsicht und zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung einen bei dem dargestellten Umfang der Akten nur kurzen Zeitraum, der nach Auffassung des Senats eine so arbeits- und zeitintensive Beschäftigung mit dem zur Verfügung gestellten Aktenmaterial erforderte, dass dies die Annahme des "besonderen Umfangs" rechtfertigt. Da demgegenüber die übrigen Tätigkeiten der Antragstellerin auch nicht einen so geringen Zeitaufwand erforderten, dass dadurch ggf. die kurze und arbeitsintensive Einarbeitung in das Aktenmaterial vollständig kompensiert würde, war daher der Antragstellerin auch wegen "besonderen Umfangs" eine Pauschvergütung zu bewilligen.

Bei der Bemessung der Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Danach erschien eine Pauschvergütung von 8.000,-- DM angemessen, aber auch ausreichend, um die von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten zu honorieren. Der Senat hat dabei insbesondere die nur unterdurchschnittliche Länge der Hauptverhandlungstermine als pauschvergütungsmindernd berücksichtigt. Erhöhend ist aber die "besondere Schwierigkeit" der Sache berücksichtigt worden.

Der weitergehende Antrag, mit dem eine Pauschvergütung von 15.960 DM, was die einem Wahlverteidiger zustehende Höchstgebühr um rund 3.000 DM überschritten hätte, beantragt worden ist, war jedoch abzulehnen. Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidiger(höchst-)gebühren oder sogar noch darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84; siehe auch Burhoff StraFo 1999 261, 272 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das ist hier aber bei nur 14 Hauptverhandlungsterminen in einem Zeitraum von vier Monaten nicht der Fall.



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