Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 248/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz

Zur Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des im Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt und zur Höhe der Pauschvergütung.


Beschluss Strafsache gegen P.R.

wegen Betruges u.a. (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts P. aus I. vom 14. November 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des Verurteilten im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt P. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 120,-- DM eine Pauschvergütung von 800,-- DM (in Worten: achthundert Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Köln hat den Verurteilten durch Urteil vom 6. Juni 1972 wegen schweren Raubes in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Unterbringung ist zwischenzeitlich mehrmals, letztmals durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 2. März 1994, zur Bewährung ausgesetzt worden. Diese Aussetzung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss vom 20. Dezember 1999 wegen erneuter Straftaten des Verurteilten widerrufen. Sie hatte außerdem am 20. Dezember 1999 Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten erlassen. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die Rechtsmittel des Verurteilten.

Der Antragsteller ist dem Verurteilten, bei dem es sich nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten um eine schwierige Persönlichkeit handelt, vom Vorsitzenden des Senats im Beschwerdeverfahren als Pflichtverteidiger mit Beschluss vom 20. März 2000 beigeordnet worden. Danach hat der Antragsteller Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft und die Bewährungshefte genommen. Allein der Umfang des Vollstreckungsheft hat fast 1000 Seiten betragen. Der Antragsteller musste außerdem das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten auswerten. Er hat dann den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Köln besucht und anschließend gegenüber dem Senat die Beschwerde (nochmals) begründet.

Der Antragsteller hat für seine Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von 1.010 DM beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen die Gewährung einer Pauschvergütung grundsätzlich keine Einwände erhoben, die vom Antragsteller beantragte Pauschvergütung aber als übersetzt angesehen.

II.

Dem Antragsteller war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einer sowohl "besonders schwierigen" als auch "besonders umfangreichen" Strafsache tätig geworden ist.

Im Vergleich zu durchschnittlichen beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen betreffend den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Sicherungsmaßnahme (zum Vergleichsmaßstab siehe Burhoff StraFo 1999, 261, 263 mit weiteren Nachweisen) kann die Tätigkeit des Antragstellers - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Vertreters der Staatskasse - sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO angesehen werden. Das Verfahren war wegen der schwierigen Persönlichkeit des Verurteilten und wegen der mit der Persönlichkeit des Verurteilten zusammenhängenden Fragen "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das Verfahren war auch "besonders umfangreich". Der Pflichtverteidiger hatte sich während seiner Beiordnungszeit nämlich nicht nur mit einem fachwissenschaftlichen Gutachten, das sich mit der Persönlichkeit des Verurteilten und der Frage, ob er noch gefährlich ist, befasste, auseinander zusetzen, er musste außerdem die umfangreichen Akten und Beiakten, die zahlreiche persönliche Stellungsnahmen des Verurteilten enthielten, einsehen und verarbeiten. Außerdem hat der Antragsteller den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Köln, von wo er von Iserlohn aus angereist ist, besucht und gegenüber dem Senat Stellung genommen.

Bei der Bemessung der demnach zu gewährenden Pauschvergütung hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt. Dazu gehören nach Ansicht des Senats - solange eine gesetzliche Regelung nicht gegeben ist - die vom Antragsteller vorliegend für den Verurteilten erbrachten Tätigkeiten. Legt man diese Gebührenvorschrift zugrunde, ist hier für den Wahlverteidiger grundsätzlich ein Gebührenrahmen von 30 bis zu 340,- DM eröffnet. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt sich für den Pflichtverteidiger eine gesetzliche (Mindest-)Gebühr von 120,- DM.

Im Hinblick auf den für den Senat erkennbaren, im einzelnen bereits dargelegten Arbeitsaufwand des Antragstellers und unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der Beiordnung hielt der Senat eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Gebühr von 120,- DM auf 800,- DM für geboten. Bei der Bemessung ist der Senat von der gesetzlichen Gebühr eines bestellten Verteidigers für die Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins vor der großen Strafkammer ausgegangen, für den in den §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 97 Abs. 1 BRAGO ein Betrag von 480,- DM vorgesehen ist. Dieser Vergleich ist nach Auffassung des Senats insgesamt angemessen, da die erforderliche Einarbeitung des Antragstellers sowie sein zeitlicher Aufwand für Vorbereitung und Absetzung der Stellungnahme gegenüber dem Senat dem für die Vorbereitung und Durchführung eines (durchschnittlichen) Hauptverhandlungstermins vor der großen Strafkammer zu erbringenden zeitlichen Aufwand entsprochen haben dürften. Diesen Betrag hat der Senat sodann unter Berücksichtigung der übrigen vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten, insbesondere der Fahrt des Antragstellers von Iserlohn nach Köln zum Besuch des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt, und des Umstandes, dass der Verurteilte sich nicht auf freiem Fuß befunden hat, angemessen auf die zuerkannte Pauschvergütung erhöht.

Der Senat hatte - insoweit entgegen der Ansicht des Vertreters der Staatskasse - keine Bedenken, eine Pauschvergütung erheblich über dem Wahlanwaltshöchstgebühr von 340,-- DM zu gewähren. Zwar ist eine Pauschvergütung in dieser Höhe nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich sonst nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ganz oder fast überwiegend in Anspruch genommen hat (siehe zuletzt u.a. Senat in AGS 2000, 249 und die Zusammenstellung bei Burhoff StraFo 2001, 119, 123). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle sind jedoch, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. den o.a. Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996), mit denen, in denen bei der Gewährung einer Pauschvergütung von der gesetzlichen Gebühr der §§ 91, 97 BRAGO auszugehen ist, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Gebühr in den Fällen der §§ 91, 97 BRAGO völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist. Dieser Mangel, dem abzuhelfen an sich der Gesetzgeber aufgerufen ist, ist nach Auffassung des Senats zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241) nur dadurch auszugleichen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr deutlich überschritten werden muß.

Ende der Entscheidung

Zurück