Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 258 und 259/2000
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz

Zum besonderen Umfang und zur besonderen Schwierigkeit eines Schwurgerichtsverfahrens


Beschluss

Strafsache gegen 1. M.W. und 2. C.U., wegen versuchten Mordes, (hier: Pauschvergütung für die gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf die Anträge der Bewilligung einer Pauschvergütung

1. des Rechtsanwalts S. in D. vom 5. August 1999 für die Verteidigung des früheren Angeklagten U. und

2. des Rechtsanwalts W. in D. vom 14. September 1999 für die Verteidigung des früheren Angeklagten W. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 12.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung beschlossen:

Tenor:

Den Antragstellern wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.155,00 DM jeweils eine Pauschvergütung in Höhe von 5.500,00 DM (i.W: fünftausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.

Gründe:

Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigung der früheren Angeklagten Pauschvergütungen, deren Höhe sie mit 11.125,00 DM beziffert haben.

Der Vertreter der Landeskasse hat hierzu in seiner den Antragstellern bekannten Stellungnahme vom 19. Januar 2001, in der die Prozessdaten und der Umfang der von den Antragstellern ausgeführten Tätigkeiten zutreffend wiedergegeben ist, Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen der Prozessdaten und der erbrachten Tätigkeiten auf die Stellungnahme Bezug und tritt dieser insoweit bei.

Entgegen der Ansicht des Leiters des Dezernats 10 hat es sich aber um ein schon besonders umfangreiches Verfahren gehandelt. Zwar liegt die durchschnittliche Verhandlungsdauer im Vergleich zu normalen Schwurgerichtssachen im Bereich des Normalen. Vorliegend sind jedoch das jugendliche Alter und die Struktur der beiden Angeklagten zu berücksichtigen, die die Durchführung längerer Hauptverhandlungen erschwert haben. Die deshalb überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Verteidiger wird auch nicht durch eine - möglicherweise - unterdurchschnittliche Tätigkeit in der Revisionsinstanz kompensiert, wobei der Senat anmerkt, dass die Tätigkeit eines Verteidigers in der Revisionsinstanz sich nicht in jedem Fall an seiner Revisionsbegründung festmachen lässt. Darüber hinaus erscheint dem Senat - in Abweichung der Stellungnahme des Vorsitzenden der Jugendkammer - die Sache auch schon besonders schwierig im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der Persönlichkeit der meist jugendlichen Zeugen handelte es sich im Vergleich zu normalen Verfahren bereits um eine durchaus überdurchschnittlich schwierige Beweisaufnahme, zumal die früheren Angeklagten ihre zunächst abgelegten Geständnisse widerrufen hatten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine Pauschvergütung in der bewilligten Höhe, die im Bereich der Mittelgebühr liegt, angemessen, aber auch ausreichend.

Der weitergehende Antrag, mit denen die Antragsteller eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren begehren, war zurückzuweisen. Eine Pauschvergütung in dieser Höhe oder sogar noch darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84). Das ist aber ersichtlich nicht der Fall. Es ist vorliegend auch kein Grund ersichtlich, von dieser ständigen Senatsrechtsprechung abzuweichen (vgl. Senat in NStZ 2000, 555).



Ende der Entscheidung

Zurück