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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 48/2000
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
BRAGO § 99 Abs. 1
Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung über der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in das sich der Pflichtverteidiger, in dessen äußerst umfangreichen Verfahrensstoff der Pflichtverteidiger sich innerhalb kurzer Zeit hat einarbeiten müssen und in dem neben der Hauptverhandlung zahlreiche Besprechungen geführt worden sind.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

2 (s) Sbd. 6 - 48/2000 OLG Hamm 12 KLs 6 Js 182/94 (R 1/98) LG Bielefeld 5650 a E - 5a. 6726 Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm

Strafsache

gegen W.R.,

wegen Betruges

(hier: Pauschvergütung für die bestellte Verteidigerin).

Auf den Antrag der Rechtsanwältin R. vom 13. April 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. Mai 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und

die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 8.800,-- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegen den ehemaligen Angeklagten ist seit 1994 ein Verfahren wegen Betruges anhängig gewesen, das seinen Ursprung in dem Umfangsverfahren "Balsam" hatte. Die Antragstellerin ist auf Vorschlag des Wahlverteidigers des ehemaligen Angeklagten nach Anklageerhebung am 29. Januar 1998 dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Zuvor ist die Antragstellerin nicht im Verfahren tätig gewesen.

In ihrer Eigenschaft als Pflichtverteidigerin hat die Antragstellerin Akteneinsicht in die bis dahin vorhandenen Bände I bis V der Hauptakten mit etwa 1000 Seiten genommen. Der Senat geht außerdem davon aus, dass die Antragstellerin die zahlreichen Beweismittelordner eingesehen hat, die ihr dazu offenbar vom Wahlverteidiger zur Verfügung gestellt worden sind. Außerdem hat sie sich nach ihren Angaben in ihrem Plauschvergütungsantrag auch mit der Durchsicht und Auswertung der Balsam-Akten befasst. Diese hatten einen Umfang von rund 600.000 Seiten.

Die Hauptverhandlung begann bereits am 16. März 1998. Sie fand an 22 Terminen vor der großen Strafkammer - Wirtschaftstrafkammer - des Landgerichts Bielefeld statt. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug rund 5 Stunden 30 Minuten. Von den 22 Terminen haben drei Termine mehr als acht Stunden gedauert, sieben mehr als sieben Stunden, fünf zwischen vier und fünf Stunden und sieben Termine aber auch weniger als vier Stunden. Die 22 Termine waren auf 24 Wochen verteilt, einmal war die Hauptverhandlung für 30 Tage unterbrochen.

In der Hauptverhandlung sind 18 Zeugen vernommen worden, Außerdem wurden zahlreiche, teilweise umfangreiche Schriftstücke - Verträge, Protokolle und Berichte - verlesen. Die Antragstellerin hat selbst mehrere, zum Teil umfangreiche, (Beweis-)Anträge gestellt.

Neben der Tätigkeit in der Hauptverhandlung hat die Antragstellerin nach ihren Angaben an 18 Besprechungen mit dem ehemaligen Angeklagten und dem Wahlverteidiger teilgenommen. Diese mehrstündigen Besprechungen fanden in der Regel in den Nachmittagsstunden statt. Insgesamt hat die Antragstellerin insoweit rund 70 Stunden erbracht. Außerdem hat sie nach ihren Angaben für die Vor- und Nachbereitung pro Hauptverhandlungstermin ca. drei Stunden aufgewendet. Sie macht außerdem noch rund 50 Stunden geltend für Akteneinsicht, Vorbereitung von Beweisanträgen und Zeugenvernehmungen.

Gegen das 117 Seiten lange Urteil der Strafkammer hat auch die Antragstellerin Revision eingelegt, die sie dann auf 23 Seiten mit der Rüge des formellen Rechts begründet hat. Sie dann auch zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts auf zwei Seiten Stellung genommen. Das Urteil der Strafkammer ist vom Bundesgerichtshof aufgehoben und wegen Verjährung eingestellt worden.

Die gesetzlichen Gebühren der Antragstellerin betragen 8.800,00 DM (480,00 DM + 21 * 380,00 DM + 340,00 DM Revisionsgebühr). Die Wahlverteidigerhöchstgebühren betragen 18.750,00 DM, die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers beträgt rund 10.800 DM. Die Antragstellerin hat eine Pauschvergütung von 29.400 DM beantragt, und zwar für jeden Hauptverhandlungstag 1.200,00 DM und für ihre Tätigkeit im Revisionsverfahren 3.000,00 DM. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben, die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung allerdings als übersetzt angesehen.

II.

Der Antragstellerin war gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.

1.

Das Verfahren war für die Antragstellerin "besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen "Ableger" des sog. Balsam-Verfahrens, für das der Senat schon wiederholt ausgeführt, dass es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat (vgl. u.a. Senat in AGS 1996, 125 mit Anm. Madert = ZAP EN-Nr. 474/96; siehe auch Senatsbeschluss vom 5. August 1999 - 2 (s) Sbd. 6-150/99). Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des mit dem Verfahren befassten Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer, der auch der Vertreter der Staatskasse nicht widersprochen hat, an (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Einschätzung siehe Senatsbeschluss in 2 (s) Sbd. 5 - 265/97 vom 15. Januar 1998 in AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98).

2.

Das Verfahren war auch im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreich". Besonders umfangreich ist eine Strafsache nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. z.B. OLG Koblenz NStZ 1988, 371; siehe auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., 1999, § 99 Rn. 3), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind dabei nur gleichartige Verfahren (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689), vorliegend also Verfahren vor der Strafkammer (vgl. auch Senat in NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619 und die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats bei Burhoff StraFo 1999, 261.

Legt man diesen Maßstab hier zugrunde hat es sich - auch für ein Wirtschaftsstrafverfahren - um ein "besonders umfangreiches" Verfahren gehandelt.

Der Umfang der eigentlichen Verfahrensakten ist mit rund fünf Bänden für ein Wirtschaftstrafverfahren allerdings noch nicht komplex. Zu berücksichtigen sind insoweit aber die zahlreichen Beweismittelordner sowie auch die Akten des Ursprungsverfahrens Balsam, die ebenfalls - zumindest teilweise - durchzusehen und auszuwerten waren.

Auch die zeitliche Beanspruchung der Antragstellerin lag mit einer durchschnittlichen Hauptverhandlungsdauer von rund 5 Stunden 30 Minuten im leicht im oberen Bereich verglichen mit anderen Verfahren vor der Strafkammer. Dabei ist einerseits nicht zu übersehen, dass einige der Termine mit weniger als vier Stunden Verhandlungsdauer unterdurchschnittlich lang waren. Dies kompensiert aber die andererseits überdurchschnittliche lange Dauer von zehn Hauptverhandlungstagen, von denen drei mehr als acht Stunden gedauert haben, nicht. Allerdings war die Terminierung mit durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag/Woche nur locker.

Auch die Tätigkeit der Antragstellerin im Revisionsverfahren lag verglichen mit anderen Verfahren, in denen häufig die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge ohne nähere Begründung begründet wird, schon im oberen Bereich, worauf auch der Vertreter der Staatskasse hingewiesen hat.

Dahinstehen kann, ob dies alles allein schon zur Gewährung einer Pauschvergütung geführt hätte. Denn jedenfalls führen folgende darüber hinaus gehende Tätigkeiten dazu, das vorliegende Verfahren als "besonders umfangreich" anzusehen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin sich in verhältnismäßig kurzer Zeit in das - insoweit - äußerst umfangreiche Aktenmaterial hat einarbeiten müssen. Ihr verblieben nach ihrer Beiordnung am 29. Januar 1998 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 16. März 1998 dafür nur gut sechs Wochen. Hinzu kommen die zahlreichen, zeitintensiven Besprechungen der Antragstellerin mit ihrem Mandanten und dem Wahlverteidiger. Diese gehen mit rund 70 Stunden auch erheblich über das hinaus, was sonst in Verfahren vor der Strafkammer üblich ist. Auch kann der zusätzlich dazu erbrachte Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung nicht übersehen werden. Die übrigen von der Antragstellerin für Vorbereitung, Akteneinsicht und Besprechungen geltend gemachten insgesamt 50 Stunden rechnet der Senat allerdings nur mit 20 Stunden an. Der darüber hinaus gehende Teil ist bei Vor- und Nachbereitung bereits berücksichtigt, insoweit liegen also Überschneidungen vor.

3.

Bei der somit nach allem zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat bei der Bemessung der zu gewährenden Pauschvergütung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei waren einerseits die überdurchschnittliche Dauer der Tätigkeiten der Antragstellerin in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sowie auch das zeitaufwendige Tätigwerden im Revisionsverfahren. Den darüber hinaus von der Antragstellerin für Akteneinsicht, Besprechungen, und Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung erbrachten Zeitaufwand hat der Senat bei der überschlägigen Bemessung der Pauschvergütung pauschal pro Hauptverhandlungstag mit etwa der Zeit berücksichtigt, die ungefähr für jeweils einen weiteren Hauptverhandlungstag aufzubringen gewesen wäre. In die Berechnung sind somit rund 22 weitere Fortsetzungsgebühren eingeflossen. Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass das Verfahren "besonders schwierig" gewesen ist.

Insgesamt erschien dem Senat zum angemessenen Ausgleich der von Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten eine leicht über der Wahlverteidigerhöchstgebühr von 18.750,-- DM liegende Pauschvergütung erforderlich. Deshalb ist die Pauschvergütung auf 20.000 DM festgesetzt worden. Dabei übersieht der Senat nicht, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, an er festhält, eine Pauschvergütung in Höhe, etwa in Höhe oder sogar über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinaus grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn das Verfahren den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ganz oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (vgl. z.B. Senat in StraFo 1998, 215 = AGS 1998, 87 = JurBüro 1998, 413; Senat in 1998, 431 = JurBüro 1999, 134 = AGS 1999, 104; Senat in StraFo 1999, 431). Das ist hier jedoch (noch) nicht der Fall.

Wenn der Senat vorliegend gleichwohl - wie auch schon in anderen Verfahren aus dem Balsam-Komplex (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 1999 in 2 (s) Sbd. 6-150/99 - eine Pauschvergütung über den Wahlanwaltshöchstgebühren festgesetzt hat, liegt dies in folgenden Umständen begründet: Einmal hat die Antragstellerin sich in den insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff innerhalb kurzer Zeit einarbeiten müssen. Der Senat geht davon aus, dass dies so zeitintensiv gewesen ist, dass die Antragstellerin zumindest während dieser Einarbeitungszeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können. Auch während des laufenden Verfahrens ist die Antragstellerin erheblich durch das Verfahren in Anspruch genommen worden. Unter der Berücksichtigung der o.a. Darlegungen ist insoweit von rund zwei Arbeitsstagen/Woche auszugehen. Schließlich spricht im Übrigen das Gesamtgefüge der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers dafür in diesem Verfahren eine über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung zu bewilligen. Insoweit ist nach Auffassung des Senats entscheidend, dass gerade in Wirtschaftsstrafverfahren, die in der Regel eine schwierige Materie zum Gegenstand haben, die Tätigkeit des Pflichtverteidigers häufig nicht angemessen entlohnt wird. Dabei kann dahinstehen, ob und wenn ja in welchem Umfang dem Pflichtverteidiger von Verfassungs wegen ein Sonderopfer auferlegt worden ist (vgl. dazu Senat im Beschluss vom 4. April 2000 - 2 (s) Sbd. 6-46/2000). Jedenfalls darf der Pflichtverteidiger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nicht gegenüber dem in Schwurgerichtsverfahren unzumutbar benachteiligt werden. Das ist aber bei einem Vergleich der dort anfallenden gesetzlichen Gebühren in der Regel der Fall. Vorliegend hätten z.B. in einem vergleichbaren Schwurgerichtsverfahren die gesetzlichen Gebühren 14.695,00 DM betragen, die Wahlverteidigerhöchstgebühren sogar 30.480,00 DM. Diese Ungleichbehandlung, für die nicht immer ein rechtfertigender Grund besteht, lässt sich in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren durch ein großzügigeres Annähern an oder Überschreiten der "Grenze" der Wahlverteidigerhöchstgebühr korrigierend ausgleichen. Jedenfalls ist dieser Umstand bei der Frage, ob die festzusetzende Pauschvergütung "angemessen" ist, mit zu berücksichtigen.

Dies führt vorliegend allerdings nicht dazu, die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung festzusetzen. Mit dieser würde die Wahlverteidigerhöchstgebühr um rund die Hälfte überschritten, was in der Tat übersetzt wäre. Denn auch unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs des Verfahrens blieb der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen noch genügend Zeit zumindest während laufender Hauptverhandlung noch anderen anwaltlichen Tätigkeiten nachzugehen. Demgemäss war der weitergehende Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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