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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-133/01
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 99
StPO § 141
Die Beiordnung des Pflichtverteidigers kann auch stillschweigen erfolgen. In der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, kann eine stillschweigende Bestellung zum Pflichtverteidiger gesehen werden.
2 (s) Sbd. 6-133/01 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache

wegen sexuellen Missbrauchs (hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts F. aus H. vom 4. Mai 2001 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.280 DM antragsgemäß eine Pauschvergütung in Höhe von 2.560 DM (in Worten: zweitausendfünfhundertsechzig Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war (Pflicht-)Verteidiger des ehemaligen Angeklagten, der inzwischen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller war bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig. Am 12. November 1999 hat er seine Beiordnung beantragt, ist jedoch im Laufe des Verfahrens nicht ausdrücklich beigeordnet worden. Der Antragsteller beantragt für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Neben der Anfertigung einiger Schreiben und der Einsicht in die nicht umfangreiche Akte hat der Antragsteller am 3. Dezember 2000 an einem Vorführungstermin beim AG Recklinghausen teilgenommen. Er hat außerdem seinen Mandanten (mindestens) dreimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, jedes der dort geführten Gespräche dauerte 2 bis 3 Stunden. Der Antragsteller hat außerdem an den beiden Hauptverhandlungsterminen teilgenommen, von denen der erste 3 Stunden und der zweite 1 Stunde und 10 Minuten gedauert hat. Nach Erlass des Urteils ist der Antragsteller zudem für den ehemaligen Angeklagten auch noch im Strafvollstreckungsverfahren tätig geworden. Wegen des Umfangs der Inanspruchnahme im Einzelnen wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 20. August 2001 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 1.280 DM. Der Antragsteller hat eine Pauschvergütung von 2.560 DM beantragt.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller auch "besonders umfangreich" gewesen sei.

II.

Dem Antragsteller war nach § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht ausdrücklich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Mit der wohl weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat in ständiger Rechtsprechung nämlich davon aus, dass, da § 141 StPO eine bestimmte Form für die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorsieht, diese auch durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen kann (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 141 StPO Rn. 7; aus neuerer Zeit siehe OLG Koblenz StraFo 1997, 256 = NStZ-RR 1997, 384; Senat in Rpfleger 1998, 440 = JurBüro 1998, 643). Erforderlich ist dazu, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonst maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Koblenz, a.a.O.). Demgemäss hat die Rechtsprechung in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Hamm Rpfleger 1960, 224; so jetzt auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat, der die Frage in seinem Beschluss vom 24. Juni 1998 (Rpfleger 1998, 640) noch offen gelassen hat, an. Das Gesetz sieht eine ausdrückliche Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vor. Es besteht daher kein Grund, diese als erforderlich anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der Verteidiger selbst seine Beiordnung beantragt hat, dieser Antrag dann aber sowohl vom zuständigen Vorsitzenden des Gerichts als auch vom Verteidiger übersehen wird, so dass die (ausdrückliche) Beiordnung im Lauf der Verfahrens nicht erfolgt.

1.

Das Verfahren war "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264; ZAP F. 24 S. 625 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Insoweit tritt der Senat mit dem Vertreter der Staatskasse der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer bei; ein Grund, dieser nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine schwierige Persönlichkeit. Auch war die Beweislage (zunächst) schwierig.

2.

Das Verfahren war auch "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Zwar war der Aktenumfang für ein Verfahren bei der Strafkammer nicht besonders komplex. Auch die beiden Hauptverhandlungstermine waren nicht besonders lang, sondern für ein Strafkammerverfahren von nur unterdurchschnittlicher Dauer. Der Antragsteller hat jedoch an dem Vorführungstermin teilgenommen und den Angeklagten mehrfach in der Justizvollzugsanstalt besucht. Jedes der dort geführten Gespräche hat nach den Angaben des Antragstellers zwei bis drei Stunden gedauert. Unter Berücksichtigung der Zeiten für die Anfahrt von der Kanzlei des Antragstellers in H. nach Bochum und des in der Justizvollzugsanstalt entstehenden Zeitaufwands für Kontrollen u.a. hat damit jeder der Besuche eine mehrstündige Abwesenheit des Antragstellers von seiner Kanzlei zur Folge gehabt. Der Senat geht allerdings entgegen der Antragsbegründung von nur drei und nicht von sechs Besuchen des Antragstellers aus. Dies entspricht seinen Angaben in der Pflichtverteidigerliquidation.

Die vom Antragsteller im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens erbrachten Tätigkeiten können bei der Beurteilung des Verfahrens als "besonders umfangreich" keine Berücksichtigung finden. Die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich - worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist - nur auf das Verfahren bis zur Rechtskraft eines ggf. ergangenen Urteils (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 7 m.w.N.). Danach noch erbrachte Tätigkeiten des Pflichtverteidigers können daher bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nicht herangezogen werden (Senat in AnwBl. 1998, 614 = AGS 1998, 139).

3.

Bei der Bemessung der nach allem dem Antragsteller zu gewährenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Besonderes Gewicht hatten dabei die Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Vorführung des ehemaligen Angeklagten am 3. Dezember 2000 sowie die drei Besuche in der Justizvollzugsanstalt. Allein dafür hat der Antragsteller mehr als mindestens sechs Stunden aufgewendet. Dass dieser Zeitaufwand nicht durch die beiden wegen der Inhaftierung des ehemaligen Angeklagten insgesamt um 180 DM erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Erörterung (vgl. dazu näher die bei Burhoff StraFo 2001, 119, 124 zusammengestellte Rechtsprechung des Senats, insbesondere Senat in StraFo 2000, 35 = StV 2000, 93 = AGS 2000, 26 = AnwBl. 2000, 378 = ZAP EN-Nr. 558/2000; sowie auch Burhoff StraFo 2001, 230 ff. m.w.N.). Berücksichtigt worden ist auch der Umstand, dass es sich um ein besonders schwieriges Verfahren gehandelt hat, sowie, dass die Tätigkeiten des Antragstellers zur Verfahrensabkürzung beigetragen haben (vgl. dazu zuletzt u.a. Senat in AGS 2000, 90 = StraFo 2000, 214). Nach allem erschien dem Senat eine über der sogenannten Mittelgebühr eines Wahlverteidigers, die vorliegend rund 2.000,-- DM betragen hätte, liegende Pauschvergütung angemessen. Er hat daher auf eine solche von 2.560 DM und damit entsprechend dem maßvollen Antrag des Antragstellers erkannt.

Ende der Entscheidung

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