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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-205/2000
Rechtsgebiete: BRAGO 99


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz:

Grundsätzlich obliegt es dem Pflichtverteidiger seinen Pauschvergütungsantrag zu begründen. Das gilt besonders dann, wenn er für die Bewilligung einer Pauschvergütung für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten geltend macht, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben.


2 (s) Sbd. 6-205/2000 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache

gegen H.H.,

wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz

(hier: Pauschvergütung für den als Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. aus M. vom 4. April 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Der Antragsteller ist dem früheren, inhaftierten Angeklagten aufgrund seines Antrags vom 20. März 2000 am 4. April 2000 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und nahm danach an der am 4. April 2000 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Essen teil, die 1 Stunde und 17 Minuten gedauert hat. Das im Hauptverhandlungstermin ergangene Urteil wurde sofort rechtskräftig. Wegen der weiteren Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten darüber hinaus erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. November 2000 Bezug genommen.

II.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 750 DM (250 DM + 500,00 DM). Mit seinem Pauschvergütungsantrag hat er eine nochmals um 250 DM auf 500 DM erhöhte Pauschvergütung beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat zum Antrag ablehnend Stellung genommen

III.

Der Antrag auf Gewährung einer Pauschvergütung war zurückzuweisen, da der Antragsteller weder in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierigen" noch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist.

1.

Das Verfahren war nicht "besonders schwierig". Dies entspricht der Stellungnahme des Beisitzers des erweiterten Schöffengerichts vom 5. Oktober 2000, der sich der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme angeschlossen hat. Dem schließt sich der Senat an (zur Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts siehe Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. dazu Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56).

2.

Das Verfahren war auch nicht "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das folgt schon aus der für ein Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht nur unterdurchschnittlich langen Dauer der Hauptverhandlung, die nur 1 Stunde 17 Minuten betragen hat.

Soweit der Antragsteller seinen Pauschvergütungsantrag mit der "besonderen Bedeutung der Angelegenheit im außergerichtlichen Verfahren, der wiederholten Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und diverser Termine auch mit der Ermittlungskommission im Rahmen der weitreichenden Einlassungen des Verurteilten auch für umfangreiche weitere Verfahren" begründet, führt dies nicht zur Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO.

Die "besondere Bedeutung" der Angelegenheit- dahinstehen kann, ob vorliegend eine solche überhaupt gegeben ist, - bleibt nach allgemeiner Meinung bei der Bewilligung einer Pauschvergütung unberücksichtigt (vgl. Burhoff StraFo 1999, 261 263 mit weiteren Nachweisen).

Die vom Antragsteller darüber hinaus angeführten weiteren Termine können vorliegend ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dies dürfte sich schon daraus ergeben, dass sämtliche Termine in der Zeit vor Beiordnung oder vor dem Antrag auf Beiordnung am 20. März 2000 liegen dürften und damit als noch als vom Wahlanwalt erbrachte Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (so zuletzt Beschluss des Senats vom 6. 4. 2000 in 2 (s) Sbd. 6-6 u. 7/2000, ZAP EN-Nr. 524/2000 = AGS 2000, 131 = JurBüro 2000, 585 = http://www.burhoff.de). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass (zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser ständigen Rechtsprechung vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 7. 6. 2000 in 2 (s) Sbd. 6-70/2000, BRAGO professionell 2000, 127 = http://www.burhoff.de).

Aber selbst wenn die vom Antragsteller angeführten Tätigkeiten grundsätzlich berücksichtigungsfähig wären, kommt vorliegend die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht in Betracht. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es gerade bei vom Pflichtverteidiger für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie insbesondere Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten und/oder der Staatsanwaltschaft und/oder den Ermittlungsbehörden, dem Pflichtverteidiger obliegt, dazu zu Art, Umfang und Dauer der Gespräche und Besuche vorzutragen (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 14. November 2000 in 2 (s) Sbd. 6-213/2000). Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, im Pauschvergütungsverfahren diese Angaben, etwa durch Rückfrage beim Pflichtverteidiger, zu ermitteln. Diese muß der Pflichtverteidiger, der einen über seinen gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehenden Anspruch geltend macht, vortragen. Dazu ist er auch, da er die von ihm erbrachten Tätigkeiten kennt, unschwer in der Lage (vgl. auch dazu Burhoff, a.a.O., S. 265, 266). Vorliegend hat der Antragsteller außer den o.a. allgemeinen Angaben keine weiteren, insbesondere zeitliche, Angaben zu den von ihm außer der Teilnahme an der Hauptverhandlung erbrachten Tätigkeiten gemacht.

Nach allem kam damit die Bewilligung einer Pauschvergütung auf keinen Fall in Betracht.

Ende der Entscheidung

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