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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.11.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 208/2000
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 BRAGO bei umfangreichen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung
Beschluss: Strafsache gegen S:S.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Pauschvergütung für die gerichtlich bestellte Verteidigerin gern. § 99 BRAGO)
Auf den Antrag der Rechtsanwältin O. aus D. vom 5. September 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter an Oberlandesgericht und die Richter an Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.040,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 DM (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat, mit näherer Begründung, für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung beantragt, die sie nicht beziffert hat.
Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2000 die von der Antragstellerin erbrachte Tätigkeit im Einzelnen dargelegt und sich im Ergebnis gegen die Bewilligung einer Pauschvergütung ausgesprochen, da das Verfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sei.
Die Antragstellerin hat darauf erwidert.
Auch der Senat sieht das Merkmal der besonderen Schwierigkeit i.S.d. § 99 BRAGO als nicht gegeben an. Die Auffassung des Gerichtsvorsitzenden, der der Senat wegen dessen besonderer Sachnähe in der Regel folgt, die Strafsache habe für die Antragstellerin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten, ist aufgrund des Akteninhalts sowie des Inhalts des gegen den geständigen Angeklagten ergangenen Urteils nicht nachvollziehbar.
Abweichend von der Auffassung des Vertreters der Staatskasse hält der Senat die von der Antragstellerin als Pflichtverteidigerin erbrachten Tätigkeiten jedoch für besonders umfangreich i.S.d. § 99 BRAGO.
Die Antragstellerin hat an der viertägigen Hauptverhandlung mit einer durchschnittlichen Dauer von fünfeinviertel Stunden je Hauptverhandlungstag, an zwei Vernehmungsterminen und an den Termin zur Verkündung des Haftbefehls teilgenommen sowie ihren Mandanten einmal für die Dauer von einer Stunde und zwanzig Minuten in der Justizvollzugsanstalt Bochum aufgesucht. Der eine der beiden Vernehmungstermine dauerte ausweislich der Akten von 10.50 Uhr bis 13.30 Uhr, die Dauer des zweiten Vernehmungstermins lässt sich den Akten nicht entnehmen; die vierseitige, engzeilig geschriebene Vernehmungsniederschrift lässt jedoch auf einen nennenswerten zeitlichen Umfang schließen. Der Senat geht daher, zumal die Antragstellerin zu den genannten vier Terminen jeweils aus Dortmund nach Bochum anreisen musste, davon aus, dass der über die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen angefallene Tätigkeitsumfang ein Ausmaß erreicht hat, der durch die gesetzlichen Gebühren keinen angemessenen Ausgleich erfährt. Dabei hat der Senat weder die wegen der Inhaftierung des Angeklagten angefallene 25 %-ige Erhöhung der gesetzlichen Gebühren noch den Umstand außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin anlässlich ihres Besuches in der Justizvollzugsanstalt Bochum nach eigenen Angaben sechs weitere Mandantengespräche geführt hat.
Der Antragstellerin steht nach allem gemäß § 99 BPAGO wegen des besonderen Verfahrensumfanges damit eine Pauschvergütung zu, die der Senat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles mit 3.000,- DM bemessen hat.
Ende der Entscheidung
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