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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 80/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Zum Besonderen Umfang.
Beschluss

Strafsache

gegen S.V.

wegen gefährlicher Körperverletzung, (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Zimmermann III in Bochum vom 20. Februar 2006 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten Sanci hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 08. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt Pauschgebühr), die er mit insgesamt 1.600,00 € beziffert hat.

Er begehrt 200,00 € anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,00 €, 200,00 € anstelle der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,00 € sowie 3 x 400,00 € anstelle der Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von jeweils 216,00 €.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 19. Juli 2006 ablehnend Stellung genommen. Auch auf diese Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt ist und auf die er mit Schriftsatz vom 09. August 2006 erwidert hat, wird Bezug genommen.

Mit dem Vertreter der Staatskasse und aus den zutreffenden Gründen in der genannten Stellungnahme erachtet auch der Senat das Verfahren weder für besonders schwierig noch für besonders umfangreich im Sinne des hier anwendbaren § 51 Abs. 1 RVG. Entgegen der Behauptung des Antragstellers liegen die Ausführungen des Vertreters der Staatskasse auch keineswegs neben der Sache, sondern sind in jeder Hinsicht sachgerecht und zutreffend.

Hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens schließt sich der Senat auch der Stellungnahme des Vorsitzenden der Jugendkammer an. Dieser hat dazu folgendes ausgeführt:

"Die Strafsache hat für den Antragsteller keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Zwar war die Beweisaufnahme relativ umfangreich, letztlich ging es aber nur um die Klärung einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen 5 Personen, bei der ein Messer eingesetzt wurde."

Diese Einschätzung erschließt sich dem Senat auch zweifelsfrei aus der für eine Strafkammersache unterdurchschnittlich umfangreichen Akte, in der sich die Anklage bereits auf Bl. 121 und das Urteil bereits auf Bl. 199 befinden.

Die Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden, deren Ergebnis der Vertreter der Staatskasse zusammenfassend bereits erwähnt hat, ist auch eindeutig und widerspruchsfrei, so dass es einer vorherigen Übermittlung des vorstehend zitierten Wortlauts an den Antragsteller vor Erlass der vorliegenden Entscheidung nicht bedurfte.

Zutreffend hat der Vertreter der Staatskasse in seiner genannten Stellungnahme nämlich auch darauf hingewiesen, dass die in dem entsprechenden Übersendungsvordruck als Möglichkeit zum Ankreuzen enthaltene Passage: "Die Strafsache hat für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht geboten." offensichtlich aufgrund eines Kanzleiversehens nicht gestrichen worden ist. Sie stünde auch in Widerspruch zu dem individuell vom Strafkammervorsitzenden formulierten Text.

Für ein Verfahren vor einer großen Strafkammer bzw. einer Jugendkammer lag der Schwierigkeitsgrad allenfalls im durchschnittlichen, wenn nicht sogar im unterdurchschnittlichen Bereich, keinesfalls aber war die Sache besonders schwierig. Dies hat im übrigen selbst der Antragsteller in seiner Antragsschrift nicht behauptet, in der er die Angelegenheit als "durchaus überdurchschnittlich schwierig" bezeichnet hat, was die Voraussetzungen für eine Pauschgebühr aber noch nicht erfüllen würde.

Das Verfahren war für den Antragsteller aber auch noch nicht besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.

Maßstab für die Beurteilung des besonderen Umfangs sind vergleichbare Verfahren vor einer großen Strafkammer bzw. Jugendkammer des Landgerichts. Im Vergleich mit derartigen Strafverfahren kann weder hinsichtlich des bereits dargelegten Aktenumfangs noch hinsichtlich des Arbeitsaufwands des Antragstellers und erst recht nicht hinsichtlich der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdauer der 3 Hauptverhandlungstermine von gut 2 1/2 Stunden von einem besonders umfangreichen Verfahren gesprochen werden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren zunächst vor dem Jugendschöffengericht angeklagt war und von dessen Vorsitzenden wegen des besonderen Umfangs gem. §§ 40 Abs. 2 - 4, 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG der Jugendkammer zur Übernahme vorgelegt und von dieser auch übernommen worden ist. Der besondere Umfang, von dem das Jugendschöffengericht ausging, bezog sich lediglich auf die zu erwartende Beweisaufnahme mit der Vernehmung von voraussichtlich 12 Zeugen und 2 Sachverständigen, die von der Jugendkammer aber gar nicht sämtlich gehört werden mussten.

Bei dieser Sachlage brauchte der Senat letztlich nicht zu entscheiden, ob selbst für ein Verfahren vor dem Schöffengericht bzw. dem Jugendschöffengericht und bei dann entsprechend niedrigeren gesetzlichen Gebühren (bei der Verfahrensgebühr Nr.4106 VV RVG und den Terminsgebühren Nr. 4108 VV RVG) der Tätigkeitsumfang des Antragstellers bereits besonders umfangreich gewesen wäre (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006 in 2 (s) Sbd. IX - 61/06).

Für ein Verfahren vor einer Strafkammer bzw. Jugendkammer war dies jedenfalls nicht der Fall.

Selbst wenn man vorliegend von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang ausgehen und diese unterstellen würde, käme gleichwohl die Gewährung einer Pauschgebühr weder für einzelne Verfahrensabschnitte bzw. Gebührentatbestände noch insgesamt in Betracht. Die Verweisung des Antragstellers auf die gesetzlichen Gebühren wäre hier schon deshalb nicht unzumutbar im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG, weil ihm für die Tätigkeit betreffend den Abschluss eines Vergleichs im Adhäsionsverfahren (Protokollierung am 3. Hauptverhandlungstag) weitere gesetzliche Gebühren in Höhe von insgesamt 315,00 €, die auch bereits angewiesen worden sind, zustehen (zur Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren vgl. im Übrigen auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 63 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006 in 2 AR 73/05 bei www.burhoff.de) .

Demgemäss war der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr insgesamt abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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