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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 87/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Der Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen.
Beschluss

Strafsache

gegen K.

wegen Vergewaltigung u.a. (hier: Pauschgebühr für den als Beistand der Nebenklägerin beigeordneten Rechtsanwalt).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. aus G. vom 27. März 2007 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung der ehemaligen Nebenklägerin hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 06. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt B. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.036 € für die Vertretung der ehemaligen Nebenklägerin im gerichtlichen Verfahren beim Landgericht eine Pauschgebühr in Höhe von 5.800 EURO (in Worten: fünftausendachthundert EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren u.a. eine Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Deswegen war bei der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld ein Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten anhängig. Der Antragsteller war der Nebenklägerin als Beistand beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 21. November 2005. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für die ehemalige Nebenklägerin erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Der Antragsteller ist für die Nebenklägerin im Vorverfahren noch nicht tätig gewesen. Erstmals aufgetreten ist er nach Eingang der Anklage bei der Strafkammer. Er hat sodann mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Einsicht in die Strafakte genommen, die aus insgesamt drei Bänden und Beiakten bestanden hat. Er hat sich außerdem mit einen 50-seitigen aussagepsychologischen Sachverständigengutachten nebst 147 Seiten Wortprotokoll auseinander setzen müssen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller weitere Schreiben verfasst. Zudem hat der Antragsteller nach seinen Angaben weitere Besprechungen durchgeführt. Er macht außerdem u.a. geltend, dass er jeden Hauptverhandlungstermin im Umfang von zwei Stunden hat vor- bzw. nachbereiten müssen.

Der Antragsteller hat an der Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 23. Dezember 2005 bis zum 16. Mai 2005 an insgesamt 12 Hauptverhandlungstagen statt gefunden hat, teilgenommen. Am Ende des vierten Hauptverhandlungstermins ist die Hauptverhandlung ausgesetzt und dann neu begonnen worden. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine hat sechs Stunden und sechs Minuten betragen. Zwei Termine haben mehr als 8 Stunden, fünf Termine haben mehr als 7 Stunden, zwei Termine mehr als 6 Stunden, ein Termin mehr als 3 Stunden und zwei Termine weniger als eine Stunde gedauert. In der Beweisaufnahme sind fünfzehn Zeugen und drei Sachverständige vernommen worden. Das landgerichtliche Urteil umfasste 41 Seiten. Gegen das Urteil hat der der Angeklagte Revision eingelegt, die inzwischen vom BGH verworfen worden ist.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für seine Mandantin erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 14. Mai 2007 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.036 EURO. Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat dem nicht widersprochen. Er sieht das Verfahren auch schon als "besonders umfangreich" an.

II.

Dem Antragsteller war nach § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.

1. Entsprechend der Ansicht des Vorsitzenden des Strafkammer war das Verfahren "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 BRAGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, § 51 Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats schon der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung der Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Fortgeltung dieser Rechtsprechung siehe u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 13. 1. 2006, 2 (s) Sbd. VIII - 239/05, www.burhoff.de). Der Vorsitzende hat seine Auffassung zwar auch mit Umständen begründet, die eher für einen "besonderen Umfang" des Verfahrens sprechen, der Senat ist jedoch aufgrund der Vielzahl der bei ihm anhängigen Pauschgebührenverfahren in der Lage, die Schwierigkeit von Verfahren selbst zu beurteilen. Danach kann vorliegend die Einschätzung des Vorsitzenden aufgrund der erheblichen Beweisschwierigkeiten und des Umstandes, dass es sich um einen ausländischen Angeklagten, der die Beziehungstat bestritten hat, übernommen werden.

2. Das Verfahren war für den Antragsteller auch schon "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG. In dem Zusammenhang kann dahinstehen, ob (auch schon) die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils für sich schon und wenn ja, welcher "besonders umfangreich" waren. Der Vertreter der Staatskasse weist zutreffend daraufhin, dass der Antragsteller eine Pauschgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren geltend macht und demgemäß nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG eine Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (vgl. insoweit Senat in AGS 2005, 112 f.). Diese führt vorliegend dazu, dass der "besondere Umfang" schon bejaht werden kann.

Das ist im Wesentlichen auf die zwölf Hauptverhandlungstermine zurück zu führen, von denen neun mehr als fünf bzw. acht Stunden gedauert haben. Insoweit übersieht der Senat nicht, worauf auch der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, dass dem Antragsteller für diese Terminen Zuschlagsgebühren nach Nrn. 4116, 4117 VV RVG zustehen, was, worauf der Senat in ständiger Rechtsprechung zum RVG bereits mehrfach hingewiesen hat, in der Regel dazu führt, dass diese Termine nicht oder nicht mehr vollständig bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" herangezogen werden können (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11). Allerdings hat der Senat auch schon ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 02. Januar 2007 in 2 (s) Sbd. IX 150/06 und vom 16. März 2007 in 2 (s) Sbd. IX 30/07), dass diese Rechtsprechung nicht schematisch angewendet werden darf, sondern immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens berücksichtigt werden muss. Das gilt vor allem, wenn nicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr verlangt wird, sondern für das gesamte Verfahren. Dann steht die für den Rechtsanwalt durch seine Inanspruchnahme insgesamt entstehende zeitliche Belastung bei der Bewertung der Frage, ob eine Pauschgebühr zu gewähren ist, im Vordergrund. Vorliegend erhält das Verfahren - ähnlich wie in den vorgenannten Beschlüssen des Senats - seinen Charakter aber vor allem dadurch, dass der Antragsteller an zwölf Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, von denen neun zu einer Zusatzgebühr nach Nrn. 4116, 4117 VV RVG geführt haben. Die dadurch entstandene zeitliche Belastung ist nach Auffassung des Senats nicht mehr durch die entstandenen Zuschlagsgebühren abgegolten (so auch Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 99 f. sowie die genannten Beschlüsse des Senats). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die zwölf Hauptverhandlungstage zeitlich nicht sehr dicht aufeinander folgten, sondern sich auf einen Zeitraum von gut drei Monaten verteilten. Das hindert hier angesichts der Gesamtumstände und der sonstigen Tätigkeiten, die der Antragsteller für die Nebenklägerin erbracht hat, nicht die Einschätzung des Verfahrens als "besonders umfangreich". Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 01. Juni 2007 zur Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 14. Mai 2007 darauf hinweist, dass die Termine nicht von Anfang an festgestanden hätten, sondern häufig die Terminierung von einem auf den nächsten Termin erfolgte, was immer wieder zu einer Neuorganisation der Termine des Antragstellers geführt habe, weist der Senat darauf hin, dass diese Neuorganisation durch die teilweise längeren Zeiträume, die zwischen den einzelnen Terminen gelegen haben, erleichtert worden sein dürfte. Die Sachlage ist eine andere, als wenn von der Strafkammer immer wieder weitere Termine in nur kurzen zeitlichen Abständen anberaumt worden wären.

3. Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umstands, dass es sich auch um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat, war dem Antragsteller damit die vom Senat als angemessen angesehene Pauschgebühr von 5.8000 EURO zu gewähren. Eine Pauschgebühr in dieser Höhe ist angemessen. Die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren sind im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten, insbesondere die lange durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine auch "unzumutbar" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112). Daran hält der Senat fest (vgl. zuletzt Beschluss des Senats in NJW 2007, 857). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 20. März 2007 (2 BvR 51/07, StRR 2007, 118; vgl. zur Zumutbarkeit eingehend auch Gaede in StRR 2007, 89). Abgesehen davon, dass auch nach dieser Entscheidung offen ist, wann die gesetzlichen Gebühren i.S. des § 51 Abs. 1 RVG "unzumutbar" sind, steht hier nach Auffassung des Senats der vom Antragsteller erbrachte Zeitaufwand nicht mehr in einem zumutbaren Verhältnis zu den dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren.

Bei der Bemessung der Pauschgebühr hat der Senat berücksichtigt, dass dem Antragsteller für neun der 12 Hauptverhandlungstermine jeweils eine Zuschlagsgebühr Nrn. 4116, 4117 VV RVG zusteht und damit der entstandene besondere zeitliche Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bereits teilweise honoriert worden ist.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Frage der Inhaftierung des ehemaligen Angeklagten pauschgebührenerhöhend zu berücksichtigen ist, weist der Senat darauf hin: Zutreffend geht der Vertreter der Staatskasse mit der Strafkammer (vgl. deren Beschluss vom 17. August 2006) davon aus, dass der so genannte Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG für den Vertreter des Nebenklägers nur entsteht, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Das ist inzwischen auch überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 85; a.A. soweit ersichtlich nur AnwKommRVG/N.Schneider, 3. Aufl., VV Vorb. 4, Rn. 48). Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen. Das setzt insoweit allerdings wegen des Charakters der Pauschgebühr voraus, dass den Zeitaufwand des Nebenklägervertreters erhöhende Tätigkeiten festgestellt werden können. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass es sich um eine Haftsache gehandelt hat, die beschleunigt zu erledigen war, ist dafür nicht ausreichend.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der dem ehemaligen Angeklagte gemachte Vergewaltigungsvorwurf habe eine besondere Betreuung des Opfers erforderlich gemacht, was ebenfalls pauschgebührenerhöhend zu berücksichtigen sei, gilt: Grundsätzlich kann ein besonderer Betreuungsaufwand, der von einem Rechtsanwalt zu erbringen ist, bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden ( vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 112). Erforderlich ist dann jedoch die Darlegung, welcher zusätzliche Zeitaufwand dadurch entstanden ist. Der Antragsteller übersieht zudem, dass die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Vorbereitung und Nachbebereitung der jeweiligen Hauptverhandlungstermine, wozu sicherlich auch die Betreuung des Opfers gehört, von der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 39 m.w.N.) bzw. von der jeweiligen Terminsgebühr erfasst und grundsätzlich abgegolten wird (vgl. zu letzterem Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 60). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der der übrigen Obergerichte (vgl. Senat in StV 2006, 498; OLG Jena StV 2006, 204; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rb. 39). Die also auch insoweit zutreffende Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 14. Mai 2007 ist daher keine "Frechheit" (so aber die nach Auffassung des Senats überzogene Formulierung in der Stellungnahme des Antragstellers vom 01. Juni 2007), sondern zutreffende Darstellung der Sach- und Rechtslage.

Nach allem erschien dem Senat die zuerkannte Pauschgebühr in Höhe von 5.800 EURO ausreichend und angemessen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wahlanwaltshöchstgebühr 6.210 EURO betragen hätte. Eine höhere als die erkannten Pauschgebühr schied vorliegend schon deshalb aus, weil die Hauptverhandlungstermine nur locker terminiert waren. Die zwölf Termine erstreckten sich über einen Zeitraum von rund drei Monaten. Der weitergehende - nach Auffassung des Senats bei weitem übersetzte - Antrag, mit dem ein Pauschgebühr von 12.000 € geltend gemacht worden ist, womit die so genannten Wahlverteidigerhöchstgebühren um fast das Doppelte überschritten worden wären, war daher abzulehnen. Gebühren in dieser Höhe wären angesichts des Umfangs der von den Antragstellern erbrachten Tätigkeiten unangemessen. Dabei kann wegen der Höhe der geltend gemachten Gebühren dahinstehen, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage Bestand hat (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 101). Gebühren in dieser Höhe sind nämlich auf jeden Fall unangemessen und wegen der nur lockeren Terminierung in keiner Weise gerechtfertigt. In dem Zusammenhang sind dem Senat die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 01. Juni 2007 nicht verständlich. Der beigeordnete Nebenklägervertreter ist über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG dem Verteidiger gleichgestellt und wird auch - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung, jedenfalls der des Senats, gleich behandelt. Inwiefern nun noch ein weitere Besserstellung von Opferanwälten geboten sein soll und kann, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Das ließe sich sicherlich auch nicht durch die Gewährung von im Vergleich zu den den Verteidigern gewährten Pauschgebühren höheren Pauschgebühren realisieren, da das die Verteidiger im Bereich des § 51 RVG benachteiligen würde, sondern wäre Aufgabe des Gesetzgebers.

Ende der Entscheidung

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