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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX-121/07
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
Beschluss
Strafsache
gegen D.L.
wegen u. a.,
wegen Betruges u.a., (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts P in Köln vom 01. Juni 2007 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des Angeklagten D L hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 08. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und 4 den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren in erster Instanz anstelle seiner insoweit entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 23.445,00 € eine Pauschvergütung in Höhe von 52.000,00 € (i. W.: zweiundfünfzigtausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren "für die Jahre 2004 bis 2007" eine Pauschvergütung in Höhe von noch 19.965,00 €. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Betrag, den er zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren und dem ihm bereits bewilligten Vorschuss auf eine Pauschvergütung bewilligt haben möchte.
Durch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2006 (2 (s) Sbd. IX-72/06) ist dem Antragsteller für seine Tätigkeit bis zum Ende des Jahres 2005 ein Vorschuss in Höhe von 13.000,00 € auf eine künftige Pauschvergütung bewilligt und ausgezahlt worden. In diesem Beschluss hat der Senat Ausführungen zum besonderen Umfang und zur besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens gemacht. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
Inzwischen ist das Verfahren nach insgesamt 165 Hauptverhandlungstagen ab dem 15. Januar 2004 durch Urteil vom 29. März 2007 in erster Instanz abgeschlossen worden. Das Urteil umfasst 974 Seiten.
Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2007 die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren sowie die sich aus den vorliegenden Akten ergebenen Prozessdaten zutreffend wiedergegeben. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die dem Antragsteller bekanntgegebene Stellungnahme Bezug. Da sie zudem mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt, tritt ihr der Senat auch in ihrer Begründung im Wesentlichen bei.
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Über den Pauschvergütungsantrag nach § 99 BRAGO konnte bereits jetzt abschließend entschieden werden, obwohl aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob der Antragsteller auch weiterhin für den Angeklagten Dieter XX tätig ist. Da jedoch für die künftige Tätigkeit des Antragstellers, sei es im Revisionsverfahren oder in sonstigem anderen Zusammenhang, die Abrechnung nach dem RVG zu erfolgen hat und nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Kompensation zwischen den Verfahrensteilen, die nach der BRAGO, und denjenigen, die nach dem RVG abzurechnen sind, nicht stattfindet, war eine endgültige Beurteilung der Tätigkeit bis zum Erlass des Urteils unabhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens und dem eventuellen künftigen Tätigkeitsumfang des Antragstellers bereits jetzt möglich.
Es steht außer Frage, dass es sich für den Antragsteller bis zum Erlass des Urteils um ein besonders schwieriges und auch besonders umfangreiches Großverfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität gehandelt hat. Sowohl der enorme Aktenumfang als auch die insgesamt sehr lange Verhandlungsdauer haben dem Verfahren das besondere Gepräge gegeben.
Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in das Verfahren einen besonderen Arbeitsaufwand erfordert hat. Darüber hinaus hat die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstage den Antragsteller zusätzlich erheblich in Anspruch genommen. Auch der Zeitaufwand für die Einführung zahlreicher Urkunden im Selbstleseverfahren und die Akteneinsichtnahme außerhalb des Gerichts ist in besonderer Weise berücksichtigt worden.
Andererseits bedeutete es während der Hauptverhandlung für den Antragsteller auch eine Erleichterung, dass für seinen Mandanten noch ein weiterer Verteidiger zur Verfügung gestanden hat. Von den insgesamt 165 Hauptverhandlungstagen hat der Antragsteller an lediglich 120 Tagen teilgenommen, wobei er an 10 dieser Tage auch nicht während der gesamten Zeit der Hauptverhandlung anwesend war.
Diese Umstände machen deutlich, dass der Antragsteller auch neben seiner Tätigkeit für das vorliegende Verfahren noch die Möglichkeit hatte, in nicht unerheblichem Umfang andere Mandate wahrzunehmen und einigermaßen flexibel seine übrige Arbeitszeit einzuteilen. Im Übrigen hat auch der Vertreter der Staatskasse bereits auf die relativ lockere Terminierung zutreffend hingewiesen.
Wenn der Senat gleichwohl eine Pauschvergütung weit über der Höchstgebühr eines Wahlanwalts, die hier 47.190,00 € betragen würde, festgesetzt hat, ist dies vor allem damit zu begründen, dass aufgrund der enormen Fülle des Aktenmaterials und aufgrund des Umfangs der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung jedenfalls zeitweilig andere anwaltliche Verpflichtungen kaum übernommen und wahrgenommen werden konnten.
Schließlich hat der Senat in diesem Zusammenhang auch nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller den größten Teil seiner Tätigkeit nach dem 01. Juli 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RVG, erbracht hat. Wenn auch bis zum Abschluss der Tätigkeit in erster Instanz für ihn weiterhin die Vorschriften der BRAGO maßgebend und auch Maßstab für die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung geblieben sind, ist die Höhe der gesetzlichen Gebühren, die nach dem RVG angefallen wären, in die Überlegungen des Senats zur Höhe der Pauschvergütung mit eingeflossen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 181/05 = RVGreport 2005, 419 sowie den o. g. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2006 betreffend den Vorschuss für den Antragsteller).
In einer Gesamtschau der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers war eine einheitliche Pauschvergütung festzusetzen, die nicht differenziert für einzelne Tätigkeiten oder für einzelne Jahre zu bestimmen war.
Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände erschien danach dem Senat die oben genannte Pauschvergütung in Höhe von 52.000,00 €, auf die die gesetzlichen Gebühren und der bereits gezahlte Vorschuss auf die Pauschvergütung anzurechnen sind, angemessen, so dass sie - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - in der genannten Höhe festgesetzt worden ist.
Über die Mehrwertsteuer sowie über Auslagen ist nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschvergütung durch den Senat, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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