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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 11/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.
Beschluss Strafsache gegen B.S., wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. aus Dortmund vom 11. Oktober 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die für die Pflichtverteidigung der Untergebrachten im Strafvollstreckungsverfahren bzw. im Verfahren über die Fortdauer der gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt B. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 120,-- DM eine Pauschvergütung von 250,-- EURO (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) bewilligt.

Gründe:

I.

Die Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum wegen versuchter Nötigung in drei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die Verurteilte befindet sich seit dem 22. Juli 1996 im Maßregelvollzug im Psychiatrischen Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat mit Beschluss vom 01. September 2000 die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen hat die Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des OLG Hamm hat der Verurteilten den Antragsteller als Pflichtverteidiger für dieses Verfahren der sofortigen Beschwerde beigeordnet.

Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger zwei kürzere Schreiben verfasst, Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft und in den Band IV der Hauptakten genommen, sowie dann eine dreiseitige Beschwerdebegründung verfasst. Er hat außerdem die Verurteilte in Lippstadt-Eickelborn besucht, wohin er sich von Dortmund, dem Sitz seiner Kanzlei, aus begeben hat, und dort ein längeres Gespräch mit der Verurteilten geführt. Der Antragsteller hat außerdem Einsicht in das Unterbringungsgutachten und das Unterbringungsurteil genommen sowie sich außerdem mit einem 41-seitigen externen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt.

Der Antragsteller hat für seine Tätigkeit eine angemessene Pauschvergütung beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen die Gewährung einer Pauschvergütung Einwände erhoben, weil der Antragsteller den erbrachten zeitlichen Aufwand nicht ausreichend dargelegt habe.

II.

Dem Antragsteller war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einer "besonders umfangreichen" Strafsache tätig geworden ist.

1. "Besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO war das Verfahren allerdings nicht. Zwar hat der Vorsitzende des 4. Strafsenats eine Stellungnahme zum Schwierigkeitsgrad nicht abgegeben, der Senat ist aber aufgrund eigener Sachkenntnis in der Lage, den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens zu beurteilen. Mit dem Vertreter der Staatskasse ist er der Auffassung, dass es sich zwar schon um ein schwieriges, aber noch nicht um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat. Der Beschwerde lag ein "normales" Überprüfungsverfahren im Maßregelvollzug zugrunde.

2. Das Verfahren war jedoch - entgegen der Ansicht des Vertreters der Staatskasse - schon "besonders umfangreich". Die dargelegten Tätigkeiten des Antragstellers gehen erheblich über das hinaus, was in vergleichbaren Strafvollstreckungssachen sonst von Pflichtverteidigern an Zeitaufwand für ihre Mandanten erbracht werden muss. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Besuchs der Verurteilten durch den Antragsteller in Lippstadt-Eickelborn. Der Antragsteller hat in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters ausreichend deutlich dargelegt, dass er an diesem Tag nur die Verurteilte besucht hat. Das mit ihr geführte Gespräch hat sich wegen der schwierigen Persönlichkeit der Verurteilten auch schwierig gestaltet.

Nach Auffassung des Senats ist bei dem für den Besuch der Verurteilten in Lippstadt-Eickelborn erbrachten Zeitaufwand auch die vom Antragsteller aufgewendete Fahrtzeit von Dortmund nach Lippstadt-Eickelborn zu berücksichtigen. Das widerspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung. Der Senat geht danach zwar davon aus, dass bei der Bewilligung einer Pauschvergütung die von dem Pflichtverteidiger ggf. aufgewendeten Fahrtzeiten zum Gerichtsort bei der Beantwortung der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168). Sie werden vielmehr nur bei der Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung berücksichtigt (Senat in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441). Der Senat hat jedoch auch bereits entschieden, dass bei Besuchen des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt die vom Pflichtverteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten als verfahrensbezogener Umstand zu berücksichtigen sind, da es nicht in der Hand des Pflichtverteidigers und/oder des Mandanten liegt, in welcher Justizvollzugsanstalt dieser inhaftiert wird (vgl. Senat in ZAP EN-Nr. 806/2000 = Rpfleger 2001, 146 = NStZ-RR 2001, 95 = StV 2002, 94; ZAP EN-Nr. 63/2001 = JurBüro 2001, 194 = StV 2002, 93 = NStZ-RR 2002, 95; zur Pauschvergütung beim inhaftierten Mandanten siehe auch Burhoff StraFo 2001, 230 ff. = AGS 2001, 219). Diese Grundsätze gelten vorliegend entsprechend. Denn es liegt ebenfalls nicht in der Hand des Pflichtverteidigers, wo sein Mandant untergebracht worden ist. Deshalb sind die für Besuche des Mandanten in diesen Fällen aufzuwendenden Fahrtzeiten ein verfahrensbezogener Umstand im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Senats und bereits bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

3. Bei der Bemessung der demnach zu gewährenden Pauschvergütung hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nummer 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt. Dazu gehören nach Ansicht des Senats - solange eine gesetzliche Regelung nicht gegeben ist - die vom Antragsteller vorliegend für den Verurteilten erbrachten Tätigkeiten. Legt man diese Gebührenvorschrift zugrunde, ist hier für den Wahlverteidiger grundsätzlich ein Gebührenrahmen von 30 bis zu 340,- DM bzw. jetzt 15 bis 175 EURO eröffnet. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt sich für den Pflichtverteidiger somit eine gesetzliche (Mindest-)Gebühr von 120,- DM bzw. 60 EURO.

Im Hinblick auf den für den Senat erkennbaren, im Einzelnen bereits dargelegten Arbeitsaufwand des Antragstellers und unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der Beiordnung hielt der Senat eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Gebühr von 120,- DM auf 250 EURO für geboten. Der Senat hatte keine Bedenken, eine Pauschvergütung erheblich über der Wahlanwaltshöchstgebühr von 175 EURO zu gewähren. Zwar ist eine Pauschvergütung in dieser Höhe nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ganz oder fast überwiegend in Anspruch genommen hat (siehe u.a. Senat in AGS 2000, 249 und die Zusammenstellung bei Burhoff StraFo 2001, 119, 123). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle sind jedoch, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. den o.a. Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 sowie auch noch Senat in ZAP EN-Nr. 417/2001 = AGS 2001, 201 = JurBüro 2001, 641), mit denen, in denen bei der Gewährung einer Pauschvergütung von der gesetzlichen Gebühr der §§ 91, 97 BRAGO auszugehen ist, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Gebühr in den Fällen der §§ 91, 97 BRAGO völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist. Dieser Mangel, dem abzuhelfen der Gesetzgeber aufgerufen ist, ist nach Auffassung des Senats zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241) nur dadurch auszugleichen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr überschritten werden muss.

Ende der Entscheidung

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