Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 118/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Zur besonderen Schwierigkeit des Verfahrens
2 (s) Sbd. VII - 117/03 2 (s) Sbd. VII - 118/03

Beschluss Strafsache gegen 1. T.V. und 2. S.M. wegen Verstoßes gegen das KriegswaffenkontrollG u.a. (hier: Pauschvergütung für die als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwälte).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts L. aus D. vom 09. März 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten M. und des Rechtsanwalts K. aus D. vom 15. Februar 2003 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten V. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Den Antragstellern wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.140 DM (= 1.605,46 EURO) eine Pauschvergütung von jeweils 2.800 EURO (in Worten: zweitausendachthundert EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Den ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren gemeinsam mit weiteren Angeklagten u.a. Verstöße gegen das Waffenrecht und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vorgeworfen, die sie mit unterschiedlicher Beteiligung begangen haben sollen. Die Angeklagten sind wegen der Vorwürfe inzwischen rechtskräftig verurteilt. Beide Antragsteller beantragen nunmehr für ihre für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Beide Antragsteller sind im Vorverfahren für ihre Mandanten nicht tätig gewesen. Sie sind ihnen erst nach Anklageerhebung beigeordnet worden und haben danach dann Einsicht in die aus mehreren Bänden bestehenden Verfahrensakten genommen.

Die Antragsteller haben außerdem an den acht Hauptverhandlungsterminen teilgenommen, die in der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis zum 05. Dezember 2001 stattgefunden haben. Zweimal waren in einer Kalenderwoche zwei Termine, im Übrigen nur jeweils ein Termin terminiert. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine hat rund 4 Stunden 30 Minuten betragen. Von den 8 Terminen haben einer mehr als 7 Stunden, drei mehr als 6 Stunden, zwei mehr als 3 Stunden und zwei weniger als 2 Stunden gedauert. Das landgerichtliche Urteil umfasste 105 Seiten.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von den Antragstellern für ihren Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die den Antragstellern bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 30. Mai 2003 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Antragsteller betragen 3.140 DM bzw. 1.605,46 EURO. Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse ist dem für den Antragsteller zu 2 entgegengetreten, da dessen Mandant geständig gewesen sei. Er sieht das Verfahren allerdings für beide Antragsteller als besonders umfangreich an und hat demgemäss die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung bei beiden Antragstellern befürwortet.

II.

Den Antragstellern war jeweils nach § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.

1. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse, der sich der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer angeschlossen hat, war das Verfahren auch für beide Antragsteller schon "besonders schwierig" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO. "Besonders schwierig" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264; vgl. zuletzt Senat AGS 2003, 257)). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats schon der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich geboten ist, sich wegen der besonderen Sachnähe der Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts anzuschließen (vgl. grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Grund. Der Antragsteller zu 2) hat zu Recht in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass dem Verfahren die nicht einfache Materie des Waffenrechts und des Kriegswaffenkontrollgesetzes zugrunde gelegen hat. Etwas anderes folgt für den Antragsteller zu 2) auch nicht daraus, dass sein Mandant geständig gewesen ist. Das änderte nichts daran, dass dennoch die unterschiedliche Tatbeteiligung der insgesamt sieben Angeklagten, die nicht alle geständig gewesen sind, geklärt werden musste. Die damit zusammenhängenden Fragen hatten zudem auch für den Antragsteller zu 2) Bedeutung, da er immer die Auswirkungen der Ergebnisse der Hauptverhandlung für seinen Mandanten im Auge behalten musste.

2. Das Verfahren war für die Antragsteller auch "besonders umfangreich" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO.

Bei den insoweit zu berücksichtigenden Tätigkeiten war für die Antragsteller vor allem ihre Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen zu berücksichtigen. Diese waren mit einer durchschnittlichen Dauer von rund 4 Stunden 30 Minuten für ein Strafkammerverfahren zwar allenfalls durchschnittlich lang. Es darf aber nicht übersehen werden, dass zumindest drei Hauptverhandlungstermine überdurchschnittlich lang, davon einer erheblich, waren (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 34/2002 = AGS 2002, 37 = AnwBl. 2002, 433).

Der Senat hat bei beiden Antragstellern auf eine Pauschvergütung von 2.800 EURO erkannt. Eine Pauschvergütung in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen. Bei der Bemessung hat der Senat neben der "besonderen Schwierigkeit" vor allem die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine berücksichtigt,

Der weitergehende Antrag von Rechtsanwalt K., mit dem eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr beantragt worden ist, war indessen zurückzuweisen. Denn eine Pauschvergütung in dieser Höhe kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluss in JurBüro 1997, S. 84). Ein solches Sonderopfer liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück