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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 13/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Zu besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren
2 (s) Sbd. VII - 13/03 2 (s) Sbd. VII - 18/03

Beschluss Strafsache gegen A.S. wegen Mordes (hier: Pauschvergütung für die als Beistand des Nebenklägers bestellten Rechtsanwälte).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts P. aus T. (früher H.) vom 28. Februar 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des Nebenklägers B.Sch. und auf den Antrag des Rechtsanwalts B. in B. vom 22. November 2002 für die Vertretung des Nebenklägers B.Sch. im Revisionsverfahren hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt P. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 9.570 DM eine Pauschvergütung von 6.600 EURO (in Worten: sechstausendsechshundert EURO) bewilligt.

Rechtsanwalt B. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 180 EURO eine Pauschvergütung von 550 EURO (in Worten: fünfhundertfünfzig EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten, der inzwischen verstorben ist, wurde im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt, am 05. Februar 2001 den U.Sch. ermordet zu haben. Er ist von diesem Vorwurf durch Urteil des Landgerichts Münster vom 13. November 2001 frei gesprochen worden. Auf die Revision des Nebenklägers hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Münster durch Urteil vom 25. September 2002 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Rechtsanwalt P. war dem Nebenkläger während des Verfahrens als Beistand beigeordnet. Nach Verlegung seines Kanzleisitzes ist für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt B. beigeordnet worden. Beide beantragen nunmehr für ihre für den Nebenkläger erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Rechtsanwalt P. ist vor der Eröffnung des Hauptverfahrens für den Nebenkläger nicht tätig geworden. Nach seiner Beiordnung hat er mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Einsicht in die zu der Zeit rund 1.750 Seiten umfassende Akte genommen.

Er hat außerdem an der Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 20. September 2001 bis zum 13. November 2001 an insgesamt 15 Hauptverhandlungstagen stattgefunden hat, teilgenommen. Einmal waren in einer Kalenderwoche vier bzw. drei Termine terminiert. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine hat rund 5 Stunden betragen. Von den 15 Terminen haben einer mehr als 8 Stunden, zwei mehr als 7 Stunden, drei mehr als 6 Stunden, drei mehr als 4 Stunden, fünf mehr als 2 Stunden und einer weniger als 2 Stunden gedauert. In der umfangreichen Beweisaufnahme sind 87 Zeugen und sieben Sachverständige vernommen worden. Daneben sind Lichtbilder und eine Videokassette in Augenschein genommen und ist ein Ortstermin durchgeführt worden. Das landgerichtliche Urteil umfasst 71 Seiten.

Rechtsanwalt B. hat zur Vorbereitung der von ihm gefertigten Revisionsbegründung Einsicht in die zu der Zeit rund 2.300 Seiten umfassenden Akte genommen. Die Revisionsbegründung umfasst neun Seiten.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von den Antragstellern für ihren Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die den Antragstellern bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 13. bzw. 24. Januar 2003 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren von Rechtsanwalt P. betragen 9.570 DM bzw. 4.893,06 EURO, die von Rechtsanwalt B. 180 EURO. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er sieht das Verfahren allerdings als besonders umfangreich an und hat demgemäss die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung bei beiden Antragstellern befürwortet.

II.

Den Antragstellern war jeweils nach den §§ 102, 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.

1. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse, der sich der Einschätzung des Vorsitzenden des Schwurgerichts angeschlossen hat, war das Verfahren auch schon "besonders schwierig" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO. "Besonders schwierig" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats schon der Fall. Insoweit vermag sich der Senat nicht der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer anzuschließen. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel geboten, sich wegen der Sachnähe des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts dessen Einschätzung anzuschließen (vgl. grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Der Senat hat auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in Schwurgerichtsverfahren der Gesetzgeber dem besonderen, im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer in der Regel höheren, Schwierigkeitsgrad schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "normalen" Strafkammerverfahren (vgl. dazu u.a. Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 557/2000 = AnwBl. 2001, 246). Demgemäss führen Schwierigkeiten, die in anderen Verfahren zur Bejahung des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit" herangezogen werden können, in diesen Verfahren nicht automatisch auch zur Bejahung dieses Merkmals (zur Einordnung eines Schwurgerichtsverfahrens als besonders schwierig siehe z.B. aber auch Senat in ZAP EN-Nr. 393/2002 = Rpfleger 2002, 480). Dennoch ist der Senat vorliegend der Auffassung, dass es sich auch unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabs schon um ein "besonders schwieriges" Verfahren im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat. Dies einzuschätzen, ist der Senat aufgrund seiner Erfahrung aus der Vielzahl von Pauschvergütungsverfahren, die bei ihm anhängig gewesen sind bzw. noch sind, in der Lage.

Vorliegend handelte es sich vor allem wegen der schwierigen Beweisführung um ein "besonders schwieriges" Verfahren. Der Angeklagte hatte seine Täterschaft mit teilweise wechselnden Einlassungen bestritten. Zu seiner Überführung standen nur - teilweise stärkere, teilweise schwächere - Indizien zur Verfügung, die in einer umfangreichen Beweiswürdigung vom Schwurgericht gegeneinander abzuwägen waren. Ein Teil der Schwierigkeiten beruhte darauf, dass ein Motiv für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht von vornherein erkennbar war. Vernommen worden sind insgesamt 87 Zeugen, deren Aussagen zu würdigen waren. Wie schwierig diese Beweiswürdigung war, zeigt sich daran, dass das landgerichtliche Urteil vom Bundesgerichtshof gerade wegen Mängel bzw. Lücken in der Beweisführung aufgehoben worden ist.

Der Einschätzung des Verfahrens als "besonders schwierig" steht im Übrigen nicht entgegen, dass es sich bei dem Mandanten der Antragsteller "nur" um den Nebenkläger gehandelt hat. Der Umstand, dass gerade auf seine Revision hin das landgerichtliche Urteil aufgehoben worden ist, zeigt, in welchem Maße sich auch seine Vertreter mit dem Beweisergebnis auseinandersetzen mussten und auseinander gesetzt haben.

2. Das Verfahren war für die Antragsteller auch "besonders umfangreich" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO.

Bei den insoweit zu berücksichtigenden Tätigkeiten war für Rechtsanwalt P. vor allem seine Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen zu berücksichtigen. Diese waren mit einer durchschnittlichen Dauer von rund 5 Stunden auch für ein Schwurgerichtsverfahren schon zumindest überdurchschnittlich lang. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch bei Schwurgerichtsverfahren eine Tendenz zu kürzeren Hauptverhandlungen festzustellen ist. Dies zu beurteilen, ist der Senat ebenfalls aufgrund der Vielzahl der bei ihm anhängigen Pauschvergütungsverfahren in der Lage. Hinzu kommt, dass die Länge einzelner Hauptverhandlungstermine überdurchschnittlich war (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 34/2002 = AGS 2002, 37 = AnwBl. 2002, 433) und die Termine teilweise dicht terminiert waren

Für Rechtsanwalt B. ergibt sich der besondere Umfang einmal aus dem umfangreichen Aktenmaterial. Auch ist die von ihm gefertigte Revisionsbegründung im Vergleich zu sonst üblichen Revisionsbegründungen schon zumindest überdurchschnittlich.

Nach allem waren den Antragstellern somit jeweils Pauschvergütungen für die Vertretung des Nebenklägers zu gewähren.

Der Senat hat bei Rechtsanwalt P. auf die von ihm beantragte Pauschvergütung von 6.600 EURO erkannt. Eine Pauschvergütung in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von ihm für die Fahrt von Holdorf, dem Sitz seiner Kanzlei nach Münster, aufgewendeten Fahrtzeiten, angemessen.

Bei Rechtsanwalt B. hat der Senat auf die ihm als angemessen erscheinende Pauschvergütung von 550 EURO erkannt. Der weitergehende Antrag, mit dem eine Pauschvergütung von 1.300 EURO beantragt worden ist, war demgemäss abzulehnen. Dem Antrag in dieser Höhe lag erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass der Senat auch die Tätigkeiten in Zusammenhang mit Vorbereitung und Durchführung der Revisionshauptverhandlung beim Bundesgerichtshof zu berücksichtigen habe. Dies ist jedoch unzutreffend. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und des Senats (vgl. zuletzt ZAP EN-Nr. 795/01 = AGS 2002, 36 m. Anm. Madert) der BGH zuständig. Demgemäss war auch für die vom Senat zu bewilligende Pauschvergütung nur von einer gesetzlichen Gebühr in Höhe von 180 EURO auszugehen. Soweit Rechtsanwalt B. zudem in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2003 beanstandet hat, dass der Vertreter der Staatskasse keine Stellungnahme zur Höhe der Pauschvergütung abgegeben habe, weist der Senat darauf hin, dass das in dem bei ihm anhängigen Pauschvergütungsverfahren nicht üblich ist.

Ende der Entscheidung

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