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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 77/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Zur "besonderen Schwierigkeit" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO
Beschluss Strafsache gegen Z.K. wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a. (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts T. aus E. vom 17. Januar 2003 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten Kumor hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 04. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, die er mit 500,- € beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 2. April 2003 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrunde zu legenden Daten sowie die ihm zustehende gesetzliche Gebühr zutreffend dargelegt. Insoweit wird auf die genannte dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme Bezug genommen.

Abweichend von dieser Stellungnahme hält der Senat das Verfahren für den Antragsteller bei der vorzunehmenden Gesamtschau weder für besonders schwierig noch für besonders umfangreich i.S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO.

Hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit vermag der Senat auch der Ansicht des Gerichtsvorsitzenden in dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2003, der der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung wegen der besonderen Sachnähe nicht widersprochen hat, nicht zu folgen. Der Gerichtsvorsitzende hat besondere Schwierigkeiten für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers als gegeben erachtet, ohne näher darzulegen, ob diese tatsächlicher oder rechtlicher Natur waren. Zur Begründung der besonderen Schwierigkeiten hat er ausgeführt, durch die Einschaltung des Verteidigers sei ein sehr umfangreicher aufwendiger Termin vermieden worden. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel geboten, sich wegen der Sachnähe des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts dessen Einschätzung anzuschließen.

Andererseits bearbeitet aber der Senat seit vielen Jahren Pauschvergütungen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und ist daher in der Lage, vergleichend den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit eines Antragstellers auch unter objektiver Betrachtung der Umstände zu beurteilen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26. März 2003 in 2 (s) Sbd. VII - 55/03 sowie vom 17. März 2003 in 2 (s) Sbd. VII - 53/03 m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Gerichtsvorsitzenden zur Vermeidung einer langwierigen Beweisaufnahme durch die Tätigkeit des Antragstellers eher die Frage des besonderen Umfangs als diejenige der besonderen Schwierigkeit betrifft, ist auch sonst nicht erkennbar, worauf sich eine solche gründen sollte. Den zwei Einzeltaten des vorsätzlichen und fahrlässigen Vollrausches lagen einfache, überschaubare Sachverhalte zugrunde. Aufgrund des Geständnisses des früheren Angeklagten ist von den in den Anklageschriften benannten Zeugen in der Hauptverhandlung lediglich einer vernommen worden, so dass auch die Beweisaufnahme und -führung keine Schwierigkeiten bot.

Entgegen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bewertet der Senat das Verfahren auch nicht als besonders umfangreich für den Antragsteller. Die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Essen fand an einem einzigen Tag statt und dauerte lediglich 53 Minuten. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass der Termin mehr als 30 Minuten in Anspruch nahm, begründet ebenso wie die von ihm vorgetragene Tatsache, dass der Antragsteller zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Ermittlungsakten durcharbeiten musste, entgegen der in seiner Antragsschrift vertretenen Ansicht keinen besonderen Umfang seiner Tätigkeit. Die Kürze der Hauptverhandlung beruhte zwar darauf, dass der Antragsteller den ehemaligen Angeklagten im Rahmen einer prozessökonomischen Verteidigung zu einer geständigen Einlassung veranlasst hat. Eine aktive Mitarbeit des Verteidigers, die letztlich zu einer deutlichen Abkürzung des Verfahrens führt, ist auch grundsätzlich im Interesse einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege im Rahmen des § 99 BRAGO zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2003 in 2 (s) Sbd. VII - 53/03 sowie vom 30. September 1997 in 2 (s) Sbd. 5 - 176/97). Nach Einschätzung des Senats hätten aber nicht alle der in den Anklageschriften benannten Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen zu werden brauchen, um den früheren Angeklagten auch ohne ein Geständnis der verfahrensgegenständlichen Taten überführen zu können. Daher hätte auch in diesem Fall die Hauptverhandlung innerhalb eines Termines durchgeführt werden können.

Nach allem war der Pauschvergütungsantrag abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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