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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII- 125 - 127/03
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO
Vorschriften:
BRAGO § 99 | |
StPO § 153 a |
Beschluss
Strafsache
wegen Strafvereitelung pp., (hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Den Antragstellern werden für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt, und zwar Rechtsanwalt Z. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.970,- € in Höhe von 5.500,- € (i.W.: fünftausendfünfhundert Euro), Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt T. anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren von 2.385,- € in Höhe von 4.400,- € (i.W.: viertausendvierhundert Euro).
Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller begehren mit Begründungen, auf die Bezug genommen wird, Pauschvergütungen jeweils in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren von 6.240,- € für den Antragsteller Z. sowie von jeweils 5.070,- € für die Antragsteller L. und T.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze des Rechtsanwalts L. vom 8. Mai 2003, des Rechtsanwalts Z. vom 12. Mai 2003 und des Rechtsanwalts T. vom 13. Mai 2003 verwiesen. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinen den Antragstellern bekannt gegebenen Stellungnahmen vom 11. Juni 2003 keine Bedenken gegen die Bewilligung angemessener Pauschvergütungen erhoben, die beantragten Wahlverteidigerhöchstgebühren jedoch als übersetzt erachtet.
Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung für die Vertretung der ehemaligen Angeklagten zu bewilligen, da sie sowohl in einem besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Verfahren tätig geworden sind.
Zur Begründung nimmt der Senat insbesondere auch wegen der von den Antragstellern für die früheren Angeklagten erbrachten Tätigkeiten sowie der Prozessdaten auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner genannten Stellungnahme Bezug, in der dieser sich der Einschätzung des Gerichtsvorsitzenden in dessen Stellungnahme vom 21. Mai 2003 über die besondere Schwierigkeit der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angeschlossen hat, und tritt diesen auch hinsichtlich der errechneten gesetzlichen Gebühren bei.
Bei der Bemessung der demnach zu bewilligenden Pauschvergütungen hat der Senat jeweils alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei war neben der Anzahl und Länge der fünfzehn Hauptverhandlungstermine, von denen einer über acht Stunden und vier über sieben Stunden dauerten, von Belang, dass die Antragsteller sich innerhalb von nur gut zwei Monaten unter Inanspruchnahme der Wochenenden in den äußerst komplexen Prozessstoff und die umfangreichen Akten von jeweils 2.600 Blatt für die beiden miteinander verbundenen Verfahren zuzüglich ca. 27.000 Blatt Beweismaterial in Komplex-Akten und Beweismittelordnern einarbeiten mussten. Besondere Bedeutung kam ferner den insgesamt 23 Besprechungen zu, die in wechselnder Beteiligung zwischen sämtlichen Verteidigern und Angeklagten geführt worden sind und deren von den Antragstellern detailliert aufgeführte Dauer insgesamt diejenige der Hauptverhandlungstermine nahezu erreicht. Schließlich ist auch der hohe Zeitaufwand für Telefonate sowie die Auswertung von Literatur und Rechtsprechung zu den verfahrensgegenständlichen komplizierten und teilweise höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen berücksichtigt worden.
Nach allem ist die Arbeitskraft der Antragsteller in einem Maße in Anspruch genommen worden, dass die Bewilligung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Betracht gekommen wäre, wenn den Antragstellern nicht aufgrund der Verfahrenseinstellungen gemäß § 153 a Abs. 2 StPO die Ausarbeitung und das Halten von Schlussplädoyers erspart geblieben wäre. Diese Tätigkeiten, die von den Wahlverteidigerhöchstgebühren umfasst gewesen wären, hätten aufgrund der Komplexität des vorliegenden Verfahrens einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert, dessen Wegfall eine entsprechende Minderung der Wahlverteidigerhöchstgebühren rechtfertigt.
Danach erschienen dem Senat Pauschvergütungen in Höhe von 5.500- € für den Antragsteller Z. sowie in Höhe von jeweils 4.500,- € für die Antragsteller L. und T. angemessen aber auch ausreichend.
Die weitergehenden Anträge waren demgemäß abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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