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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 11/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist hinsichtlich der besonderen Umfangs regelmäßig zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen.

Die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist.


Beschluss

Strafsache

wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Pauschgebühr für die als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwälte).

Auf die Anträge 1. des Rechtsanwalts X. aus Soest vom 6. Oktober 2004 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten und des Rechtsanwalts Y. aus Soest vom 1. Dezember 2004 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung der ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 02. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 12/05 wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 11/05 und 2 (s) Sbd. VIII 12/05 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 11/05 führt.

Dem Antragsteller zu 1) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 958 EURO eine Pauschgebühr von 1.300 EURO (in Worten: eintausenddreihundert EURO) bewilligt.

Dem Antragsteller zu 2) wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 450 EURO eine Pauschgebühr von 1.000 EURO (in Worten: eintausend EURO) bewilligt.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Den ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren erhebliche Verstöße gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Insgesamt waren allein beim Landgericht in mehreren Verfahren mehr als 10 Beteiligte angeklagt. Die Antragsteller sind deswegen vom Landgericht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Urteile sind noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller zu 1) war für den ehemaligen Angeklagten zunächst seit 26. Januar 2004 als Wahlanwalt tätig. Er ist dann am 7. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Antragsteller zu 2, der ebenfalls zunächst für die ehemalige Angeklagte als Wahlanwalt tätig war, ist bereits am 13. Februar 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Antragsteller beantragen nunmehr für ihre für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Der Antragsteller zu 1) hat im vorbereitenden Verfahren einige Schreiben und Anträge verfasst und mehrfach Einsicht in die mehrere Bände umfassende Akte genommen. Am. 7. Juni 2004 hat er an einer Besprechung mit dem zuständigen Staatsanwalt und am 16. März 2004 an einem staatsanwaltschaftlichen Vernehmungstermin in der Justizvollzugsanstalt Bochum teilgenommen. Der Antragsteller zu 1), dessen Kanzlei ihren Sitz in Soest hat, hat zudem seinen Mandanten fünfmal in der Justizvollzugsanstalt Bochum besucht. Die Dauer der einzelnen Besuche hat er unter Berücksichtigung der Fahr- und Wartezeiten mit etwa sechs Stunden angegeben.

Der Antragsteller zu 1) hat außerdem an der Hauptverhandlung am 05. Oktober 2004 beim Landgericht Arnsberg teilgenommen. Diese hat 5 Stunden 17 Minuten gedauert. Im Einverständnis mit dem Antragsteller sind nur zwei Zeugen vernommen worden. Das Urteil wurde noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig.

Der Antragsteller zu 2) hat im vorbereitenden Verfahren ebenfalls einige Schreiben und Anträge verfasst und auch mehrfach Einsicht in die mehrere Bände umfassende Akte genommen. Am 16. März 2004 hat er an einem staatsanwaltschaftlichen Vernehmungstermin in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen teilgenommen, der ca. zwei Stunden gedauert hat. Die Dauer des Besuchs einschließlich der Fahrzeiten hat mindestens 4 Stunden gedauert. Der Antragsteller, dessen Kanzlei ihren Sitz ebenfalls in Soest hat, hat zudem seine Mandantin noch einmal in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen besucht. Die Dauer der einzelnen Besuche hat ebenfalls mindestens vier Stunden betragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 2) noch weitere Gespräche mit der Mutters seiner Mandantin geführt.

Der Antragsteller zu 2) hat außerdem an der Hauptverhandlung am 11. August 2004 beim Landgericht Arnsberg teilgenommen. Diese hat 2 Stunden 45 Minuten gedauert. Das Urteil wurde noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von den Antragstellern für ihre Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die den Antragstellern bekannt gemachten Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 vom 04. und 13. Januar 2005 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Antragsteller errechnen sich wie folgt:

Antragsteller zu 1)

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 162,00 €

Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104, 4105 VV RVG 137,00 €

Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2, 4103 VV RVG 137,00 €

Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4112, 4113 VV RVG 151,00 €

Terminsgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4114, 4115 VV RVG 263,00 €

Zuschlag Hauptverhandlung mehr als 5 Stunden Nr. 4116 VV RVG 108,00 €

insgesamt also 958,00 €

Antragsteller zu 2)

Vorverfahrensgebühr § 84 Abs. BRAGO 150,00 €

Hauptverhandlungsgebühr § 83 Abs. 1 BRAGO 300,00 €

insgesamt also 450,00 €

Der Antragsteller zu 1) hat eine Pauschgebühr von 7.200 € beantragt. Diese hat er auf der Grundlage der von ihm erbrachten Stunden errechnet unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 150 €. Der Antragesteller hat beantragt, ihm eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren zu gewähren, die 1.462,50 € betragen. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er sieht jedoch das Verfahren für den Antragsteller zu 1) als nicht "besonders umfangreich" an, für den Antragsteller zu 2) sei es hingegen "besonders umfangreich" gewesen. Die Anträge seien allerdings der Höhe nach übersetzt. Der Antragsteller zu 1) ist dem entgegengetreten.

II.

1. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten am 07. Juli 2004 beigeordnet worden, so dass gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist (vgl. dazu eingehend Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005, 2 (s) Sbd. VIII 267, 268 u. 269/04, RVGreport 2005, 68; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG, Beschluss vom 17. Januar. 2005, (1) 2 StE 10/03 - 2 (4/03), jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de).

2. Da somit auf das Verfahren 2 (s) Sbd. VIII 11/05 das RVG anwendbar ist, war auch gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 RVG über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden. Insoweit hat der mitentscheidende (zuständige) Einzelrichter die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Es handelt sich um eins der ersten beim Senat anhängige Verfahren, in dem über die Voraussetzungen der Gewährung einer Pauschgebühr nach dem RVG zu entscheiden ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Senats ist daher die Entscheidung des Senats in der Besetzung mit drei Mitgliedern geboten.

3. Der Senat hat sodann wegen des inneren Zusammenhangs die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Den Antragstellern war jeweils eine Pauschgebühr zu bewilligen. Hinsichtlich der vom Antragsteller zu 1) erbrachten Tätigkeiten sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gegeben. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2) liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO vor.

1. Zum Antragsteller zu 1), auf dessen Antrag das RVG anwendbar ist:

a) Das Verfahren war "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Januar 2005 ausgeführt, dass er zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO festhält, da das RVG insoweit keine Änderungen gebracht hat (vgl. Beschluss des Senats vom 10. 1. 2005, a.a.O.; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18). Die bisherige Rechtsprechung ist damit anwendbar. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung des Vorsitzenden (vgl. dazu Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 m.w.N.) das Verfahren aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt. Es handelte sich um ein Verfahren, in dem allein beim Landgericht Arnsberg in verschiedenen Verfahren mehr als 10 Personen angeklagt waren. Es mussten zahlreiche, sich häufig widersprechende Aussagen von erheblichem Umfang überprüft und gewertet werden, wobei - so die Einschätzung des Vorsitzenden - die Zuordnung der Aussagen zu den konkreten Punkten der jeweiligen Anklageschrift schwierig war. In rechtlicher Hinsicht bestanden Abgrenzungsprobleme hinsichtlich Täterschaft/Teilnahme und der Frage der bandenmäßigen Begehung, deren Beantwortung die Anklageschrift bewusst der Hauptverhandlung vorbehalten hatte.

b) Das Verfahren war für den Antragsteller zu 1) auch - entgegen der Ansicht des Vertreters der Staatskasse - zumindest teilweise "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2005 (a.a.O.) bereits dargelegt, dass auch hinsichtlich des Merkmals des "besonderen Umfangs" die bisherigen Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" grundsätzlich weitgehend anwendbar bleibt. Allerdings müsse sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11). "Besonders umfangreich" sei eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats). Offen gelassen hat der Senat allerdings die Frage des allgemeinen Prüfungsmaßstabs und der Prüfungsreihenfolge sowie, wie das neu in § 51 Abs. 1 RVG aufgenommene Merkmal der "Unzumutbarkeit" allgemein zu verstehen und auszulegen ist (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 23 ff.).

Insoweit stellt der Senat nunmehr fest: Das RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglicht. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201, Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 26 ff.). Dem hat nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt beantragt wird, sondern für das gesamte Verfahren. Grundsätzlich wird auch in diesen Fällen zunächst zu untersuchen sein, inwieweit der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist (so auch OLG Jena im Beschluss vom 11. Januar 2005, AR (S) 185/04, http://www.burhoff.de). Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. dazu u.a. OLG Hamm StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220) kann unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt "besonders umfangreich" gewesen ist, ggf. das Verfahren aber "insgesamt" als "besonders umfangreich" einzustufen ist (so auch OLG Jena, a.a.O.). Das wird z.B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des "besonderen Umfangs" erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein "besonderer Umfang" anzunehmen ist. Zu denken ist in dem Zusammenhang an mehrere zeitnah terminierte längere Hauptverhandlungstermine, für die ggf. dem Pflichtverteidiger kein so genannten Längenzuschlag zusteht. In dem Zusammenhang ist aber, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die Nr. 4102 VV RVG und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten haben in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, dass sie bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO noch hatten (so auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV RVG Rn. 1, Nr. 4110 VV RVG Rn. 2).

Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Tätigkeit des Antragstellers im vorbereitenden Verfahren "besonders umfangreich" im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gewesen. Das besondere Gepräge erhält seine Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt durch die erbrachten fünf Besuche in der Justizvollzugsanstalt, die insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aufgewendeten Fahrtzeit (vgl. dazu Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 (a.a.O.) - jeweils mehr als vier Stunden gedauert haben. Daneben waren mehrere Schreiben, Anträge und Akteneinsichten zu berücksichtigen. Nicht heranzuziehen war die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt Bochum, da dem Antragsteller dafür ein eigenständige Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 2, 4103 VV RVG zusteht. Zu berücksichtigen ist allerdings die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 34, 37; a.A. offenbar Enders JurBüro 2005, 34 in der Anmerkung zu AG Koblenz JurBüro 2005, 33.

Die übrigen Verfahrensabschnitte sind (noch) nicht als "besonders umfangreich" zu bewerten. Hinsichtlich des Hauptverhandlungstermins ist darauf zu verweisen, dass dieser zwar mehr als fünf Stunden gedauert hat, was bei der Strafkammer schon als "überdurchschnittlich" anzusehen sein dürfte (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 61). Dem Antragsteller zu 1) steht wegen der langen Dauer des Termins jedoch ein Zuschlag nach Nr. 4116 VV RVG zu.

Auch eine Gesamtschau führt vorliegend nicht dazu, das Verfahren insgesamt als "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusehen. Insoweit ist von Bedeutung, dass dem Antragsteller zu 1) eigenständige zusätzliche Gebühren für die Teilnahme am Vernehmungstermin in der Justizvollzugsanstalt Bochum und für die lange Dauer der Hauptverhandlung zustehen.

c) Demgemäß war dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen. Diese hat der Senat in Höhe von 1.300 € als angemessen angesehen und in dieser Höhe festgesetzt. Dabei hat der Senat die Gebühr nach Nr. 4104, 4105 VV RVG wegen der "besonderen Umfangs" verdoppelt und sodann die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers zu 1) wegen der "besonderen Schwierigkeit" angemessen auf 1.300 € erhöht.

Dabei ist der Senat vorliegend davon ausgegangen, dass sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4104, 4105 VV RVG als auch insgesamt die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bejahen sind. Das gilt nach Auffassung des Senats zumindest immer dann, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl "besonders schwierig" als auch "besonders umfangreich" anzusehen ist. Ob es immer auch gilt, wenn nur ein der Kriterien erfüllt ist, kann hier dahinstehen.

In diesem Zusammenhang hat sich der Senat u.a. von der Rechtsprechung des BVerfG zum Sonderopfer Privater leiten lassen (vgl. dazu u.a. BVerfGE 54, 251, 271; 68, 237, 255; siehe auch BVerfG AGS 2001, 63). Danach darf das Sonderopfer für den von der öffentlichen Hand in Anspruch genommenen Privaten nicht zu groß sein, andererseits hat aber auch das BVerfG eine vollständige Kostendeckung nicht gefordert (vgl. wegen weiterer Nachweise Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Rn. 23 ff.). In dem Zusammenhang hat der Senat bereits zu § 99 BRAGO auf die Geldwäscheentscheidung des BGH (vgl. BGHSt 47, 68) hingewiesen (Senat in StraFo 2003, 66 = Rpfleger 2003, 210 = JurBüro 2003, 138 0 StV 2004, 89 mit zustimmender Anmerkung Hoffmann). Dieser Hinweis gilt - trotz der durch das RVG gerade im strafverfahrensrechtlichen Bereich erfolgten Gebührenabhebung - weiterhin und hat aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 30. März 2004 (NJW 2004, 1305 = StV 204, 254) besonderes Gewicht. Bei der Bemessung der Gebühren darf nach Überzeugung des Senats aber auch das Gesamtgefüge der anwaltlichen Vergütung in Strafsachen nicht übersehen werden. Insoweit ist vorliegend von Belang, dass die so genannte Wahlverteidigerhöchstgebühr hier "nur" 1.925 € betragen hätte. Dieser im Verhältnis zu BRAGO erhebliche geringere Abstand zwischen den gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers und der Wahlverteidigerhöchstgebühr, der sich anschaulich bei den Gebühren des Antragstellers zu 2) zeigt, führt dazu, dass die zu gewährende Pauschgebühr angemessen in das Gesamtgefüge eingefügt und bemessen werden muss.

d) Der weitergehende, nach Auffassung des Senats maßlos übersetzte Antrag, mit dem ein Pauschgebühr von 7.200 € geltend gemacht worden ist, war abzulehnen. Gebühren in dieser Höhe, mit denen die Wahlanwaltshöchstgebühren um fast das Vierfache überschritten worden sind, wären angesichts des Umfangs der von den Antragstellern erbrachten Tätigkeiten bei weitem unangemessen. Dabei kann wegen der Höhe der geltend gemachten Gebühren dahinstehen, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage Bestand hat (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 94). Gebühren in dieser übersetzten Höhe sind auf jeden Fall unangemessen und in keinem Fall gerechtfertigt. Soweit der Antragsteller seiner Berechnung ein Stundenhonorar zugrunde gelegt hat, weist der Senat darauf hin, dass das RVG zwar den Zeitaufwand des Rechtsanwalts stärker berücksichtigen will. Es hat aber dennoch im Teil VV RVG nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es bei Betragsrahmengebühren belassen. Innerhalb der Rahmen hat der Rechtsanwalt die angemessene Gebühr zu bestimmen. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hat demgemäss Auswirkungen auf die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers und damit auch auf die Höhe einer diesem zu gewährenden Pauschgebühr.

Auch der Hinweis des Antragstellers zu 1) in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2005 auf Entscheidungen des Senats, in denen über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschgebühren bewilligt worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats auf www.burhoff.de unter "Wahlverteidigerhöchstgebühr". Die Sachverhalte der früheren Entscheidungen des Senats sind mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.

e) Der Senat hat davon abgesehen, im Einzelnen die Gebühren zu bestimmen, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll. Eine von § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich erfasste Fallgestaltung liegt nicht vor. Dann ist es nach Auffassung des Senats ausreichend, wenn - wie unter Geltung des § 99 Abs. 1 BRAGO - allgemein bestimmt wird, dass die Pauschgebühr an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt. Eine andere Verfahrensweise erscheint dem Senat auch zur Klarstellung nicht angezeigt (so aber OLG Jena, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.).

2. Zum Antragsteller zu 2), auf dessen Antrag noch die BRAGO anwendbar ist:

a) Das Verfahren war "besonders schwierig". Insoweit wird auf die Ausführungen beim Antragsteller zu 1) Bezug genommen.

b) Für den Antragsteller zu 2) war das Verfahren - insoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse - "besonders umfangreich" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO. Der Antragsteller zu 2) hat an einem Vernehmungstermin in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen teilgenommen, der vier Stunden gedauert hat. Außerdem hat er einen längeren Besuch in der Justizvollzugsanstalt erbracht. Insgesamt erschien das Verfahren auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Hauptverhandlung nur zwei Stunden 45 Minuten gedauert hat, als "besonders umfangreich" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO.

c) Der Senat hat bei dem Antragsteller zu 2) unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände auf die unter Beachtung des Gebührengefüges der BRAGO als angemessen angesehene Pauschgebühr von 1.000 € erkannt, wobei insbesondere auch die besondere Schwierigkeit des Verfahrens berücksichtigt worden ist.,

d) Der weitergehende Antrag, mit dem eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr von 1.462,40 € beantragt worden ist, war abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Wahlverteidigerhöchstgebühr grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Verfahren den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ganz oder fast ausschließlich in Anspruch genommen habe (vgl. u.a. OLG Hamm AGS 1998, 87 = StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 413; AGS 1999, 104 = JurBüro 1999, 134; StraFo 1999, 431). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.



Ende der Entscheidung

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