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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII-77/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 99 BRAGO zur Frage der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einschätzung des Tatrichters, ob es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat fest.
Beschluss

Strafsache

gegen C.D.

wegen Urkundenfälschung u.a., (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Patti in Bünde vom 09. Februar 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 04. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller ist dem früheren Angeklagten in dem führenden Verfahren 293 Js 169/04 Staatsanwaltschaft Arnsberg am 05. Oktober 2004, in drei weiteren Verfahren jeweils am 27. Oktober 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er war erstmals am 30. Juli 2004 als Verteidiger in dem führenden Verfahren noch vor Erhebung der Anklage tätig, in den weiteren Verfahren jeweils nach Erhebung der Anklagen ab Mitte Oktober 2004.

Mit dem Eröffnungsbeschluss des erweiterten Schöffengerichts des Amtsgerichts Arnsberg in dem Verfahren 293 Js 169/04 Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 28. Oktober 2004 wurden zugleich die vier Verfahren miteinander verbunden. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift 293 Js 169/04 der Staatsanwaltschaft Arnsberg beschränkt. Der frühere - insoweit geständige - Angeklagte wurde nach dreitägiger Hauptverhandlung am 16. Dezember 2004 wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil wurde noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren für die drei Hauptverhandlungstermine, die durchschnittlich eine Stunde und einundvierzig Minuten gedauert haben, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.200,00 € zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren.

I.

Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist in sämtlichen Verfahren erst nach diesem Zeitpunkt tätig und dem früheren Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist.

II.

Da somit das RVG anwendbar ist, ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 RVG der mitentscheidende Einzelrichter zuständig. Dieser hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, um zu der Frage des Abweichens von der Einschätzung des Tatrichters hinsichtlich der "besonderen Schwierigkeit" auch bei Anwendung des RVG eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen.

III.

Der Vertreter der Staatskasse hat zu dem Antrag unter dem 21. März 2005 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrunde zu legenden Daten sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Bezüglich der Verfahrensabschnitte "Terminswahrnehmungen" und bezüglich der - im Anschluss an die Einschätzung des Tatrichters angenommenen - besonderen Schwierigkeit hatte der Vertreter der Staatskasse gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr keine Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese dem Antragsteller bekannte Stellungnahme Bezug.

IV.

Das Verfahren war nach der Auffassung des Senats entgegen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse allerdings nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG Straf-und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 18), so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nach der Einschätzung des Senats nicht der Fall.

Abweichend von der Stellungnahme des Vorsitzenden des erweiterten Schöffengerichts und ihm folgend des Vertreters der Staatskasse hält der Senat das Verfahren für den Antragsteller bei der vorzunehmenden Gesamtschau zwar für schwierig, aber nicht für besonders schwierig i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. Insoweit vermag der Senat der Ansicht des Gerichtsvorsitzenden in dessen Stellungnahme vom 03. März 2005, der der Leiter des Dezernats 10 wegen dessen besonderer Sachnähe nicht widersprochen hat, nicht zu folgen. Der Gerichtsvorsitzende hat für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als gegeben erachtet, zur Begründung aber lediglich auf die Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen. Der Antragsteller seinerseits führt aus, dass in den Hauptverhandlungsterminen vier miteinander verbundene Strafsachen verhandelt wurden. Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit hätten sich daraus ergeben, dass eine Vielzahl verschiedener Straftaten angeklagt worden sei. Die Sach- und Rechtslage sei kompliziert gewesen und habe erheblichen Vorbereitungsaufwand gekostet.

Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel geboten, sich wegen der Sachnähe des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts dessen Einschätzung anzuschließen (vgl. grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1989, 416). Andererseits bearbeitet aber der Senat seit vielen Jahren Pauschvergütungen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und ist daher in der Lage, vergleichend den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit eines Antragstellers auch unter objektiver Betrachtung der Umstände zu beurteilen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 in 2 (s) Sbd. VII - 67/03). Bei der Anwendung des § 99 BRAGO hat der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung trotz befürwortender Stellungnahme des Tatrichters abgelehnt, wenn es sich in dem zu beurteilenden Verfahren objektiv um einen einfachen, leicht überschaubaren Sachverhalt gehandelt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1999 in 2 (s) Sbd. 6 - 185 u. 186/99 sowie vom 20. August 2002 in 2 (s) Sbd. VII - 57/02). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass die Hauptverhandlung sich zwar über 3 Tage erstreckte, die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers sich aber nur auf insgesamt fünf Stunden und fünf Minuten belief; seine durchschnittliche Anwesenheit pro Tag lag bei lediglich einer Stunde und 41 Minuten.

Die Sach-und Rechtslage war auch nicht derart kompliziert, dass dies zu einer besonderen Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne von § 51 RVG geführt hätte, die eine Pauschgebühr zu begründen vermag. Die Strafverfolgung wurde im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift 293 Js 169/04 der Staatsanwaltschaft Arnsberg beschränkt. Im Hinblick auf diese Vorwürfe hatte der frühere Angeklagte schon vor Anklageerhebung ein Geständnis abgelegt, welches aufgrund einer Wiederholung in der Hauptverhandlung auch den Feststellungen in dem Urteil zugrunde gelegt werden konnte. Er hatte nämlich eingeräumt, sich in den Besitz falscher Personalpapiere gebracht sowie gefälschte Verdienstbescheinigungen besessen zu haben, die er im Rechtsverkehr in mehreren Fällen - in einem Fall zum Zwecke der Erlangung eines Darlehens in betrügerischer Absicht - gegenüber verschiedenen Kreditinstituten eingesetzt hatte.

Weder der vorgenannte, wegen der mehrfachen Begehung gleichgelagerter Taten insgesamt noch gut überschaubare Sachverhalt noch dessen rechtliche Bewertung lassen den Verfahrensgegenstand als besonders schwierig erscheinen.

Dies gilt sowohl für einzelne Verfahrensabschnitte, insbesondere für die Hauptver-handlung, als auch für das bzw. die Verfahren insgesamt.

V.

Zudem waren auch nicht einzelne Verfahrensabschnitte oder das Verfahren insgesamt für den Antragsteller "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG.

Insoweit bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum "besonderen Umfang" weitgehend anwendbar. Allerdings ist zunächst die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu prüfen und sodann - in einem zweiten Schritt - eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Februar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 11/05).

"Besonders umfangreich" ist eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats).

Mit dem Vertreter der Staatskasse ist ein solch besonderer Zeitaufwand in den vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten weder in einzelnen Verfahrensabschnitten noch in einer Gesamtschau des Verfahrens im Verhältnis zu anderen vor dem erweiterten Schöffengericht angeklagten Verfahren zu erblicken.

Nicht heranzuziehen sind bei der Frage, ob dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, die Fahrtzeiten, die er aufgewendet hat, um vom Sitz seiner Kanzlei in Bünde nach Arnsberg zu gelangen. Auch insoweit hält der Senat nämlich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren ist, heranzuziehen sind, sondern sie erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. pauschgebührerhöhend von Belang sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 267, 268, 269/04 = StraFo 2005, 130; zuvor Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VII 278/04 mit Hinweis auf Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37 und bei Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 86 sowie u.a. auch noch Senat in BRAGOreport 2003, 238). Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist - worauf der Senat ebenfalls schon im Beschluss vom 5. Januar 2005 hingewiesen hat - auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2000 (2 BvR 813/99, NJW 2001, 1269 = StV 2001, 241 = NStZ 2001, 211 = AGS 2001, 63) geboten. Der Senat nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Entscheidung vom 5. Januar 2005 Bezug.

Besonders umfangreich war das Verfahren auch nicht etwa im Hinblick auf die drei Besuche bei dem bis zum 16. Dezember 2004 in Haft befindlichen Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung die gesetzlichen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG dem Antragsteller jeweils mit Zuschlag zustehen und zudem nach den Nrn. 7003 und 7005 VV RVG neben den gesetzlichen Gebühren in nicht unerheblichem Umfang eine Auslagenerstattung erfolgt.

VI.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vorerwähnten Gesichtspunkte, ist der Senat daher der Auffassung, dass die Tätigkeit des Antragstellers mit den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2005,00 € angemessen, aber auch ausreichend vergütet ist und diese Gebühren durchaus zumutbar sind.

Ende der Entscheidung

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