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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.01.2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd 6 249/99
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 Abs. 1 |
OLG Hamm Beschluß 06.01.2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 248/99 - 2 (s) Sbd. 6 - 249/99 - 3 KLs 42 Js 301/97 (11/98) LG Münster
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz
(hier: Pauschvergütungen gem. § 99 BRAGO für den/die bestellte[n] Verteidiger[in]).
Auf die Anträge
1. des Rechtsanwalts P. aus E. vom 8. Februar 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten H.,
2. der Rechtsanwältin T. aus Münster vom 28. Januar 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten M.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht Burhoff und den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Rechtsanwalt P. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 9.980,-- DM eine Pauschvergütung von 13.000 DM (in Worten: dreizehntausend Deutsche Mark) bewilligt.
Rechtsanwältin T. wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 9.640,-- DM eine Pauschvergütung von 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) bewilligt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Den Antragstellern ist nach Auffassung des Senats gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO sowohl "besonders schwierigen" als auch in einem schon "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden sind. Wegen der von den Antragstellern für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die die ständige Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm in seiner Stellungnahme vom 30. November 1999, die den Antragstellern bekannt ist, Bezug.
Entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 sind die Antragsteller auch in einem schon "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden. Der Senat übersieht insoweit nicht die mit 4 Stunden 45 Minuten nur durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine. Er übersieht auch nicht, dass von den insgesamt 24 Hauptverhandlungsterminen sieben weniger als drei Stunden gedauert haben. Diese nur geringe zeitliche Dauer der Hauptverhandlungen kompensiert aber - entgegen der Ansicht des Leiters des Dezernats 10 - nicht vollständig die überdurchschnittlich langen Hauptverhandlungstermine, von denen immerhin drei mehr als sieben und 6 mehr als sechs Stunden gedauert haben. Hinzu kommt nämlich auch noch, dass sich die Antragsteller, worauf beide in ihren Anträgen hingewiesen haben, nur schwer mit ihren ausländischen Mandanten haben verständigen können, was wegen der deshalb erforderlichen Zuziehung eines Dolmetschers zeitaufwendig gewesen sei. Auch haben die Antragsteller ihre Mandanten mehrfach in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dies alles läßt die Beurteilung zu, dass die von den Antragstellern für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten erheblich zeitaufwendiger waren als in vergleichbaren anderen Verfahren vor einer Strafkammer.
Bei der Bemessung der danach zu bewilligenden Pauschvergütungen hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Von besonderem Gewicht waren dabei die nur durchschnittliche Länge der Hauptverhandlungstermine, die noch nicht überdurchschnittlich lang waren. Auch war die Terminierung der Hauptverhandlungen recht locker. Insgesamt erschien dem Senat eine leichte Anhebung der gesetzlichen Gebühren in den Bereich der Mittelgebühren eines Wahlverteidigers ausreichend. Unter Berücksichtigung der übrigen von den Antragstellern erbrachten Tätigkeiten waren nach allem die bewilligten Pauschvergütungen angemessen. Die unterschiedliche Höhe der bewilligten Pauschvergütungen folgt daraus, dass Rechtsanwalt Peters seinen Mandanten auch im Revisionsverfahren vertreten hat und außerdem bei ihm die Fahrtzeiten vom Sitz seiner Kanzlei zum Gerichtsort nach Münster zu berücksichtigen waren.
Die weitergehenden Anträge waren zurückzuweisen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Pauschvergütungen bewegen sich im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren bzw. gehen sogar, wie bei Rechtsanwältin Thoden, darüber hinaus. Eine Pauschvergütung in Höhe oder etwa in Höhe der Wahlverteidiger(höchst-)gebühren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84). Das ist hier aber ersichtlich, schon wegen der nur lockeren Terminierung, nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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