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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.12.2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sdb. VIII - 224/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende Verfahren anstelle seiner gesetzlichen Gebühren (Verfahrensgebühr mit Zuschlag VV-Nr. 4105) in Höhe von 137,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit im "vorbereitenden Verfahren" die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 500,00 Euro.

Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 01. April 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der im Februar 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 16. Dezember 2004.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 15. November 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor.

Nach der Stellungnahme der Gerichtsvorsitzenden vom 20. Oktober 2005 hat die Strafsache für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten. Die Tätigkeiten des Antragstellers im vorbereitenden Verfahren waren - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse - weit überdurchschnittlich. Zwar waren im vorliegenden Fall die Akten, in die sich der Antragsteller einarbeiten musste, nicht besonders umfangreich, jedoch ist mitbestimmend für die Annahme des "besonderen Umfangs", dass die Teilnahme des Antragstellers an dem Haftprüfungstermin am 16. Dezember 2004 mangels Verhandlung keine besondere Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG auslöste. Diese Bestimmung sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Es ist danach allerdings erforderlich, dass "verhandelt" wird. Sinn und Zweck dieser einschränkenden Regelung ist es, die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach Ziffer 3 zu honorieren. Dem in den Akten befindlichen Protokoll vom 16. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass in diesem Termin lediglich der Haftbefehl verkündet worden ist. Die Terminsgebühr im Sinne dieser Vorschrift soll aber gerade nur dann entstehen, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die reine Verkündung (vgl. hierzu auch Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV Rdnr. 26).

Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers, die vorliegend 312,50 € beträgt. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet. Überschritten wurde diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde (vgl. OLG Hamm, StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren). Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht.

Nach Abwägung aller Umstände hält der Senat die bewilligte Pauschgebühr für angemessen und ausreichend, so dass der weitergehende Antrag abzulehnen war.

Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts.

Ende der Entscheidung

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